§ 11 NatStrV (weggefallen)

Natürliche Strahlenquellen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Verpflichtete hat beruflich strahlenexponierte Personen
    1. 1.Ziffer einsvor Aufnahme ihrer Tätigkeit,
    2. 2.Ziffer 2in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal im Jahr, und
    3. 3.Ziffer 3aus gegebenem Anlass
    zu unterweisen oder unterweisen zu lassen.
  2. (2)Absatz 2Die Unterweisung hat folgende Informationen zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsGrundprinzipien und allgemeine Vorgangsweise im Strahlenschutz,
    2. 2.Ziffer 2die mit der jeweiligen Tätigkeit zu erwartende Exposition und die damit verbundenen Gesundheitsrisiken,
    3. 3.Ziffer 3die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen, bezogen auf die jeweiligen örtlichen Betriebs- und Arbeitsbedingungen, unter Berücksichtigung der Tätigkeit im Allgemeinen und jeder Art von Arbeitsplatz oder Tätigkeit, der bzw. die den unterwiesenen Personen zugewiesen werden kann,
    4. 4.Ziffer 4die Bedeutung der Einhaltung der technischen und organisatorischen Strahlenschutzvorschriften, insbesondere für den Schutz der Gesundheit,
    5. 5.Ziffer 5im Fall weiblicher Arbeitskräfte das Erfordernis einer frühzeitigen Meldung einer Schwangerschaft im Hinblick auf die Risiken einer Exposition für das ungeborene Kind und die Risiken einer Kontaminierung des Säuglings im Falle einer radioaktiven Kontamination der Stillenden.
§ 11 NatStrV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 08.01.2008 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsDer Verpflichtete hat beruflich strahlenexponierte Personen
    1. 1.Ziffer einsvor Aufnahme ihrer Tätigkeit,
    2. 2.Ziffer 2in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal im Jahr, und
    3. 3.Ziffer 3aus gegebenem Anlass
    zu unterweisen oder unterweisen zu lassen.
  2. (2)Absatz 2Die Unterweisung hat folgende Informationen zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsGrundprinzipien und allgemeine Vorgangsweise im Strahlenschutz,
    2. 2.Ziffer 2die mit der jeweiligen Tätigkeit zu erwartende Exposition und die damit verbundenen Gesundheitsrisiken,
    3. 3.Ziffer 3die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen, bezogen auf die jeweiligen örtlichen Betriebs- und Arbeitsbedingungen, unter Berücksichtigung der Tätigkeit im Allgemeinen und jeder Art von Arbeitsplatz oder Tätigkeit, der bzw. die den unterwiesenen Personen zugewiesen werden kann,
    4. 4.Ziffer 4die Bedeutung der Einhaltung der technischen und organisatorischen Strahlenschutzvorschriften, insbesondere für den Schutz der Gesundheit,
    5. 5.Ziffer 5im Fall weiblicher Arbeitskräfte das Erfordernis einer frühzeitigen Meldung einer Schwangerschaft im Hinblick auf die Risiken einer Exposition für das ungeborene Kind und die Risiken einer Kontaminierung des Säuglings im Falle einer radioaktiven Kontamination der Stillenden.
§ 11 NatStrV seit 31.07.2020 weggefallen.

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