§ 9 RLV 2013

Rechnungslegungsverordnung 2013

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2013 bis 31.12.9999

Aufgabe der Kapitalkonsolidierung ist es, bei der Vollkonsolidierung von verbundenen Unternehmen die internen Kapitalverflechtungen der zu konsolidierenden Abschlussrechnungen zu eliminieren, indem die Beteiligungswerte in einer Abschlussrechnung mit dem auf diese Anteile entfallenden Eigenkapitalbetrag der einzubeziehenden verbundenen Unternehmen verrechnet werden. In den konsolidierten Abschlussrechnungen dürfen weder das Eigenkapital der einzubeziehenden verbundenen Unternehmen noch der zugehörige Beteiligungswert der konsolidierenden Einheit enthalten sein.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2013 bis 31.12.9999

Aufgabe der Kapitalkonsolidierung ist es, bei der Vollkonsolidierung von verbundenen Unternehmen die internen Kapitalverflechtungen der zu konsolidierenden Abschlussrechnungen zu eliminieren, indem die Beteiligungswerte in einer Abschlussrechnung mit dem auf diese Anteile entfallenden Eigenkapitalbetrag der einzubeziehenden verbundenen Unternehmen verrechnet werden. In den konsolidierten Abschlussrechnungen dürfen weder das Eigenkapital der einzubeziehenden verbundenen Unternehmen noch der zugehörige Beteiligungswert der konsolidierenden Einheit enthalten sein.

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