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VORSCHRIFTEN FÜR DEN HINWEIS AUF DEN KRAFTSTOFFVERBRAUCH UND DIE
CO tief 2Anl. 1 Pkw-EMISSIONEN
VIG (1weggefallen) Die Größe des Hinweises beträgt 297 mm × 210 mm (DIN A4)seit 12.05.2006 weggefallen. Der Hinweis ist gundsätzlich in Hochformat und Farbdruck zu erstellen, kann aber zur Abstimmung auf das Format anderer Angaben am Personenkraftwagen auch in Querformat umgesetzt werden. Sollte einem Händler die Herstellung des Hinweises in Farbdruck auf Grund seiner EDV-Ausstattung nicht möglich sein und sind auch die anderen Händlerangaben am Personenkraftwagen nur in Schwarzweißdruck, so kann auch der Hinweis in Schwarzweißdruck verwendet werden.
(2) Für die Angaben gilt:
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(3) Es dürfen am Hinweis im dafür vorgesehenen Feld nur folgende Angaben als ergänzende Verbraucherinformation gemacht werden:
1. Abgasemissionsklasse: die Angabe "erfüllt Grenzwert EU-" in Kombination mit der Jahreszahl der Gültigkeit der Grenzwertstufe, die, gemäss der Tabelle in Anhang I Abschnitt
5.3.1.4 der mit Richtlinie 98/69/EG geänderten Richtlinie 70/220/EWG, laut Angabe im kraftfahrrechtlichen Datenblatt des Kraftfahrzeuges;
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(Anm.: Formular nicht darstellbar)
VORSCHRIFTEN FÜR DEN HINWEIS AUF DEN KRAFTSTOFFVERBRAUCH UND DIE
CO tief 2Anl. 1 Pkw-EMISSIONEN
VIG (1weggefallen) Die Größe des Hinweises beträgt 297 mm × 210 mm (DIN A4)seit 12.05.2006 weggefallen. Der Hinweis ist gundsätzlich in Hochformat und Farbdruck zu erstellen, kann aber zur Abstimmung auf das Format anderer Angaben am Personenkraftwagen auch in Querformat umgesetzt werden. Sollte einem Händler die Herstellung des Hinweises in Farbdruck auf Grund seiner EDV-Ausstattung nicht möglich sein und sind auch die anderen Händlerangaben am Personenkraftwagen nur in Schwarzweißdruck, so kann auch der Hinweis in Schwarzweißdruck verwendet werden.
(2) Für die Angaben gilt:
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(3) Es dürfen am Hinweis im dafür vorgesehenen Feld nur folgende Angaben als ergänzende Verbraucherinformation gemacht werden:
1. Abgasemissionsklasse: die Angabe "erfüllt Grenzwert EU-" in Kombination mit der Jahreszahl der Gültigkeit der Grenzwertstufe, die, gemäss der Tabelle in Anhang I Abschnitt
5.3.1.4 der mit Richtlinie 98/69/EG geänderten Richtlinie 70/220/EWG, laut Angabe im kraftfahrrechtlichen Datenblatt des Kraftfahrzeuges;
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(Anm.: Formular nicht darstellbar)