§ 16 NatStrV (weggefallen)

Natürliche Strahlenquellen-Verordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer nach § 3 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 Verpflichtete hat im Sinne des § 36f Abs. 2 StrSchG innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Arbeiten für die bei ihm tätigen Personen eine Dosisabschätzung zu veranlassen. Dabei sind auch jene Arbeitsplätze einzubeziehen, an denen außergewöhnliche oder nicht routinemäßige Arbeiten durchgeführt werden.Der nach Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Verpflichtete hat im Sinne des Paragraph 36 f, Absatz 2, StrSchG innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Arbeiten für die bei ihm tätigen Personen eine Dosisabschätzung zu veranlassen. Dabei sind auch jene Arbeitsplätze einzubeziehen, an denen außergewöhnliche oder nicht routinemäßige Arbeiten durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Verpflichtete hat, sofern diese Dosisabschätzung ergeben hat, dass keine beim Verpflichteten tätige Person als beruflich strahlenexponierte Person einzuordnen ist,
    1. 1.Ziffer einsder zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten über die durchgeführte Dosisabschätzung Meldung zu erstatten, wobei diese Meldung zumindest folgende Angaben zu enthalten hat:
      1. a)Litera aArbeitsbereich im Sinne von § 2 Abs. 1,Arbeitsbereich im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins,,
      2. b)Litera bArt und Weise sowie Ergebnisse der Dosisabschätzung,
      3. c)Litera cbeauftragte Dosisüberwachungsstelle,
    2. 2.Ziffer 2die Dosisabschätzung mindestens alle zehn Jahre, bei relevanten Änderungen der für die Dosis am Arbeitsplatz maßgeblichen Parameter jedoch unverzüglich, zu wiederholen.
  3. (3)Absatz 3Der Verpflichtete hat, sofern diese Dosisabschätzung ergeben hat, dass mindestens eine der beim Verpflichteten tätigen Personen als beruflich strahlenexponierte Person einzuordnen ist,
    1. 1.Ziffer einsfür die gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen Sorge zu tragen,für die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen Sorge zu tragen,
    2. 2.Ziffer 2der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten über die durchgeführte Dosisabschätzung Meldung zu erstatten, wobei diese Meldung zumindest folgende Angaben zu enthalten hat:
      1. a)Litera aArbeitsbereich im Sinne von § 2 Abs. 1 sowie konkrete Art der Arbeit,Arbeitsbereich im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, sowie konkrete Art der Arbeit,
      2. b)Litera bArt und Weise sowie Ergebnisse der Dosisabschätzung,
      3. c)Litera cbeauftragte Dosisüberwachungsstelle,
      4. d)Litera ddie Anzahl der beruflich strahlenexponierten Personen, unterschieden nach Kategorie A und B,
      5. e)Litera egetroffene oder vorgesehene Maßnahmen zur Dosisreduzierung,
    3. 3.Ziffer 3die Dosisabschätzung mindestens alle fünf Jahre, bei relevanten Änderungen der für die Dosis am Arbeitsplatz maßgeblichen Parameter jedoch unverzüglich, zu wiederholen.
  4. (4)Absatz 4Der Verpflichtete hat, sofern diese Dosisabschätzung ergeben hat, dass mindestens eine der beim Verpflichteten tätigen Personen als beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A einzuordnen ist, für diese Person zusätzlich zu den Bestimmungen von Abs. 3 den Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 nachzukommen.Der Verpflichtete hat, sofern diese Dosisabschätzung ergeben hat, dass mindestens eine der beim Verpflichteten tätigen Personen als beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A einzuordnen ist, für diese Person zusätzlich zu den Bestimmungen von Absatz 3, den Verpflichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, nachzukommen.
  5. (5)Absatz 5Die wesentlichen Parameter, die zu einer relevanten Dosisänderung im Sinne von Abs. 2 Z 2 sowie Abs. 3 Z 3 führen können, sind von der Dosisüberwachungsstelle im Rahmen der Dosisabschätzung zu benennen.Die wesentlichen Parameter, die zu einer relevanten Dosisänderung im Sinne von Absatz 2, Ziffer 2, sowie Absatz 3, Ziffer 3, führen können, sind von der Dosisüberwachungsstelle im Rahmen der Dosisabschätzung zu benennen.
  6. (6)Absatz 6Ein vereinfachter Nachweis, dass keine beim Verpflichteten tätige Person als beruflich strahlenexponierte Person einzuordnen ist, kann im Sinne von § 5 Abs. 3 und 4 über die Bestimmung von Aktivitätskonzentrationen erfolgen.Ein vereinfachter Nachweis, dass keine beim Verpflichteten tätige Person als beruflich strahlenexponierte Person einzuordnen ist, kann im Sinne von Paragraph 5, Absatz 3 und 4 über die Bestimmung von Aktivitätskonzentrationen erfolgen.
  7. (7)Absatz 7Sofern der von der Dosisüberwachungsstelle anlässlich der Dosisabschätzung erstellte Bericht alle in Abs. 2 Z 1 bzw. Abs. 3 Z 2 festgelegten Angaben enthält, ist zur Erfüllung der Meldepflicht die Übermittlung einer Kopie dieses Berichts ausreichend.Sofern der von der Dosisüberwachungsstelle anlässlich der Dosisabschätzung erstellte Bericht alle in Absatz 2, Ziffer eins, bzw. Absatz 3, Ziffer 2, festgelegten Angaben enthält, ist zur Erfüllung der Meldepflicht die Übermittlung einer Kopie dieses Berichts ausreichend.
  8. (8)Absatz 8Zeigt die periodische Dosisermittlung abweichend von der früheren Dosisabschätzung, dass Personen über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren keine Dosen erhalten haben, die eine Einstufung als beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A rechtfertigen, und ergibt eine Überprüfung, dass dies auch in weiterer Folge nicht der Fall sein wird, so kann der Verpflichtete dies unter Anschluss entsprechender Nachweise der zuständigen Behörde melden. Die Verpflichtungen aus dieser Verordnung für diese Personen entfallen ab dem Zeitpunkt der Meldung an die Behörde.
  9. (9)Absatz 9Der Verpflichtete hat Überschreitungen der höchstzulässigen Dosis von beruflich strahlenexponierten Personen in seinem Verantwortungsbereich unverzüglich
    1. 1.Ziffer einsder betroffenen Person,
    2. 2.Ziffer 2der zuständigen Behörde,
    3. 3.Ziffer 3der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und
    4. 4.Ziffer 4dem zuständigen Träger der Unfallversicherung
    unter Angabe der Gründe bekannt zu geben.
  10. (10)Absatz 10Für beruflich strahlenexponierte Personen, die bei mehreren Verpflichteten tätig sind, haben die Verpflichteten die Dosisabschätzung und gegebenenfalls die Dosisermittlung zu koordinieren.
§ 16 NatStrV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 08.01.2008 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsDer nach § 3 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 Verpflichtete hat im Sinne des § 36f Abs. 2 StrSchG innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Arbeiten für die bei ihm tätigen Personen eine Dosisabschätzung zu veranlassen. Dabei sind auch jene Arbeitsplätze einzubeziehen, an denen außergewöhnliche oder nicht routinemäßige Arbeiten durchgeführt werden.Der nach Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Verpflichtete hat im Sinne des Paragraph 36 f, Absatz 2, StrSchG innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Arbeiten für die bei ihm tätigen Personen eine Dosisabschätzung zu veranlassen. Dabei sind auch jene Arbeitsplätze einzubeziehen, an denen außergewöhnliche oder nicht routinemäßige Arbeiten durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Verpflichtete hat, sofern diese Dosisabschätzung ergeben hat, dass keine beim Verpflichteten tätige Person als beruflich strahlenexponierte Person einzuordnen ist,
    1. 1.Ziffer einsder zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten über die durchgeführte Dosisabschätzung Meldung zu erstatten, wobei diese Meldung zumindest folgende Angaben zu enthalten hat:
      1. a)Litera aArbeitsbereich im Sinne von § 2 Abs. 1,Arbeitsbereich im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins,,
      2. b)Litera bArt und Weise sowie Ergebnisse der Dosisabschätzung,
      3. c)Litera cbeauftragte Dosisüberwachungsstelle,
    2. 2.Ziffer 2die Dosisabschätzung mindestens alle zehn Jahre, bei relevanten Änderungen der für die Dosis am Arbeitsplatz maßgeblichen Parameter jedoch unverzüglich, zu wiederholen.
  3. (3)Absatz 3Der Verpflichtete hat, sofern diese Dosisabschätzung ergeben hat, dass mindestens eine der beim Verpflichteten tätigen Personen als beruflich strahlenexponierte Person einzuordnen ist,
    1. 1.Ziffer einsfür die gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen Sorge zu tragen,für die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen Sorge zu tragen,
    2. 2.Ziffer 2der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten über die durchgeführte Dosisabschätzung Meldung zu erstatten, wobei diese Meldung zumindest folgende Angaben zu enthalten hat:
      1. a)Litera aArbeitsbereich im Sinne von § 2 Abs. 1 sowie konkrete Art der Arbeit,Arbeitsbereich im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, sowie konkrete Art der Arbeit,
      2. b)Litera bArt und Weise sowie Ergebnisse der Dosisabschätzung,
      3. c)Litera cbeauftragte Dosisüberwachungsstelle,
      4. d)Litera ddie Anzahl der beruflich strahlenexponierten Personen, unterschieden nach Kategorie A und B,
      5. e)Litera egetroffene oder vorgesehene Maßnahmen zur Dosisreduzierung,
    3. 3.Ziffer 3die Dosisabschätzung mindestens alle fünf Jahre, bei relevanten Änderungen der für die Dosis am Arbeitsplatz maßgeblichen Parameter jedoch unverzüglich, zu wiederholen.
  4. (4)Absatz 4Der Verpflichtete hat, sofern diese Dosisabschätzung ergeben hat, dass mindestens eine der beim Verpflichteten tätigen Personen als beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A einzuordnen ist, für diese Person zusätzlich zu den Bestimmungen von Abs. 3 den Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 nachzukommen.Der Verpflichtete hat, sofern diese Dosisabschätzung ergeben hat, dass mindestens eine der beim Verpflichteten tätigen Personen als beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A einzuordnen ist, für diese Person zusätzlich zu den Bestimmungen von Absatz 3, den Verpflichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, nachzukommen.
  5. (5)Absatz 5Die wesentlichen Parameter, die zu einer relevanten Dosisänderung im Sinne von Abs. 2 Z 2 sowie Abs. 3 Z 3 führen können, sind von der Dosisüberwachungsstelle im Rahmen der Dosisabschätzung zu benennen.Die wesentlichen Parameter, die zu einer relevanten Dosisänderung im Sinne von Absatz 2, Ziffer 2, sowie Absatz 3, Ziffer 3, führen können, sind von der Dosisüberwachungsstelle im Rahmen der Dosisabschätzung zu benennen.
  6. (6)Absatz 6Ein vereinfachter Nachweis, dass keine beim Verpflichteten tätige Person als beruflich strahlenexponierte Person einzuordnen ist, kann im Sinne von § 5 Abs. 3 und 4 über die Bestimmung von Aktivitätskonzentrationen erfolgen.Ein vereinfachter Nachweis, dass keine beim Verpflichteten tätige Person als beruflich strahlenexponierte Person einzuordnen ist, kann im Sinne von Paragraph 5, Absatz 3 und 4 über die Bestimmung von Aktivitätskonzentrationen erfolgen.
  7. (7)Absatz 7Sofern der von der Dosisüberwachungsstelle anlässlich der Dosisabschätzung erstellte Bericht alle in Abs. 2 Z 1 bzw. Abs. 3 Z 2 festgelegten Angaben enthält, ist zur Erfüllung der Meldepflicht die Übermittlung einer Kopie dieses Berichts ausreichend.Sofern der von der Dosisüberwachungsstelle anlässlich der Dosisabschätzung erstellte Bericht alle in Absatz 2, Ziffer eins, bzw. Absatz 3, Ziffer 2, festgelegten Angaben enthält, ist zur Erfüllung der Meldepflicht die Übermittlung einer Kopie dieses Berichts ausreichend.
  8. (8)Absatz 8Zeigt die periodische Dosisermittlung abweichend von der früheren Dosisabschätzung, dass Personen über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren keine Dosen erhalten haben, die eine Einstufung als beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A rechtfertigen, und ergibt eine Überprüfung, dass dies auch in weiterer Folge nicht der Fall sein wird, so kann der Verpflichtete dies unter Anschluss entsprechender Nachweise der zuständigen Behörde melden. Die Verpflichtungen aus dieser Verordnung für diese Personen entfallen ab dem Zeitpunkt der Meldung an die Behörde.
  9. (9)Absatz 9Der Verpflichtete hat Überschreitungen der höchstzulässigen Dosis von beruflich strahlenexponierten Personen in seinem Verantwortungsbereich unverzüglich
    1. 1.Ziffer einsder betroffenen Person,
    2. 2.Ziffer 2der zuständigen Behörde,
    3. 3.Ziffer 3der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und
    4. 4.Ziffer 4dem zuständigen Träger der Unfallversicherung
    unter Angabe der Gründe bekannt zu geben.
  10. (10)Absatz 10Für beruflich strahlenexponierte Personen, die bei mehreren Verpflichteten tätig sind, haben die Verpflichteten die Dosisabschätzung und gegebenenfalls die Dosisermittlung zu koordinieren.
§ 16 NatStrV seit 31.07.2020 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten