§ 16 NatStrV (weggefallen)

Natürliche Strahlenquellen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Der nach § 3 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 Verpflichtete hat im Sinne des § 36f Abs. 2 StrSchG§ 16 NatStrV innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Arbeiten für die bei ihm tätigen Personen eine Dosisabschätzung zu veranlassenseit 31.07.2020 weggefallen. Dabei sind auch jene Arbeitsplätze einzubeziehen, an denen außergewöhnliche oder nicht routinemäßige Arbeiten durchgeführt werden.

(2) Der Verpflichtete hat, sofern diese Dosisabschätzung ergeben hat, dass keine beim Verpflichteten tätige Person als beruflich strahlenexponierte Person einzuordnen ist,

1.

der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten über die durchgeführte Dosisabschätzung Meldung zu erstatten, wobei diese Meldung zumindest folgende Angaben zu enthalten hat:

a)

Arbeitsbereich im Sinne von § 2 Abs. 1,

b)

Art und Weise sowie Ergebnisse der Dosisabschätzung,

c)

beauftragte Dosisüberwachungsstelle,

2.

die Dosisabschätzung mindestens alle zehn Jahre, bei relevanten Änderungen der für die Dosis am Arbeitsplatz maßgeblichen Parameter jedoch unverzüglich, zu wiederholen.

(3) Der Verpflichtete hat, sofern diese Dosisabschätzung ergeben hat, dass mindestens eine der beim Verpflichteten tätigen Personen als beruflich strahlenexponierte Person einzuordnen ist,

1.

für die gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen Sorge zu tragen,

2.

der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten über die durchgeführte Dosisabschätzung Meldung zu erstatten, wobei diese Meldung zumindest folgende Angaben zu enthalten hat:

a)

Arbeitsbereich im Sinne von § 2 Abs. 1 sowie konkrete Art der Arbeit,

b)

Art und Weise sowie Ergebnisse der Dosisabschätzung,

c)

beauftragte Dosisüberwachungsstelle,

d)

die Anzahl der beruflich strahlenexponierten Personen, unterschieden nach Kategorie A und B,

e)

getroffene oder vorgesehene Maßnahmen zur Dosisreduzierung,

3.

die Dosisabschätzung mindestens alle fünf Jahre, bei relevanten Änderungen der für die Dosis am Arbeitsplatz maßgeblichen Parameter jedoch unverzüglich, zu wiederholen.

(4) Der Verpflichtete hat, sofern diese Dosisabschätzung ergeben hat, dass mindestens eine der beim Verpflichteten tätigen Personen als beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A einzuordnen ist, für diese Person zusätzlich zu den Bestimmungen von Abs. 3 den Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 nachzukommen.

(5) Die wesentlichen Parameter, die zu einer relevanten Dosisänderung im Sinne von Abs. 2 Z 2 sowie Abs. 3 Z 3 führen können, sind von der Dosisüberwachungsstelle im Rahmen der Dosisabschätzung zu benennen.

(6) Ein vereinfachter Nachweis, dass keine beim Verpflichteten tätige Person als beruflich strahlenexponierte Person einzuordnen ist, kann im Sinne von § 5 Abs. 3 und 4 über die Bestimmung von Aktivitätskonzentrationen erfolgen.

(7) Sofern der von der Dosisüberwachungsstelle anlässlich der Dosisabschätzung erstellte Bericht alle in Abs. 2 Z 1 bzw. Abs. 3 Z 2 festgelegten Angaben enthält, ist zur Erfüllung der Meldepflicht die Übermittlung einer Kopie dieses Berichts ausreichend.

(8) Zeigt die periodische Dosisermittlung abweichend von der früheren Dosisabschätzung, dass Personen über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren keine Dosen erhalten haben, die eine Einstufung als beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A rechtfertigen, und ergibt eine Überprüfung, dass dies auch in weiterer Folge nicht der Fall sein wird, so kann der Verpflichtete dies unter Anschluss entsprechender Nachweise der zuständigen Behörde melden. Die Verpflichtungen aus dieser Verordnung für diese Personen entfallen ab dem Zeitpunkt der Meldung an die Behörde.

(9) Der Verpflichtete hat Überschreitungen der höchstzulässigen Dosis von beruflich strahlenexponierten Personen in seinem Verantwortungsbereich unverzüglich

1.

der betroffenen Person,

2.

der zuständigen Behörde,

3.

der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und

4.

dem zuständigen Träger der Unfallversicherung

unter Angabe der Gründe bekannt zu geben.

(10) Für beruflich strahlenexponierte Personen, die bei mehreren Verpflichteten tätig sind, haben die Verpflichteten die Dosisabschätzung und gegebenenfalls die Dosisermittlung zu koordinieren.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 08.01.2008 bis 31.07.2020
(1) Der nach § 3 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 Verpflichtete hat im Sinne des § 36f Abs. 2 StrSchG§ 16 NatStrV innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Arbeiten für die bei ihm tätigen Personen eine Dosisabschätzung zu veranlassenseit 31.07.2020 weggefallen. Dabei sind auch jene Arbeitsplätze einzubeziehen, an denen außergewöhnliche oder nicht routinemäßige Arbeiten durchgeführt werden.

(2) Der Verpflichtete hat, sofern diese Dosisabschätzung ergeben hat, dass keine beim Verpflichteten tätige Person als beruflich strahlenexponierte Person einzuordnen ist,

1.

der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten über die durchgeführte Dosisabschätzung Meldung zu erstatten, wobei diese Meldung zumindest folgende Angaben zu enthalten hat:

a)

Arbeitsbereich im Sinne von § 2 Abs. 1,

b)

Art und Weise sowie Ergebnisse der Dosisabschätzung,

c)

beauftragte Dosisüberwachungsstelle,

2.

die Dosisabschätzung mindestens alle zehn Jahre, bei relevanten Änderungen der für die Dosis am Arbeitsplatz maßgeblichen Parameter jedoch unverzüglich, zu wiederholen.

(3) Der Verpflichtete hat, sofern diese Dosisabschätzung ergeben hat, dass mindestens eine der beim Verpflichteten tätigen Personen als beruflich strahlenexponierte Person einzuordnen ist,

1.

für die gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen Sorge zu tragen,

2.

der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten über die durchgeführte Dosisabschätzung Meldung zu erstatten, wobei diese Meldung zumindest folgende Angaben zu enthalten hat:

a)

Arbeitsbereich im Sinne von § 2 Abs. 1 sowie konkrete Art der Arbeit,

b)

Art und Weise sowie Ergebnisse der Dosisabschätzung,

c)

beauftragte Dosisüberwachungsstelle,

d)

die Anzahl der beruflich strahlenexponierten Personen, unterschieden nach Kategorie A und B,

e)

getroffene oder vorgesehene Maßnahmen zur Dosisreduzierung,

3.

die Dosisabschätzung mindestens alle fünf Jahre, bei relevanten Änderungen der für die Dosis am Arbeitsplatz maßgeblichen Parameter jedoch unverzüglich, zu wiederholen.

(4) Der Verpflichtete hat, sofern diese Dosisabschätzung ergeben hat, dass mindestens eine der beim Verpflichteten tätigen Personen als beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A einzuordnen ist, für diese Person zusätzlich zu den Bestimmungen von Abs. 3 den Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 nachzukommen.

(5) Die wesentlichen Parameter, die zu einer relevanten Dosisänderung im Sinne von Abs. 2 Z 2 sowie Abs. 3 Z 3 führen können, sind von der Dosisüberwachungsstelle im Rahmen der Dosisabschätzung zu benennen.

(6) Ein vereinfachter Nachweis, dass keine beim Verpflichteten tätige Person als beruflich strahlenexponierte Person einzuordnen ist, kann im Sinne von § 5 Abs. 3 und 4 über die Bestimmung von Aktivitätskonzentrationen erfolgen.

(7) Sofern der von der Dosisüberwachungsstelle anlässlich der Dosisabschätzung erstellte Bericht alle in Abs. 2 Z 1 bzw. Abs. 3 Z 2 festgelegten Angaben enthält, ist zur Erfüllung der Meldepflicht die Übermittlung einer Kopie dieses Berichts ausreichend.

(8) Zeigt die periodische Dosisermittlung abweichend von der früheren Dosisabschätzung, dass Personen über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren keine Dosen erhalten haben, die eine Einstufung als beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A rechtfertigen, und ergibt eine Überprüfung, dass dies auch in weiterer Folge nicht der Fall sein wird, so kann der Verpflichtete dies unter Anschluss entsprechender Nachweise der zuständigen Behörde melden. Die Verpflichtungen aus dieser Verordnung für diese Personen entfallen ab dem Zeitpunkt der Meldung an die Behörde.

(9) Der Verpflichtete hat Überschreitungen der höchstzulässigen Dosis von beruflich strahlenexponierten Personen in seinem Verantwortungsbereich unverzüglich

1.

der betroffenen Person,

2.

der zuständigen Behörde,

3.

der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und

4.

dem zuständigen Träger der Unfallversicherung

unter Angabe der Gründe bekannt zu geben.

(10) Für beruflich strahlenexponierte Personen, die bei mehreren Verpflichteten tätig sind, haben die Verpflichteten die Dosisabschätzung und gegebenenfalls die Dosisermittlung zu koordinieren.

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