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(1) Ein Leasing- oder Mietvertrag wird als Finanzierungs-Leasingverhältnis klassifiziert, wenn er im Wesentlichen alle Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum verbunden sind, überträgt. Ansonsten wird er als Operating-Leasingverhältnis klassifiziert.
(2) Die haushaltsführende Stelle hat als Leasingnehmer/Mieter bei Finanzierungs-Leasingverhältnissen folgende Angaben zu machen:
1. | den Buchwert der Leasing- und Mietobjekte je Bilanzposition und Anlagenkennzahl zum 31.Dezember der laufenden und des vorangegangenen Finanzjahres, die Anschaffungskosten sowie die kumulierten Abschreibungen; | |||||||||
2. | eine Überleitungsrechnung der Bruttoinvestitionen in das Leasing-/Mietverhältnis zum Barwert der ausstehenden Mindestleasing-/-mietzahlungen zum Abschlussstichtag; | |||||||||
3. | die Summe der künftigen Mindestleasing-/-mietzahlungen zum Abschlussstichtag und deren Barwert für jede der folgenden Perioden: | |||||||||
a) | bis zu einem Jahr, | |||||||||
b) | länger als ein Jahr und bis zu fünf Jahren, | |||||||||
c) | länger als fünf Jahre; | |||||||||
4. | in der Periode als Aufwand erfasste bedingte Leasing-/Mietzahlungen; | |||||||||
5. | eine allgemeine Beschreibung der wesentlichen Leasing-/Mietvereinbarungen des Leasingnehmers/Mieters. | |||||||||
(3) Die haushaltsführende Stelle hat als Leasingnehmer/Mieter bei Operating-Leasingverhältnissen folgende Angaben zu machen:
1. | die Summe der künftigen Zahlungen auf Grund von unkündbaren Operating-Leasingverhältnissen für jede der folgenden Perioden: | |||||||||
a) | bis zu einem Jahr, | |||||||||
b) | länger als ein Jahr und bis zu fünf Jahren, | |||||||||
c) | länger als fünf Jahre; | |||||||||
2. | Zahlungen aus Leasing-/Mietverhältnissen, die im Finanzjahr als Aufwand erfasst wurden, getrennt nach Beträgen für Mindestleasingzahlungen und bedingten Mietzahlungen; sowie | |||||||||
3. | eine allgemeine Beschreibung der wesentlichen Leasing-/Mietvereinbarungen des Leasingnehmers/Mieters. | |||||||||
(4) Die haushaltsführende Stelle hat als Leasinggeber/Vermieter bei Finanzierungs-Leasingverhältnissen Abs. 2 und bei Operating-Leasingverhältnissen Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(1) Ein Leasing- oder Mietvertrag wird als Finanzierungs-Leasingverhältnis klassifiziert, wenn er im Wesentlichen alle Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum verbunden sind, überträgt. Ansonsten wird er als Operating-Leasingverhältnis klassifiziert.
(2) Die haushaltsführende Stelle hat als Leasingnehmer/Mieter bei Finanzierungs-Leasingverhältnissen folgende Angaben zu machen:
1. | den Buchwert der Leasing- und Mietobjekte je Bilanzposition und Anlagenkennzahl zum 31.Dezember der laufenden und des vorangegangenen Finanzjahres, die Anschaffungskosten sowie die kumulierten Abschreibungen; | |||||||||
2. | eine Überleitungsrechnung der Bruttoinvestitionen in das Leasing-/Mietverhältnis zum Barwert der ausstehenden Mindestleasing-/-mietzahlungen zum Abschlussstichtag; | |||||||||
3. | die Summe der künftigen Mindestleasing-/-mietzahlungen zum Abschlussstichtag und deren Barwert für jede der folgenden Perioden: | |||||||||
a) | bis zu einem Jahr, | |||||||||
b) | länger als ein Jahr und bis zu fünf Jahren, | |||||||||
c) | länger als fünf Jahre; | |||||||||
4. | in der Periode als Aufwand erfasste bedingte Leasing-/Mietzahlungen; | |||||||||
5. | eine allgemeine Beschreibung der wesentlichen Leasing-/Mietvereinbarungen des Leasingnehmers/Mieters. | |||||||||
(3) Die haushaltsführende Stelle hat als Leasingnehmer/Mieter bei Operating-Leasingverhältnissen folgende Angaben zu machen:
1. | die Summe der künftigen Zahlungen auf Grund von unkündbaren Operating-Leasingverhältnissen für jede der folgenden Perioden: | |||||||||
a) | bis zu einem Jahr, | |||||||||
b) | länger als ein Jahr und bis zu fünf Jahren, | |||||||||
c) | länger als fünf Jahre; | |||||||||
2. | Zahlungen aus Leasing-/Mietverhältnissen, die im Finanzjahr als Aufwand erfasst wurden, getrennt nach Beträgen für Mindestleasingzahlungen und bedingten Mietzahlungen; sowie | |||||||||
3. | eine allgemeine Beschreibung der wesentlichen Leasing-/Mietvereinbarungen des Leasingnehmers/Mieters. | |||||||||
(4) Die haushaltsführende Stelle hat als Leasinggeber/Vermieter bei Finanzierungs-Leasingverhältnissen Abs. 2 und bei Operating-Leasingverhältnissen Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.