§ 1 PRLV

Prüfungsrichtlinienverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

Gesetzliche Grundlage der Prüfung

§ 1. DieUnabhängig von deren Rechtsform beruht die Prüfung gemeinnütziger Bauvereinigungen beruht gemäß § 28 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes auf den Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Juni 1903, betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine, RGBl. Nr. 133, und der hiezu erlassenen Verordnung des Justizministeriums und des Ministeriums für Inneres im Einvernehmen mit dem Handelsministerium vom 24. Juni 1903, RGBl. Nr. 134, mit den imin den §§ 23, 28 und 29 WGG angeführten Ergänzungen und Abweichungen, auf den Bestimmungen des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 (GenRevG 1997), BGBl. I Nr. 127, den nachfolgenden Prüfungsrichtlinien sowie auf den gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 GenRevG 1997 vom Revisionsverband zu erlassenden statutarischen Bestimmungen zur Durchführung der Prüfungstätigkeit.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 29.12.1979 bis 31.12.2000

Gesetzliche Grundlage der Prüfung

§ 1. DieUnabhängig von deren Rechtsform beruht die Prüfung gemeinnütziger Bauvereinigungen beruht gemäß § 28 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes auf den Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Juni 1903, betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine, RGBl. Nr. 133, und der hiezu erlassenen Verordnung des Justizministeriums und des Ministeriums für Inneres im Einvernehmen mit dem Handelsministerium vom 24. Juni 1903, RGBl. Nr. 134, mit den imin den §§ 23, 28 und 29 WGG angeführten Ergänzungen und Abweichungen, auf den Bestimmungen des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 (GenRevG 1997), BGBl. I Nr. 127, den nachfolgenden Prüfungsrichtlinien sowie auf den gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 GenRevG 1997 vom Revisionsverband zu erlassenden statutarischen Bestimmungen zur Durchführung der Prüfungstätigkeit.

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