Art. 1 § 13 SaMoG

Salzmonopolgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1978 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben:
    1. 1.Ziffer einsDie Zoll- und Staatsmonopolsordnung vom 11. Juli 1835, Politische Gesetzessammlung, 63. Band, Nr. 113, soweit sie noch in Geltung steht;
    2. 2.Ziffer 2das Gesetz vom 24. März 1920, StGBl. Nr. 152, über die Neufestsetzung der staatlichen Salzverschleißpreise und der bei der Einfuhr von Salz zu entrichtenden Lizenzgebühr.
  2. (2)Absatz 2Für Salz, welches nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Zollgebiet eingeführt wird, ist keine Monopolabgabe zu erheben.
  3. (3)Absatz 3§ 36 des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945, wird mit Ablauf des 31. Dezember 1978 aufgehoben.Paragraph 36, des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945, wird mit Ablauf des 31. Dezember 1978 aufgehoben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1978 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben:
    1. 1.Ziffer einsDie Zoll- und Staatsmonopolsordnung vom 11. Juli 1835, Politische Gesetzessammlung, 63. Band, Nr. 113, soweit sie noch in Geltung steht;
    2. 2.Ziffer 2das Gesetz vom 24. März 1920, StGBl. Nr. 152, über die Neufestsetzung der staatlichen Salzverschleißpreise und der bei der Einfuhr von Salz zu entrichtenden Lizenzgebühr.
  2. (2)Absatz 2Für Salz, welches nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Zollgebiet eingeführt wird, ist keine Monopolabgabe zu erheben.
  3. (3)Absatz 3§ 36 des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945, wird mit Ablauf des 31. Dezember 1978 aufgehoben.Paragraph 36, des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945, wird mit Ablauf des 31. Dezember 1978 aufgehoben.

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