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(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben:
1. | Die Zoll- und Staatsmonopolsordnung vom 11. Juli 1835, Politische Gesetzessammlung, 63. Band, Nr. 113, soweit sie noch in Geltung steht; | |||||||||
2. | das Gesetz vom 24. März 1920, StGBl. Nr. 152, über die Neufestsetzung der staatlichen Salzverschleißpreise und der bei der Einfuhr von Salz zu entrichtenden Lizenzgebühr. |
(2) Für Salz, welches nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Zollgebiet eingeführt wird, ist keine Monopolabgabe zu erheben.
(3) § 36 des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945, wird mit Ablauf des 31. Dezember 1978 aufgehoben.
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben:
1. | Die Zoll- und Staatsmonopolsordnung vom 11. Juli 1835, Politische Gesetzessammlung, 63. Band, Nr. 113, soweit sie noch in Geltung steht; | |||||||||
2. | das Gesetz vom 24. März 1920, StGBl. Nr. 152, über die Neufestsetzung der staatlichen Salzverschleißpreise und der bei der Einfuhr von Salz zu entrichtenden Lizenzgebühr. |
(2) Für Salz, welches nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Zollgebiet eingeführt wird, ist keine Monopolabgabe zu erheben.
(3) § 36 des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945, wird mit Ablauf des 31. Dezember 1978 aufgehoben.