§ 13 NatStrV (weggefallen)

Natürliche Strahlenquellen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Verpflichtete hat über Folgendes Aufzeichnungen zu führen:
    1. 1.Ziffer einsErgebnisse der Dosisabschätzungen gemäß § 16 Abs. 1,Ergebnisse der Dosisabschätzungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins,,
    2. 2.Ziffer 2Ergebnisse der Dosisermittlungen für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A gemäß § 17,Ergebnisse der Dosisermittlungen für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A gemäß Paragraph 17,,
    3. 3.Ziffer 3Ergebnisse der Überprüfung von Rückständen gemäß §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 und 26 Abs. 2,Ergebnisse der Überprüfung von Rückständen gemäß Paragraphen 20, Absatz eins,, 23 Absatz eins und 26 Absatz 2,,
    4. 4.Ziffer 4wesentliche den Strahlenschutz betreffende Ereignisse gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. c,wesentliche den Strahlenschutz betreffende Ereignisse gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c,,
    5. 5.Ziffer 5Ergebnisse der Radioaktivitätsüberwachung der Umgebung gemäß § 15, sofern erforderlich, undErgebnisse der Radioaktivitätsüberwachung der Umgebung gemäß Paragraph 15,, sofern erforderlich, und
    6. 6.Ziffer 6Inhalt und den Zeitpunkt der Unterweisungen gemäß § 11.Inhalt und den Zeitpunkt der Unterweisungen gemäß Paragraph 11,
  2. (2)Absatz 2Im Zusammenhang mit überwachungsbedürftigen Rückständen gemäß § 21 hat der Verpflichtete ferner Aufzeichnungen hinsichtlichIm Zusammenhang mit überwachungsbedürftigen Rückständen gemäß Paragraph 21, hat der Verpflichtete ferner Aufzeichnungen hinsichtlich
    1. 1.Ziffer einsMenge und Aktivität, physikalische und chemische Merkmale der gelagerten Rückstände,
    2. 2.Ziffer 2Menge und Aktivität der verwerteten oder beseitigten Rückstände, Zeitpunkt der Abgabe sowie Name und Adresse des Abnehmers,
    3. 3.Ziffer 3Art und Umfang der laufenden operationellen Kontrolle wie Überprüfung des Vorhandenseins, der ordnungsgemäßen Aufbewahrung sowie der Funktion allfälliger Sicherheitseinrichtungen, sowie Art und Umfang ergriffener Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung
    zu führen sowie gegebenenfalls Rückstandsbilanzen gemäß § 21 Abs. 2 zu erstellen.zu führen sowie gegebenenfalls Rückstandsbilanzen gemäß Paragraph 21, Absatz 2, zu erstellen.
  3. (3)Absatz 3Der Verpflichtete hat die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A die ärztlichen Zeugnisse über mindestens sieben Jahre aufzubewahren.Der Verpflichtete hat die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins und 2 sowie für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A die ärztlichen Zeugnisse über mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
§ 13 NatStrV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 08.01.2008 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsDer Verpflichtete hat über Folgendes Aufzeichnungen zu führen:
    1. 1.Ziffer einsErgebnisse der Dosisabschätzungen gemäß § 16 Abs. 1,Ergebnisse der Dosisabschätzungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins,,
    2. 2.Ziffer 2Ergebnisse der Dosisermittlungen für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A gemäß § 17,Ergebnisse der Dosisermittlungen für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A gemäß Paragraph 17,,
    3. 3.Ziffer 3Ergebnisse der Überprüfung von Rückständen gemäß §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 und 26 Abs. 2,Ergebnisse der Überprüfung von Rückständen gemäß Paragraphen 20, Absatz eins,, 23 Absatz eins und 26 Absatz 2,,
    4. 4.Ziffer 4wesentliche den Strahlenschutz betreffende Ereignisse gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. c,wesentliche den Strahlenschutz betreffende Ereignisse gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c,,
    5. 5.Ziffer 5Ergebnisse der Radioaktivitätsüberwachung der Umgebung gemäß § 15, sofern erforderlich, undErgebnisse der Radioaktivitätsüberwachung der Umgebung gemäß Paragraph 15,, sofern erforderlich, und
    6. 6.Ziffer 6Inhalt und den Zeitpunkt der Unterweisungen gemäß § 11.Inhalt und den Zeitpunkt der Unterweisungen gemäß Paragraph 11,
  2. (2)Absatz 2Im Zusammenhang mit überwachungsbedürftigen Rückständen gemäß § 21 hat der Verpflichtete ferner Aufzeichnungen hinsichtlichIm Zusammenhang mit überwachungsbedürftigen Rückständen gemäß Paragraph 21, hat der Verpflichtete ferner Aufzeichnungen hinsichtlich
    1. 1.Ziffer einsMenge und Aktivität, physikalische und chemische Merkmale der gelagerten Rückstände,
    2. 2.Ziffer 2Menge und Aktivität der verwerteten oder beseitigten Rückstände, Zeitpunkt der Abgabe sowie Name und Adresse des Abnehmers,
    3. 3.Ziffer 3Art und Umfang der laufenden operationellen Kontrolle wie Überprüfung des Vorhandenseins, der ordnungsgemäßen Aufbewahrung sowie der Funktion allfälliger Sicherheitseinrichtungen, sowie Art und Umfang ergriffener Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung
    zu führen sowie gegebenenfalls Rückstandsbilanzen gemäß § 21 Abs. 2 zu erstellen.zu führen sowie gegebenenfalls Rückstandsbilanzen gemäß Paragraph 21, Absatz 2, zu erstellen.
  3. (3)Absatz 3Der Verpflichtete hat die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A die ärztlichen Zeugnisse über mindestens sieben Jahre aufzubewahren.Der Verpflichtete hat die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins und 2 sowie für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A die ärztlichen Zeugnisse über mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
§ 13 NatStrV seit 31.07.2020 weggefallen.

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