Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Im Zusammenhang mit überwachungsbedürftigen Rückständen gemäß § 21 § 13 NatStrVhat der Verpflichtete ferner Aufzeichnungen hinsichtlich
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(3) Der Verpflichtete hat die Aufzeichnungen gemäß Abs seit 31.07.2020 weggefallen. 1 und 2 sowie für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A die ärztlichen Zeugnisse über mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
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(2) Im Zusammenhang mit überwachungsbedürftigen Rückständen gemäß § 21 § 13 NatStrVhat der Verpflichtete ferner Aufzeichnungen hinsichtlich
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(3) Der Verpflichtete hat die Aufzeichnungen gemäß Abs seit 31.07.2020 weggefallen. 1 und 2 sowie für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A die ärztlichen Zeugnisse über mindestens sieben Jahre aufzubewahren.