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(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Beginn des zweiten auf seine Kundmachung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | Hinsichtlich des Art. I § 8 Abs. 1 Z 1 und 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler; | |||||||||
2. | hinsichtlich des Art. I § 8 Abs. 1 Z 2 und 4 und des Art. III der Bundesminister für soziale Verwaltung; | |||||||||
3. | hinsichtlich des Art. I § 11 Abs. 4 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
4. | hinsichtlich des Art. I § 11 Abs. 5 der Bundesminister für Justiz; | |||||||||
5. | hinsichtlich des Art. II Z 1 bis 6 der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie; | |||||||||
6. | hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen. |
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Beginn des zweiten auf seine Kundmachung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | Hinsichtlich des Art. I § 8 Abs. 1 Z 1 und 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler; | |||||||||
2. | hinsichtlich des Art. I § 8 Abs. 1 Z 2 und 4 und des Art. III der Bundesminister für soziale Verwaltung; | |||||||||
3. | hinsichtlich des Art. I § 11 Abs. 4 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
4. | hinsichtlich des Art. I § 11 Abs. 5 der Bundesminister für Justiz; | |||||||||
5. | hinsichtlich des Art. II Z 1 bis 6 der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie; | |||||||||
6. | hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen. |