Art. 1 § 3 NHV (weggefallen)

Notstandshilfeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1995 bis 31.12.9999
  1. a)Litera aLeistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege, Gewerkschaftsunterstützungen und Gnadenpensionen privater Dienstgeber;
  2. b)Litera bdie Grundrente, die Unterhaltsrente und die Elternrente sowie die Pflege-, Blinden- und Führhundzulage nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, in der jeweils geltenden Fassung;die Grundrente, die Unterhaltsrente und die Elternrente sowie die Pflege-, Blinden- und Führhundzulage nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, in der jeweils geltenden Fassung;
  3. c)Litera cdie Grund- und Zusatzrente, Elternrente, Pflege-, Blinden- und Führhundzulage nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden Fassung;die Grund- und Zusatzrente, Elternrente, Pflege-, Blinden- und Führhundzulage nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, in der jeweils geltenden Fassung;
  4. d)Litera dzwei Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, in der jeweils geltenden Fassung, gewährten Beschädigten- und Witwenrente sowie die Elternrente einschließlich einer allfälligen Zusatzrente (§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1 und 45 des Heeresversorgungsgesetzes) und die Pflege-, Blinden- und Führhundzulage;zwei Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, in der jeweils geltenden Fassung, gewährten Beschädigten- und Witwenrente sowie die Elternrente einschließlich einer allfälligen Zusatzrente (Paragraphen 23, Absatz 3,, 33 Absatz eins, bzw. 44 Absatz eins und 45 des Heeresversorgungsgesetzes) und die Pflege-, Blinden- und Führhundzulage;
  5. e)Litera eLeistungen nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, und nach dem Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, sowie Leistungen nach den Landespflegegeldgesetzen;Leistungen nach dem Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, und nach dem Verbrechensopfergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, sowie Leistungen nach den Landespflegegeldgesetzen;
  6. f)Litera fdie Familienbeihilfe, die Mietzinsbeihilfe und sonstige vergleichbare Leistungen;
  7. g)Litera gim Sinne der vorstehenden lit. a bis f gleichartige ausländische Leistungen.im Sinne der vorstehenden Litera a bis f gleichartige ausländische Leistungen.
Art. 1 § 3 NHV (weggefallen) seit 01.05.1995 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.1995

In Kraft vom 01.08.1993 bis 30.04.1995
  1. a)Litera aLeistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege, Gewerkschaftsunterstützungen und Gnadenpensionen privater Dienstgeber;
  2. b)Litera bdie Grundrente, die Unterhaltsrente und die Elternrente sowie die Pflege-, Blinden- und Führhundzulage nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, in der jeweils geltenden Fassung;die Grundrente, die Unterhaltsrente und die Elternrente sowie die Pflege-, Blinden- und Führhundzulage nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, in der jeweils geltenden Fassung;
  3. c)Litera cdie Grund- und Zusatzrente, Elternrente, Pflege-, Blinden- und Führhundzulage nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden Fassung;die Grund- und Zusatzrente, Elternrente, Pflege-, Blinden- und Führhundzulage nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, in der jeweils geltenden Fassung;
  4. d)Litera dzwei Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, in der jeweils geltenden Fassung, gewährten Beschädigten- und Witwenrente sowie die Elternrente einschließlich einer allfälligen Zusatzrente (§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1 und 45 des Heeresversorgungsgesetzes) und die Pflege-, Blinden- und Führhundzulage;zwei Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, in der jeweils geltenden Fassung, gewährten Beschädigten- und Witwenrente sowie die Elternrente einschließlich einer allfälligen Zusatzrente (Paragraphen 23, Absatz 3,, 33 Absatz eins, bzw. 44 Absatz eins und 45 des Heeresversorgungsgesetzes) und die Pflege-, Blinden- und Führhundzulage;
  5. e)Litera eLeistungen nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, und nach dem Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, sowie Leistungen nach den Landespflegegeldgesetzen;Leistungen nach dem Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, und nach dem Verbrechensopfergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, sowie Leistungen nach den Landespflegegeldgesetzen;
  6. f)Litera fdie Familienbeihilfe, die Mietzinsbeihilfe und sonstige vergleichbare Leistungen;
  7. g)Litera gim Sinne der vorstehenden lit. a bis f gleichartige ausländische Leistungen.im Sinne der vorstehenden Litera a bis f gleichartige ausländische Leistungen.
Art. 1 § 3 NHV (weggefallen) seit 01.05.1995 weggefallen.

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