Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Aktiengesellschaft hat an den Bund ab 1. Jänner 1979 monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 29 v. H. des Aufwandes an Aktivbezügen für die nach § 8 Abs. 1 der Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten. Pensionsbeiträge, die bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Personen bereits vom Bund einbehalten wurden, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, sind auf diesen Beitrag anzurechnen.
(2) Aktivbezüge im Sinne des Abs. 1 sind alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.
(3) Die Aktiengesellschaft ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Finanzen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses bezüglich des Beitrages nach Abs. 1 erforderlich sind.
(1) Die Aktiengesellschaft hat an den Bund ab 1. Jänner 1979 monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 29 v. H. des Aufwandes an Aktivbezügen für die nach § 8 Abs. 1 der Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten. Pensionsbeiträge, die bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Personen bereits vom Bund einbehalten wurden, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, sind auf diesen Beitrag anzurechnen.
(2) Aktivbezüge im Sinne des Abs. 1 sind alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.
(3) Die Aktiengesellschaft ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Finanzen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses bezüglich des Beitrages nach Abs. 1 erforderlich sind.