Rechnungslegungsverordnung 2013 (RLV 2013) Fundstelle

Rechnungslegungsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2015 bis 31.12.9999
  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 31.12.2015
  3. § 0 gültig von 29.05.2013 bis 30.12.2015
Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1Paragraph eins, Geltungsbereich

Geltungsbereich

§ 1Paragraph eins,

§ 2Paragraph 2, Aufstellung und Vorlage der Abschlussrechnungen

Aufstellung und Vorlage der Abschlussrechnungen

§ 2Paragraph 2,

2. Abschnitt
Gliederung der Abschlussrechnungen

2. Abschnitt
Gliederung der Abschlussrechnungen

§ 3Paragraph 3,

Inhalt der Abschlussrechnungen

Inhalt der Abschlussrechnungen

§ 4Paragraph 4,

Voranschlagsvergleichsrechnungen

Voranschlagsvergleichsrechnungen

§ 5Paragraph 5,

Konsolidierung der Abschlussrechnungen

Konsolidierung der Abschlussrechnungen

§ 6Paragraph 6,

Schuldenkonsolidierung

Schuldenkonsolidierung

§ 7Paragraph 7,

Zwischenergebniseliminierung

Zwischenergebniseliminierung

§ 8Paragraph 8,

Aufwands- und Ertragskonsolidierung (Konsolidierung von Auszahlungen und Einzahlungen)

Aufwands- und Ertragskonsolidierung (Konsolidierung von Auszahlungen und Einzahlungen)

§ 9Paragraph 9,

Kapitalkonsolidierung

Kapitalkonsolidierung

§ 10Paragraph 10,

Gliederung der Vermögensrechnung

Gliederung der Vermögensrechnung (Anm.: Gliederung der konsolidierten Abschlussrechnungen)Gliederung der Vermögensrechnung Anmerkung, Gliederung der konsolidierten Abschlussrechnungen)

§ 11Paragraph 11,

Gliederung der Ergebnisrechnung

Gliederung der Ergebnisrechnung (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 466/2015)Gliederung der Ergebnisrechnung Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 466 aus 2015,)

§ 12Paragraph 12,

Gliederung der Finanzierungsrechnung

Gliederung der Finanzierungsrechnung (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 466/2015)Gliederung der Finanzierungsrechnung Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 466 aus 2015,)

3. Abschnitt
Anhangsangaben

3. Abschnitt
Anhangsangaben

§ 13Paragraph 13,

Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen

Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen

§ 14Paragraph 14,

Beteiligungen

Beteiligungen

§ 15Paragraph 15,

Haftungen

Haftungen

§ 16Paragraph 16,

Finanzinstrumente

Finanzinstrumente

§ 17Paragraph 17,

Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände

Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände

§ 18Paragraph 18,

Leasingverhältnisse und Mietverhältnisse

Leasingverhältnisse und Mietverhältnisse

§ 19Paragraph 19,

Vorräte

Vorräte

§ 20Paragraph 20,

Forderungen und Verbindlichkeiten

Forderungen und Verbindlichkeiten

§ 21Paragraph 21,

Rückstellungen

Rückstellungen

§ 22Paragraph 22,

Erträge aus Transaktionen mit zurechenbarer Gegenleistung (Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit)

Erträge aus Transaktionen mit zurechenbarer Gegenleistung (Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit)

§ 23Paragraph 23,

Erträge aus Transaktionen ohne zurechenbare Gegenleistung (Erträge aus Transfers)

Erträge aus Transaktionen ohne zurechenbare Gegenleistung (Erträge aus Transfers)

§ 24Paragraph 24,

Aufwendungen und Auszahlungen

Aufwendungen und Auszahlungen

§ 25Paragraph 25,

Rücklagen

Rücklagen

§ 26Paragraph 26,

Ereignisse nach dem Rechnungsabschlussstichtag

Ereignisse nach dem Rechnungsabschlussstichtag

§ 27Paragraph 27,

Transaktionen mit nahe stehenden Einheiten oder Personen

Transaktionen mit nahe stehenden Einheiten oder Personen

§ 28Paragraph 28,

Informationen über das Personal des Bundes

Informationen über das Personal des Bundes

§ 29Paragraph 29,

Darstellung künftiger Pensionsaufwendungen

Darstellung künftiger Pensionsaufwendungen

§ 30Paragraph 30,

Abzüge von Abgabenerträgen

Abzüge von Abgabenerträgen

§ 31Paragraph 31,

Abgabenforderungen

Abgabenforderungen

§ 32Paragraph 32,

Veränderungen zum Vorjahr

Veränderungen zum Vorjahr

§ 33Paragraph 33,

Budgetpolitische Kennzahlen

Budgetpolitische Kennzahlen

4. Abschnitt
Abschlussrechnungen der vom Bund verwalteten Rechtsträger sowie von Unternehmen, an denen der Bund maßgeblich beteiligt ist

4. Abschnitt
Abschlussrechnungen der vom Bund verwalteten Rechtsträger sowie von Unternehmen, an denen der Bund maßgeblich beteiligt ist

§ 34Paragraph 34,

5. Abschnitt
Überprüfung der Abschlussrechnungen

5. Abschnitt
Überprüfung der Abschlussrechnungen

§ 35Paragraph 35,

Einsichtnahme

Einsichtnahme

§ 36Paragraph 36,

Mängelbehebung

Mängelbehebung

§ 37Paragraph 37,

Aufbewahrung der Abschlussrechnungen

Aufbewahrung der Abschlussrechnungen

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 38Paragraph 38,

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 39Paragraph 39,

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Auf Grund des § 116 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 116, Absatz 2, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2012,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verordnet:

Stand vor dem 30.12.2015

In Kraft vom 29.05.2013 bis 30.12.2015
  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 31.12.2015
  3. § 0 gültig von 29.05.2013 bis 30.12.2015
Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1Paragraph eins, Geltungsbereich

Geltungsbereich

§ 1Paragraph eins,

§ 2Paragraph 2, Aufstellung und Vorlage der Abschlussrechnungen

Aufstellung und Vorlage der Abschlussrechnungen

§ 2Paragraph 2,

2. Abschnitt
Gliederung der Abschlussrechnungen

2. Abschnitt
Gliederung der Abschlussrechnungen

§ 3Paragraph 3,

Inhalt der Abschlussrechnungen

Inhalt der Abschlussrechnungen

§ 4Paragraph 4,

Voranschlagsvergleichsrechnungen

Voranschlagsvergleichsrechnungen

§ 5Paragraph 5,

Konsolidierung der Abschlussrechnungen

Konsolidierung der Abschlussrechnungen

§ 6Paragraph 6,

Schuldenkonsolidierung

Schuldenkonsolidierung

§ 7Paragraph 7,

Zwischenergebniseliminierung

Zwischenergebniseliminierung

§ 8Paragraph 8,

Aufwands- und Ertragskonsolidierung (Konsolidierung von Auszahlungen und Einzahlungen)

Aufwands- und Ertragskonsolidierung (Konsolidierung von Auszahlungen und Einzahlungen)

§ 9Paragraph 9,

Kapitalkonsolidierung

Kapitalkonsolidierung

§ 10Paragraph 10,

Gliederung der Vermögensrechnung

Gliederung der Vermögensrechnung (Anm.: Gliederung der konsolidierten Abschlussrechnungen)Gliederung der Vermögensrechnung Anmerkung, Gliederung der konsolidierten Abschlussrechnungen)

§ 11Paragraph 11,

Gliederung der Ergebnisrechnung

Gliederung der Ergebnisrechnung (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 466/2015)Gliederung der Ergebnisrechnung Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 466 aus 2015,)

§ 12Paragraph 12,

Gliederung der Finanzierungsrechnung

Gliederung der Finanzierungsrechnung (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 466/2015)Gliederung der Finanzierungsrechnung Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 466 aus 2015,)

3. Abschnitt
Anhangsangaben

3. Abschnitt
Anhangsangaben

§ 13Paragraph 13,

Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen

Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen

§ 14Paragraph 14,

Beteiligungen

Beteiligungen

§ 15Paragraph 15,

Haftungen

Haftungen

§ 16Paragraph 16,

Finanzinstrumente

Finanzinstrumente

§ 17Paragraph 17,

Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände

Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände

§ 18Paragraph 18,

Leasingverhältnisse und Mietverhältnisse

Leasingverhältnisse und Mietverhältnisse

§ 19Paragraph 19,

Vorräte

Vorräte

§ 20Paragraph 20,

Forderungen und Verbindlichkeiten

Forderungen und Verbindlichkeiten

§ 21Paragraph 21,

Rückstellungen

Rückstellungen

§ 22Paragraph 22,

Erträge aus Transaktionen mit zurechenbarer Gegenleistung (Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit)

Erträge aus Transaktionen mit zurechenbarer Gegenleistung (Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit)

§ 23Paragraph 23,

Erträge aus Transaktionen ohne zurechenbare Gegenleistung (Erträge aus Transfers)

Erträge aus Transaktionen ohne zurechenbare Gegenleistung (Erträge aus Transfers)

§ 24Paragraph 24,

Aufwendungen und Auszahlungen

Aufwendungen und Auszahlungen

§ 25Paragraph 25,

Rücklagen

Rücklagen

§ 26Paragraph 26,

Ereignisse nach dem Rechnungsabschlussstichtag

Ereignisse nach dem Rechnungsabschlussstichtag

§ 27Paragraph 27,

Transaktionen mit nahe stehenden Einheiten oder Personen

Transaktionen mit nahe stehenden Einheiten oder Personen

§ 28Paragraph 28,

Informationen über das Personal des Bundes

Informationen über das Personal des Bundes

§ 29Paragraph 29,

Darstellung künftiger Pensionsaufwendungen

Darstellung künftiger Pensionsaufwendungen

§ 30Paragraph 30,

Abzüge von Abgabenerträgen

Abzüge von Abgabenerträgen

§ 31Paragraph 31,

Abgabenforderungen

Abgabenforderungen

§ 32Paragraph 32,

Veränderungen zum Vorjahr

Veränderungen zum Vorjahr

§ 33Paragraph 33,

Budgetpolitische Kennzahlen

Budgetpolitische Kennzahlen

4. Abschnitt
Abschlussrechnungen der vom Bund verwalteten Rechtsträger sowie von Unternehmen, an denen der Bund maßgeblich beteiligt ist

4. Abschnitt
Abschlussrechnungen der vom Bund verwalteten Rechtsträger sowie von Unternehmen, an denen der Bund maßgeblich beteiligt ist

§ 34Paragraph 34,

5. Abschnitt
Überprüfung der Abschlussrechnungen

5. Abschnitt
Überprüfung der Abschlussrechnungen

§ 35Paragraph 35,

Einsichtnahme

Einsichtnahme

§ 36Paragraph 36,

Mängelbehebung

Mängelbehebung

§ 37Paragraph 37,

Aufbewahrung der Abschlussrechnungen

Aufbewahrung der Abschlussrechnungen

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 38Paragraph 38,

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 39Paragraph 39,

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Auf Grund des § 116 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 116, Absatz 2, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2012,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verordnet:

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