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(1) Wer dem § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 4, § 6, § 7 , § 8 oder § 8 § 9 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 200300 Euro bis zu 2 000180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4 000360 Euro, zu bestrafen. Vor dem 1. Jänner 2002 hat die Geldstrafe 2 800 S bis zu 28 000 S, im Wiederholungsfall bis zu 56 000 S zu betragen.“
(2) „Besteht der begründete Verdacht, dass den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf erlassener Verordnungen nicht entsprochen wird, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihn aufzufordern, gegebenenfalls unter Einräumunginnerhalb einer angemessenen Frist, den rechtmäßigen Zustand herzustellen oder den mitgeteilten Verdachtsmomenten entgegenzutreten. Trifft der Verfügungsberechtigte, gegebenenfalls mit Ablauf der gesetzten Frist, keine entsprechenden Maßnahmen und bleiben die Verdachtsmomente aufrecht, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anordnen. § 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991)Soweit es zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, BGBl. Nr. 52/1991sind die Behörde sowie die von dieser Behörde herangezogenen Sachverständigen berechtigt, in der Fassung BGBl. I Nr. 194/1999 ist sinngemäß anzuwendendie Betriebsräumlichkeiten zu betreten und Kontrollen vorzunehmen.
(1) Wer dem § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 4, § 6, § 7 , § 8 oder § 8 § 9 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 200300 Euro bis zu 2 000180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4 000360 Euro, zu bestrafen. Vor dem 1. Jänner 2002 hat die Geldstrafe 2 800 S bis zu 28 000 S, im Wiederholungsfall bis zu 56 000 S zu betragen.“
(2) „Besteht der begründete Verdacht, dass den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf erlassener Verordnungen nicht entsprochen wird, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihn aufzufordern, gegebenenfalls unter Einräumunginnerhalb einer angemessenen Frist, den rechtmäßigen Zustand herzustellen oder den mitgeteilten Verdachtsmomenten entgegenzutreten. Trifft der Verfügungsberechtigte, gegebenenfalls mit Ablauf der gesetzten Frist, keine entsprechenden Maßnahmen und bleiben die Verdachtsmomente aufrecht, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anordnen. § 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991)Soweit es zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, BGBl. Nr. 52/1991sind die Behörde sowie die von dieser Behörde herangezogenen Sachverständigen berechtigt, in der Fassung BGBl. I Nr. 194/1999 ist sinngemäß anzuwendendie Betriebsräumlichkeiten zu betreten und Kontrollen vorzunehmen.