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(2) Beabsichtigt der Verpflichtete, aus Arbeitsbereichen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 § 26 NatStrVanfallende Rückstände abzuleiten, hat er eine Überprüfung durch eine Dosisüberwachungsstelle zu veranlassen, ob unter Zugrundelegung von Art, Menge und Aktivitätskonzentrationen der pro Jahr abzuleitenden natürlichen radioaktiven Stoffe sowie unter Heranziehung konservativer Parameter für den Expositionspfad sowie für den Aufenthaltsort, den Aufenthaltszeitraum und die Lebensgewohnheiten einer Referenzperson die in Abs seit 31.07.2020 weggefallen. 1 festgelegte Dosisgrenze eingehalten wird.
(3) Ergibt die gemäß Abs. 2 durchzuführende Überprüfung, dass
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(4) Ergibt die gemäß Abs. 2 durchzuführende Überprüfung, dass die in Abs. 3 Z 1 und Z 2 festgelegten Aktivitätskonzentrationen zwar überschritten werden, der Dosisgrenzwert gemäß Abs. 1 jedoch eingehalten wird, ist für die Ableitung eine Bewilligung durch die zuständige Behörde gemäß § 27 erforderlich.
(5) Natürliche radioaktive Stoffe gelten als solche im Sinne der strahlenschutzrechtlichen Vorschriften nur bis zum Zeitpunkt der Ableitung.
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(2) Beabsichtigt der Verpflichtete, aus Arbeitsbereichen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 § 26 NatStrVanfallende Rückstände abzuleiten, hat er eine Überprüfung durch eine Dosisüberwachungsstelle zu veranlassen, ob unter Zugrundelegung von Art, Menge und Aktivitätskonzentrationen der pro Jahr abzuleitenden natürlichen radioaktiven Stoffe sowie unter Heranziehung konservativer Parameter für den Expositionspfad sowie für den Aufenthaltsort, den Aufenthaltszeitraum und die Lebensgewohnheiten einer Referenzperson die in Abs seit 31.07.2020 weggefallen. 1 festgelegte Dosisgrenze eingehalten wird.
(3) Ergibt die gemäß Abs. 2 durchzuführende Überprüfung, dass
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(4) Ergibt die gemäß Abs. 2 durchzuführende Überprüfung, dass die in Abs. 3 Z 1 und Z 2 festgelegten Aktivitätskonzentrationen zwar überschritten werden, der Dosisgrenzwert gemäß Abs. 1 jedoch eingehalten wird, ist für die Ableitung eine Bewilligung durch die zuständige Behörde gemäß § 27 erforderlich.
(5) Natürliche radioaktive Stoffe gelten als solche im Sinne der strahlenschutzrechtlichen Vorschriften nur bis zum Zeitpunkt der Ableitung.