§ 26 NatStrV (weggefallen)

Natürliche Strahlenquellen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Ableitung von natürlichen radioaktiven Stoffen
    1. 1.Ziffer einsin flüssiger Form mit dem Abwasser oder
    2. 2.Ziffer 2in Form von Aerosolen oder Gasen mit der Abluft aus Arbeitsstätten, in denen im Geltungsbereich dieser Verordnung Arbeiten mit Strahlenquellen ausgeübt werden, ist grundsätzlich zulässig, wenn die abgegebene Aktivitätsmenge so begrenzt wird, dass die jährliche Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung aufgrund dieser Ableitung eine effektive Dosis von 0,3 Millisievert nicht überschreitet.
  2. (2)Absatz 2Beabsichtigt der Verpflichtete, aus Arbeitsbereichen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 anfallende Rückstände abzuleiten, hat er eine Überprüfung durch eine Dosisüberwachungsstelle zu veranlassen, ob unter Zugrundelegung von Art, Menge und Aktivitätskonzentrationen der pro Jahr abzuleitenden natürlichen radioaktiven Stoffe sowie unter Heranziehung konservativer Parameter für den Expositionspfad sowie für den Aufenthaltsort, den Aufenthaltszeitraum und die Lebensgewohnheiten einer Referenzperson die in Abs. 1 festgelegte Dosisgrenze eingehalten wird.Beabsichtigt der Verpflichtete, aus Arbeitsbereichen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, anfallende Rückstände abzuleiten, hat er eine Überprüfung durch eine Dosisüberwachungsstelle zu veranlassen, ob unter Zugrundelegung von Art, Menge und Aktivitätskonzentrationen der pro Jahr abzuleitenden natürlichen radioaktiven Stoffe sowie unter Heranziehung konservativer Parameter für den Expositionspfad sowie für den Aufenthaltsort, den Aufenthaltszeitraum und die Lebensgewohnheiten einer Referenzperson die in Absatz eins, festgelegte Dosisgrenze eingehalten wird.
  3. (3)Absatz 3Ergibt die gemäß Abs. 2 durchzuführende Überprüfung, dassErgibt die gemäß Absatz 2, durchzuführende Überprüfung, dass
    1. 1.Ziffer einsim Abwasser die gesamte Aktivitätskonzentration für Alphastrahler und für Betastrahler nach Einleitung in den Vorfluter oder die Kanalisation im Tagesmittel 1,5 Becquerel pro Liter nicht überschreitet und
    2. 2.Ziffer 2in der Abluft die in Anlage 4 angegebenen Aktivitätskonzentrationen im Jahresmittel nicht überschritten werden,
    ist eine Bewilligung der Ableitung nicht erforderlich. Der Verpflichtete hat der zuständigen Behörde vor Beginn der Ableitung Meldung zu erstatten; die Meldung hat die Ergebnisse der Rückstandsüberprüfung zu enthalten.
  4. (4)Absatz 4Ergibt die gemäß Abs. 2 durchzuführende Überprüfung, dass die in Abs. 3 Z 1 und Z 2 festgelegten Aktivitätskonzentrationen zwar überschritten werden, der Dosisgrenzwert gemäß Abs. 1 jedoch eingehalten wird, ist für die Ableitung eine Bewilligung durch die zuständige Behörde gemäß § 27 erforderlich.Ergibt die gemäß Absatz 2, durchzuführende Überprüfung, dass die in Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, festgelegten Aktivitätskonzentrationen zwar überschritten werden, der Dosisgrenzwert gemäß Absatz eins, jedoch eingehalten wird, ist für die Ableitung eine Bewilligung durch die zuständige Behörde gemäß Paragraph 27, erforderlich.
  5. (5)Absatz 5Natürliche radioaktive Stoffe gelten als solche im Sinne der strahlenschutzrechtlichen Vorschriften nur bis zum Zeitpunkt der Ableitung.
§ 26 NatStrV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 08.01.2008 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsDie Ableitung von natürlichen radioaktiven Stoffen
    1. 1.Ziffer einsin flüssiger Form mit dem Abwasser oder
    2. 2.Ziffer 2in Form von Aerosolen oder Gasen mit der Abluft aus Arbeitsstätten, in denen im Geltungsbereich dieser Verordnung Arbeiten mit Strahlenquellen ausgeübt werden, ist grundsätzlich zulässig, wenn die abgegebene Aktivitätsmenge so begrenzt wird, dass die jährliche Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung aufgrund dieser Ableitung eine effektive Dosis von 0,3 Millisievert nicht überschreitet.
  2. (2)Absatz 2Beabsichtigt der Verpflichtete, aus Arbeitsbereichen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 anfallende Rückstände abzuleiten, hat er eine Überprüfung durch eine Dosisüberwachungsstelle zu veranlassen, ob unter Zugrundelegung von Art, Menge und Aktivitätskonzentrationen der pro Jahr abzuleitenden natürlichen radioaktiven Stoffe sowie unter Heranziehung konservativer Parameter für den Expositionspfad sowie für den Aufenthaltsort, den Aufenthaltszeitraum und die Lebensgewohnheiten einer Referenzperson die in Abs. 1 festgelegte Dosisgrenze eingehalten wird.Beabsichtigt der Verpflichtete, aus Arbeitsbereichen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, anfallende Rückstände abzuleiten, hat er eine Überprüfung durch eine Dosisüberwachungsstelle zu veranlassen, ob unter Zugrundelegung von Art, Menge und Aktivitätskonzentrationen der pro Jahr abzuleitenden natürlichen radioaktiven Stoffe sowie unter Heranziehung konservativer Parameter für den Expositionspfad sowie für den Aufenthaltsort, den Aufenthaltszeitraum und die Lebensgewohnheiten einer Referenzperson die in Absatz eins, festgelegte Dosisgrenze eingehalten wird.
  3. (3)Absatz 3Ergibt die gemäß Abs. 2 durchzuführende Überprüfung, dassErgibt die gemäß Absatz 2, durchzuführende Überprüfung, dass
    1. 1.Ziffer einsim Abwasser die gesamte Aktivitätskonzentration für Alphastrahler und für Betastrahler nach Einleitung in den Vorfluter oder die Kanalisation im Tagesmittel 1,5 Becquerel pro Liter nicht überschreitet und
    2. 2.Ziffer 2in der Abluft die in Anlage 4 angegebenen Aktivitätskonzentrationen im Jahresmittel nicht überschritten werden,
    ist eine Bewilligung der Ableitung nicht erforderlich. Der Verpflichtete hat der zuständigen Behörde vor Beginn der Ableitung Meldung zu erstatten; die Meldung hat die Ergebnisse der Rückstandsüberprüfung zu enthalten.
  4. (4)Absatz 4Ergibt die gemäß Abs. 2 durchzuführende Überprüfung, dass die in Abs. 3 Z 1 und Z 2 festgelegten Aktivitätskonzentrationen zwar überschritten werden, der Dosisgrenzwert gemäß Abs. 1 jedoch eingehalten wird, ist für die Ableitung eine Bewilligung durch die zuständige Behörde gemäß § 27 erforderlich.Ergibt die gemäß Absatz 2, durchzuführende Überprüfung, dass die in Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, festgelegten Aktivitätskonzentrationen zwar überschritten werden, der Dosisgrenzwert gemäß Absatz eins, jedoch eingehalten wird, ist für die Ableitung eine Bewilligung durch die zuständige Behörde gemäß Paragraph 27, erforderlich.
  5. (5)Absatz 5Natürliche radioaktive Stoffe gelten als solche im Sinne der strahlenschutzrechtlichen Vorschriften nur bis zum Zeitpunkt der Ableitung.
§ 26 NatStrV seit 31.07.2020 weggefallen.

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