§ 2 RLV 2013 Aufstellung und Vorlage der Abschlussrechnungen

Rechnungslegungsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Abschlussrechnungen sind zum 31. Dezember des Finanzjahres (Rechnungsabschlussstichtag) von den haushaltsführenden Stellen (§ 101 BHG 2013) aufzustellen. Die haushaltsleitenden Organe haben dem Rechnungshof die Erläuterungen zuDie Abschlussrechnungen sind zum 31. Dezember des Finanzjahres (Rechnungsabschlussstichtag) von den haushaltsführenden Stellen (Paragraph 101, BHG 2013) aufzustellen. Die haushaltsleitenden Organe haben dem Rechnungshof die Erläuterungen zu
    1. 1.Ziffer einssämtlicheden in ihrem Wirkungsbereich erstellten Abschlussrechnungen bis spätestens 3115. JännerFebruar,
    2. 2.Ziffer 2dieden Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen nach §§ 15 Abs. 1 bis 5 bis 28 und §§ 30 bis 32 bis spätestens 531. FebruarMärz,dieden Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen nach Paragraphen 15, Absatz eins, bis 5 bis 28 und Paragraphen 30 bis 32 bis spätestens 531. FebruarMärz,
    3. 3.Ziffer 3sowie dieden Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen nach §§ 14, 15 Abs. 6, 29 und 34 bis spätestens 3130. MärzAprilsowie dieden Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen nach Paragraphen 14,, 15 Absatz 6,, 29 und 34 bis spätestens 3130. MärzApril
    nach Ablauf des Finanzjahres zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Können die Abschlussrechnungen eines vom Bund verwalteten Rechtsträgers oder Unternehmens auf Grund besonderer Umstände nicht bis spätestens 3130. MärzApril aufgestellt werden, so sind unter Darlegung der besonderen Umstände ein vorläufiger Jahresabschluss und der Jahresabschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres zu übermitteln; der endgültige Jahresabschluss ist sogleich nach dessen Aufstellung nachzureichen.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen nach § 33 bis spätestens 31. März nach Ablauf des Finanzjahres dem Rechnungshof zu übermitteln.Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen nach Paragraph 33 bis spätestens 31. März nach Ablauf des Finanzjahres dem Rechnungshof zu übermitteln.
  4. (33a)Absatz 3 aDie Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen nach § 33 bis spätestens 31. März nach Ablauf des Finanzjahres dem Rechnungshof zu übermitteln. Der Rechnungshof kann aus Gründen einer wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung Ausnahmen von den verpflichtenden Anhangsangaben festlegen.Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen nach Paragraph 33 bis spätestens 31. März nach Ablauf des Finanzjahres dem Rechnungshof zu übermitteln. Der Rechnungshof kann aus Gründen einer wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung Ausnahmen von den verpflichtenden Anhangsangaben festlegen.
  5. (4)Absatz 4Die haushaltsleitenden Organe haben zu den von ihnen erstellten Abschlussrechnungen und Anhangsangaben eine Vollständigkeitserklärung gemäß Anlage abzugeben und dem Rechnungshof bis spätestens 3130. MärzApril nach Ablauf des Finanzjahres zu übermitteln. Durch diese Erklärung wird bestätigt, dass alle verrechnungspflichtigen Gebarungsfälle im Haushaltsverrechnungssystem (HV-System) erfasst, sämtliche Abschlussrechnungen vollständig und richtig aufgestellt sowie sämtliche haushaltsrechtlichen Vorschriften eingehalten wurden.
  6. (5)Absatz 5Die in den Abschlussrechnungen ausgewiesenen Ergebnisse müssen mit den Verrechnungsaufschreibungen übereinstimmen. Die Verrechnungsaufschreibungen und Abschlussrechnungen sind samt allen sonstigen Nachweisen dem Rechnungshof in digitaler Form direkt zugänglich zu machen.
  7. (6)Absatz 6Sind auf Grund dieser Verordnung Richtlinien zu erlassen, so erfolgt dies im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen. In diesem Fall ist zunächst der Rechnungshof anzusprechen, der für die Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen sorgt.

Stand vor dem 30.12.2015

In Kraft vom 29.05.2013 bis 30.12.2015
  1. (1)Absatz einsDie Abschlussrechnungen sind zum 31. Dezember des Finanzjahres (Rechnungsabschlussstichtag) von den haushaltsführenden Stellen (§ 101 BHG 2013) aufzustellen. Die haushaltsleitenden Organe haben dem Rechnungshof die Erläuterungen zuDie Abschlussrechnungen sind zum 31. Dezember des Finanzjahres (Rechnungsabschlussstichtag) von den haushaltsführenden Stellen (Paragraph 101, BHG 2013) aufzustellen. Die haushaltsleitenden Organe haben dem Rechnungshof die Erläuterungen zu
    1. 1.Ziffer einssämtlicheden in ihrem Wirkungsbereich erstellten Abschlussrechnungen bis spätestens 3115. JännerFebruar,
    2. 2.Ziffer 2dieden Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen nach §§ 15 Abs. 1 bis 5 bis 28 und §§ 30 bis 32 bis spätestens 531. FebruarMärz,dieden Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen nach Paragraphen 15, Absatz eins, bis 5 bis 28 und Paragraphen 30 bis 32 bis spätestens 531. FebruarMärz,
    3. 3.Ziffer 3sowie dieden Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen nach §§ 14, 15 Abs. 6, 29 und 34 bis spätestens 3130. MärzAprilsowie dieden Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen nach Paragraphen 14,, 15 Absatz 6,, 29 und 34 bis spätestens 3130. MärzApril
    nach Ablauf des Finanzjahres zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Können die Abschlussrechnungen eines vom Bund verwalteten Rechtsträgers oder Unternehmens auf Grund besonderer Umstände nicht bis spätestens 3130. MärzApril aufgestellt werden, so sind unter Darlegung der besonderen Umstände ein vorläufiger Jahresabschluss und der Jahresabschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres zu übermitteln; der endgültige Jahresabschluss ist sogleich nach dessen Aufstellung nachzureichen.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen nach § 33 bis spätestens 31. März nach Ablauf des Finanzjahres dem Rechnungshof zu übermitteln.Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen nach Paragraph 33 bis spätestens 31. März nach Ablauf des Finanzjahres dem Rechnungshof zu übermitteln.
  4. (33a)Absatz 3 aDie Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen nach § 33 bis spätestens 31. März nach Ablauf des Finanzjahres dem Rechnungshof zu übermitteln. Der Rechnungshof kann aus Gründen einer wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung Ausnahmen von den verpflichtenden Anhangsangaben festlegen.Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen nach Paragraph 33 bis spätestens 31. März nach Ablauf des Finanzjahres dem Rechnungshof zu übermitteln. Der Rechnungshof kann aus Gründen einer wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung Ausnahmen von den verpflichtenden Anhangsangaben festlegen.
  5. (4)Absatz 4Die haushaltsleitenden Organe haben zu den von ihnen erstellten Abschlussrechnungen und Anhangsangaben eine Vollständigkeitserklärung gemäß Anlage abzugeben und dem Rechnungshof bis spätestens 3130. MärzApril nach Ablauf des Finanzjahres zu übermitteln. Durch diese Erklärung wird bestätigt, dass alle verrechnungspflichtigen Gebarungsfälle im Haushaltsverrechnungssystem (HV-System) erfasst, sämtliche Abschlussrechnungen vollständig und richtig aufgestellt sowie sämtliche haushaltsrechtlichen Vorschriften eingehalten wurden.
  6. (5)Absatz 5Die in den Abschlussrechnungen ausgewiesenen Ergebnisse müssen mit den Verrechnungsaufschreibungen übereinstimmen. Die Verrechnungsaufschreibungen und Abschlussrechnungen sind samt allen sonstigen Nachweisen dem Rechnungshof in digitaler Form direkt zugänglich zu machen.
  7. (6)Absatz 6Sind auf Grund dieser Verordnung Richtlinien zu erlassen, so erfolgt dies im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen. In diesem Fall ist zunächst der Rechnungshof anzusprechen, der für die Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen sorgt.

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