§ 21 NatStrV (weggefallen)

Natürliche Strahlenquellen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsErgibt eine Überprüfung von Rückständen gemäß § 20, dass die Einhaltung der Dosisgrenzwerte für Einzelpersonen der Bevölkerung ohne zusätzliche Maßnahmen nicht sichergestellt ist, gelten die Rückstände als überwachungsbedürftig im Sinne des § 36g StrSchG. In diesem Fall hat der VerpflichteteErgibt eine Überprüfung von Rückständen gemäß Paragraph 20,, dass die Einhaltung der Dosisgrenzwerte für Einzelpersonen der Bevölkerung ohne zusätzliche Maßnahmen nicht sichergestellt ist, gelten die Rückstände als überwachungsbedürftig im Sinne des Paragraph 36 g, StrSchG. In diesem Fall hat der Verpflichtete
    1. 1.Ziffer einsumgehend entsprechende Maßnahmen zum Schutz der bei ihm tätigen Personen sowie von betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung zu ergreifen und
    2. 2.Ziffer 2im Sinne des § 36g Abs. 2 StrSchG der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Rückstandsüberprüfung Meldung zu erstatten, die zumindest die nachstehenden Angaben zu enthalten hat:im Sinne des Paragraph 36 g, Absatz 2, StrSchG der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Rückstandsüberprüfung Meldung zu erstatten, die zumindest die nachstehenden Angaben zu enthalten hat:
      1. a)Litera aArt und Weise sowie Ergebnisse der Rückstandsüberprüfung,
      2. b)Litera bbeauftragte Dosisüberwachungsstelle,
      3. c)Litera cArt, Menge und spezifische Aktivität sowie physikalische und chemische Merkmale der überwachungsbedürftigen Rückstände,
      4. d)Litera dAbschätzung der in den nächsten fünf Jahren anfallenden überwachungsbedürftigen Rückstände,
      5. e)Litera eAngaben zur geplanten Beseitigung oder Verwertung dieser Rückstände,
      6. f)Litera fAngaben zu Art und Umfang der laufenden operationellen Kontrolle wie zB Überprüfung allfälliger Sicherheitseinrichtungen,
      7. g)Litera gArt und Umfang ergriffener Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung,
      8. h)Litera hgetroffene oder beabsichtigte Optimierungsmaßnahmen wie zB Einsatz anderer Rohmaterialien oder Änderung der Arbeitsprozesse.
  2. (2)Absatz 2Im Falle von überwachungsbedürftigen Rückständen kann die zuständige Behörde die Vorlage eines jährlichen Berichtes vom Verpflichteten anordnen, aus dem die gelagerte Art und Menge sowie der Verbleib von verwerteten oder beseitigten überwachungsbedürftigen Rückständen hervorgehen (Rückstandsbilanz).
§ 21 NatStrV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 08.01.2008 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsErgibt eine Überprüfung von Rückständen gemäß § 20, dass die Einhaltung der Dosisgrenzwerte für Einzelpersonen der Bevölkerung ohne zusätzliche Maßnahmen nicht sichergestellt ist, gelten die Rückstände als überwachungsbedürftig im Sinne des § 36g StrSchG. In diesem Fall hat der VerpflichteteErgibt eine Überprüfung von Rückständen gemäß Paragraph 20,, dass die Einhaltung der Dosisgrenzwerte für Einzelpersonen der Bevölkerung ohne zusätzliche Maßnahmen nicht sichergestellt ist, gelten die Rückstände als überwachungsbedürftig im Sinne des Paragraph 36 g, StrSchG. In diesem Fall hat der Verpflichtete
    1. 1.Ziffer einsumgehend entsprechende Maßnahmen zum Schutz der bei ihm tätigen Personen sowie von betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung zu ergreifen und
    2. 2.Ziffer 2im Sinne des § 36g Abs. 2 StrSchG der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Rückstandsüberprüfung Meldung zu erstatten, die zumindest die nachstehenden Angaben zu enthalten hat:im Sinne des Paragraph 36 g, Absatz 2, StrSchG der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Rückstandsüberprüfung Meldung zu erstatten, die zumindest die nachstehenden Angaben zu enthalten hat:
      1. a)Litera aArt und Weise sowie Ergebnisse der Rückstandsüberprüfung,
      2. b)Litera bbeauftragte Dosisüberwachungsstelle,
      3. c)Litera cArt, Menge und spezifische Aktivität sowie physikalische und chemische Merkmale der überwachungsbedürftigen Rückstände,
      4. d)Litera dAbschätzung der in den nächsten fünf Jahren anfallenden überwachungsbedürftigen Rückstände,
      5. e)Litera eAngaben zur geplanten Beseitigung oder Verwertung dieser Rückstände,
      6. f)Litera fAngaben zu Art und Umfang der laufenden operationellen Kontrolle wie zB Überprüfung allfälliger Sicherheitseinrichtungen,
      7. g)Litera gArt und Umfang ergriffener Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung,
      8. h)Litera hgetroffene oder beabsichtigte Optimierungsmaßnahmen wie zB Einsatz anderer Rohmaterialien oder Änderung der Arbeitsprozesse.
  2. (2)Absatz 2Im Falle von überwachungsbedürftigen Rückständen kann die zuständige Behörde die Vorlage eines jährlichen Berichtes vom Verpflichteten anordnen, aus dem die gelagerte Art und Menge sowie der Verbleib von verwerteten oder beseitigten überwachungsbedürftigen Rückständen hervorgehen (Rückstandsbilanz).
§ 21 NatStrV seit 31.07.2020 weggefallen.

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