§ 2 Pkw-VIG

Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2017 bis 31.12.9999

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Begriff

1.

„Personenkraftwagen Kraftfahrzeuge der Klasse M1 im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 702007/15646/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 überEG zur Schaffung eines Rahmens für die BetriebserlaubnisGenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhängerdiese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 42263 vom 2309.10.2007 S. Februar 19701, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/166, ABl. Nr. L 28 vom 04.02.2015 S. 3, in der Fassung der Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlamentes und des RatesBerichtigung ABl. Nr. L 11291 vom 1607.11.2015 S. Jänner 199911, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16Verordnung (EG) Nr. Dezember 1980715/2007 über die Kohlendioxidemissionen und den KraftstoffverbrauchTypgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 375171 vom 3129.06.2007 S. Dezember 19801 in der Fassung der Richtlinie 99Verordnung (EU) Nr. 459/100/EG der Kommission2012, ABl. Nr. L 334142 vom 2801.06.2012 S. Dezember 1999,16 fallen; hievon sind jedoch beschussgeschützte Fahrzeuge und SpezialfahrzeugeSpezialkraftwagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 22a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), wie KrankenwagenBGBl. Nr. 267/1967, Wohnmobile und Leichenwagenin der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2016, sowie Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 4b und 4c des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967und beschussgeschützte Fahrzeuge, inKrankenwagen, Wohnmobile und Leichenwagen gemäß Anhang II, Teil A Z 5 der Fassung BGBl. I Nr. 146/1998Richtlinie 2007/46/EG nicht erfasst;

2.

„neue Personenkraftwagen“ Personenkraftwagen, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden;

3. „kraftfahrrechtliches Datenblatt des Kraftfahrzeuges“ das Datenblatt gemäß Anlage 3d zur Kraftfahrgesetzdurchführungsverordnung (KDV 1967), BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung BGBl. II Nr. 308/1999;

43.

„Verkaufsort“ einen Ort, wo neue Personenkraftwagen ausgestellt oder potenziellen Kunden zum Kauf oder Leasing angeboten werden; Handelsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen der Öffentlichkeit vorgestellt werden, sind darin eingeschlossen;

4.

„offizieller Kraftstoffverbrauch” eines bestimmten Personenkraftwagens ist der im Zuge des Genehmigungsverfahrens ermittelte kombinierte Kraftstoffverbrauch; bzw. die in der EG- Übereinstimmungsbescheinigung oder im Einzelgenehmigungsbescheid angegebenen Werte; sind unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefasst, so wird der Wert für den Kraftstoffverbrauch dieses Modells auf der Grundlage der Variante und/oder Version mit dem höchsten offiziellen Kraftstoffverbrauch innerhalb dieser Gruppe angegeben. Bei Fahrzeugen mit Zweistoffbetrieb (Ottokraftstoff/Gas), in deren Übereinstimmungsbescheinigungen der Kraftstoffverbrauch für beide Kraftstofftypen angegeben sind, ist nur der für Gas gemessene Wert zu verwenden;

5.

offizieller Kraftstoffverbrauch“offizielle spezifische CO2-Emissionen” eines bestimmten Personenkraftwagens den vonsind die im Zuge des Genehmigungsverfahrens ermittelten bzw. die in der GenehmigungsbehördeEG-Übereinstimmungsbescheinigung oder im kraftfahrrechtlichen Datenblatt des KraftfahrzeugesEinzelgenehmigungsbescheid angegebenen Gesamtkraftstoffverbrauchkombinierten CO2-Emissionen; sind unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefasst, so wird der Wert für den Kraftstoffverbrauchdie CO2-Emissionen dieses Modells auf der Grundlage der Variante und/oder Version mit dem höchsten offiziellen KraftstoffverbrauchCO2-Emissionen innerhalb dieser Gruppe angegeben. Bei Fahrzeugen mit Zweistoffbetrieb (Ottokraftstoff/Gas), in deren Übereinstimmungsbescheinigungen spezifische CO2-Emissionen für beide Kraftstofftypen angegeben sind, ist nur der für Gas gemessene Wert zu verwenden;

6.

offizielle spezifischeHinweis auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen“ eines bestimmten Personenkraftwagenseine Angabe zur Information des Verbrauchers über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die von der Genehmigungsbehörde im kraftfahrrechtlichen Datenblatt des Kraftfahrzeuges angegebenenoffiziellen spezifischen CO2-Emissionen; sind unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefasst des Personenkraftwagens, so wirdan dem der Wert für die CO tiefHinweis angebracht ist;

2-Emissionen dieses Modells auf der Grundlage der Variante und/oder Version mit dem höchsten offiziellen CO2-Emissionen innerhalb dieser Gruppe angegeben;

7.

Hinweis aufLeitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen“ eine Angabe zur Information des Verbrauchers über denZusammenstellung der offiziellen KraftstoffverbrauchKraftstoffverbrauchswerte und dieder offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des Personenkraftwagensaller neuen Modelle, an dem der Hinweis angebracht istdie am Neuwagenmarkt angeboten werden;

8. „Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen“ eine Zusammenstellung der offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen aller neuen Modelle, die am Neuwagenmarkt angeboten werden;

98.

„Werbeschriften“ alle Druckschriften und gegebenenfalls anderes Werbematerial, die für den Vertrieb von neuen Personenkraftfahrzeugen und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden; dazu gehören mindestens technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate;

109.

„Fabrikmarke“ den Handelsnamen des Herstellers, wie er in den Typgenehmigungsunterlagen erscheintangegeben ist;

11 „Modell“ die Handelsbezeichnung der Fabrikmarke, des Typs und

„Modell“ die Handelsbezeichnung der Fabrikmarke, des Typs und

10.

gegebenenfalls der Variante und Version eines Personenkraftwagens;

11.

„Typ”, „Variante” und „Version” die vom Hersteller gemäß Anhang II B der Richtlinie 2007/46/EG, angegebenen Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke, die durch die Typen-, Varianten- und Versionsnummern in alphanumerischem Code eindeutig identifiziert werden;

12.

Typ“, „VarianteLieferantund „Version“ die vom Hersteller gemäss Anhang II B der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, ABl. Nr. L 42 vom 23. Februar 1970 in der Fassung der Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates ABl. Nr. L 11 vom 16. Jänner 1999, angegebenen Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarkejede Person, die durch die Typen-, Varianten- und Versionsnummernneue Personenkraftwagen in alphanumerischem Code eindeutig identifiziert werdenÖsterreich in den Handel bringt;

13.

LieferantHändler“ jede Person, die neue Personenkraftwagen in Österreich in den Handel bringtan einem Verkaufsort zum Verkauf oder Leasing anbietet oder der Öffentlichkeit vorstellt;

14. „Händler“ jede Person, die neue Personenkraftwagen an einem Verkaufsort zum Verkauf oder Leasing anbietet oder der Öffentlichkeit vorstellt;

1514.

„Bundesgremium des Fahrzeughandels“ die gesetzliche Interessensvertretung des österreichischen Fahrzeughandels in der Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 440, A-1045 Wien.;

15.

„Alternative Kraftstoffe“ sind Kraftstoffe oder Energiequellen, die zumindest teilweise als Ersatz für Erdöl als Energieträger für den Verkehrssektor dienen und die zur Reduzierung der CO2-Emissionen beitragen und die Umweltverträglichkeit des Verkehrssektors erhöhen können. Hierzu zählen unter anderem:

a)

Elektrizität,

b)

Wasserstoff,

c)

Biokraftstoffe gemäß der Definition in § 2 Z 9 der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2014,

d)

Synthetische und paraffinhaltige Kraftstoffe,

e)

Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas (CNG)) und flüssig (Flüssigerdgas (LNG)), und

f)

Flüssiggas (LPG);

16.

„Elektrofahrzeug“ ist ein Kraftfahrzeug mit einem Antriebsstrang, der mindestens einen nichtperipheren elektrischen Motor als Energiewandler mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem, das extern aufgeladen werden kann, enthält;

17.

„Ladepunkt“ ist eine Schnittstelle, mit der zur selben Zeit entweder nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen oder nur eine Batterie eines Elektrofahrzeugs ausgetauscht werden kann;

18.

„Normalladepunkt“ ist ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von höchstens 22 kW an ein Elektrofahrzeug übertragen werden kann, mit Ausnahme von Vorrichtungen mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 kW, die in Privathaushalten installiert sind oder deren Hauptzweck nicht das Aufladen von Elektrofahrzeugen ist und die nicht öffentlich zugänglich sind;

19.

„Schnellladepunkt“ ist ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von mehr als 22 kW an ein Elektrofahrzeug übertragen werden kann;

20.

„Öffentlich zugänglicher Ladepunkt oder öffentlich zugängliche Tankstelle“ ist ein Ladepunkt oder eine Tankstelle, an der ein alternativer Kraftstoff angeboten wird und zu der alle Nutzer aus der Union nichtdiskriminierend Zugang haben. Der nichtdiskriminierende Zugang kann verschiedene Arten der Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung umfassen;

21.

„Tankstelle“ ist eine Tankanlage zur Abgabe von Kraftstoff – mit Ausnahme von LNG – über eine ortsfeste oder mobile Vorrichtung;

22.

„LNG-Tankstelle“ ist eine Tankanlage für die Abgabe von LNG, die aus einer ortsfesten oder mobilen Anlage, einer Offshore-Anlage oder einem anderen System besteht;

23.

„Landseitige Stromversorgung“ ist die mittels einer Standardschnittstelle von Land aus erbrachte Stromversorgung von Seeschiffen oder Binnenschiffen am Liegeplatz.

Stand vor dem 31.07.2017

In Kraft vom 31.03.2001 bis 31.07.2017

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Begriff

1.

„Personenkraftwagen Kraftfahrzeuge der Klasse M1 im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 702007/15646/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 überEG zur Schaffung eines Rahmens für die BetriebserlaubnisGenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhängerdiese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 42263 vom 2309.10.2007 S. Februar 19701, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/166, ABl. Nr. L 28 vom 04.02.2015 S. 3, in der Fassung der Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlamentes und des RatesBerichtigung ABl. Nr. L 11291 vom 1607.11.2015 S. Jänner 199911, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16Verordnung (EG) Nr. Dezember 1980715/2007 über die Kohlendioxidemissionen und den KraftstoffverbrauchTypgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 375171 vom 3129.06.2007 S. Dezember 19801 in der Fassung der Richtlinie 99Verordnung (EU) Nr. 459/100/EG der Kommission2012, ABl. Nr. L 334142 vom 2801.06.2012 S. Dezember 1999,16 fallen; hievon sind jedoch beschussgeschützte Fahrzeuge und SpezialfahrzeugeSpezialkraftwagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 22a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), wie KrankenwagenBGBl. Nr. 267/1967, Wohnmobile und Leichenwagenin der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2016, sowie Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 4b und 4c des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967und beschussgeschützte Fahrzeuge, inKrankenwagen, Wohnmobile und Leichenwagen gemäß Anhang II, Teil A Z 5 der Fassung BGBl. I Nr. 146/1998Richtlinie 2007/46/EG nicht erfasst;

2.

„neue Personenkraftwagen“ Personenkraftwagen, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden;

3. „kraftfahrrechtliches Datenblatt des Kraftfahrzeuges“ das Datenblatt gemäß Anlage 3d zur Kraftfahrgesetzdurchführungsverordnung (KDV 1967), BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung BGBl. II Nr. 308/1999;

43.

„Verkaufsort“ einen Ort, wo neue Personenkraftwagen ausgestellt oder potenziellen Kunden zum Kauf oder Leasing angeboten werden; Handelsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen der Öffentlichkeit vorgestellt werden, sind darin eingeschlossen;

4.

„offizieller Kraftstoffverbrauch” eines bestimmten Personenkraftwagens ist der im Zuge des Genehmigungsverfahrens ermittelte kombinierte Kraftstoffverbrauch; bzw. die in der EG- Übereinstimmungsbescheinigung oder im Einzelgenehmigungsbescheid angegebenen Werte; sind unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefasst, so wird der Wert für den Kraftstoffverbrauch dieses Modells auf der Grundlage der Variante und/oder Version mit dem höchsten offiziellen Kraftstoffverbrauch innerhalb dieser Gruppe angegeben. Bei Fahrzeugen mit Zweistoffbetrieb (Ottokraftstoff/Gas), in deren Übereinstimmungsbescheinigungen der Kraftstoffverbrauch für beide Kraftstofftypen angegeben sind, ist nur der für Gas gemessene Wert zu verwenden;

5.

offizieller Kraftstoffverbrauch“offizielle spezifische CO2-Emissionen” eines bestimmten Personenkraftwagens den vonsind die im Zuge des Genehmigungsverfahrens ermittelten bzw. die in der GenehmigungsbehördeEG-Übereinstimmungsbescheinigung oder im kraftfahrrechtlichen Datenblatt des KraftfahrzeugesEinzelgenehmigungsbescheid angegebenen Gesamtkraftstoffverbrauchkombinierten CO2-Emissionen; sind unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefasst, so wird der Wert für den Kraftstoffverbrauchdie CO2-Emissionen dieses Modells auf der Grundlage der Variante und/oder Version mit dem höchsten offiziellen KraftstoffverbrauchCO2-Emissionen innerhalb dieser Gruppe angegeben. Bei Fahrzeugen mit Zweistoffbetrieb (Ottokraftstoff/Gas), in deren Übereinstimmungsbescheinigungen spezifische CO2-Emissionen für beide Kraftstofftypen angegeben sind, ist nur der für Gas gemessene Wert zu verwenden;

6.

offizielle spezifischeHinweis auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen“ eines bestimmten Personenkraftwagenseine Angabe zur Information des Verbrauchers über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die von der Genehmigungsbehörde im kraftfahrrechtlichen Datenblatt des Kraftfahrzeuges angegebenenoffiziellen spezifischen CO2-Emissionen; sind unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefasst des Personenkraftwagens, so wirdan dem der Wert für die CO tiefHinweis angebracht ist;

2-Emissionen dieses Modells auf der Grundlage der Variante und/oder Version mit dem höchsten offiziellen CO2-Emissionen innerhalb dieser Gruppe angegeben;

7.

Hinweis aufLeitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen“ eine Angabe zur Information des Verbrauchers über denZusammenstellung der offiziellen KraftstoffverbrauchKraftstoffverbrauchswerte und dieder offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des Personenkraftwagensaller neuen Modelle, an dem der Hinweis angebracht istdie am Neuwagenmarkt angeboten werden;

8. „Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen“ eine Zusammenstellung der offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen aller neuen Modelle, die am Neuwagenmarkt angeboten werden;

98.

„Werbeschriften“ alle Druckschriften und gegebenenfalls anderes Werbematerial, die für den Vertrieb von neuen Personenkraftfahrzeugen und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden; dazu gehören mindestens technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate;

109.

„Fabrikmarke“ den Handelsnamen des Herstellers, wie er in den Typgenehmigungsunterlagen erscheintangegeben ist;

11 „Modell“ die Handelsbezeichnung der Fabrikmarke, des Typs und

„Modell“ die Handelsbezeichnung der Fabrikmarke, des Typs und

10.

gegebenenfalls der Variante und Version eines Personenkraftwagens;

11.

„Typ”, „Variante” und „Version” die vom Hersteller gemäß Anhang II B der Richtlinie 2007/46/EG, angegebenen Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke, die durch die Typen-, Varianten- und Versionsnummern in alphanumerischem Code eindeutig identifiziert werden;

12.

Typ“, „VarianteLieferantund „Version“ die vom Hersteller gemäss Anhang II B der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, ABl. Nr. L 42 vom 23. Februar 1970 in der Fassung der Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates ABl. Nr. L 11 vom 16. Jänner 1999, angegebenen Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarkejede Person, die durch die Typen-, Varianten- und Versionsnummernneue Personenkraftwagen in alphanumerischem Code eindeutig identifiziert werdenÖsterreich in den Handel bringt;

13.

LieferantHändler“ jede Person, die neue Personenkraftwagen in Österreich in den Handel bringtan einem Verkaufsort zum Verkauf oder Leasing anbietet oder der Öffentlichkeit vorstellt;

14. „Händler“ jede Person, die neue Personenkraftwagen an einem Verkaufsort zum Verkauf oder Leasing anbietet oder der Öffentlichkeit vorstellt;

1514.

„Bundesgremium des Fahrzeughandels“ die gesetzliche Interessensvertretung des österreichischen Fahrzeughandels in der Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 440, A-1045 Wien.;

15.

„Alternative Kraftstoffe“ sind Kraftstoffe oder Energiequellen, die zumindest teilweise als Ersatz für Erdöl als Energieträger für den Verkehrssektor dienen und die zur Reduzierung der CO2-Emissionen beitragen und die Umweltverträglichkeit des Verkehrssektors erhöhen können. Hierzu zählen unter anderem:

a)

Elektrizität,

b)

Wasserstoff,

c)

Biokraftstoffe gemäß der Definition in § 2 Z 9 der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2014,

d)

Synthetische und paraffinhaltige Kraftstoffe,

e)

Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas (CNG)) und flüssig (Flüssigerdgas (LNG)), und

f)

Flüssiggas (LPG);

16.

„Elektrofahrzeug“ ist ein Kraftfahrzeug mit einem Antriebsstrang, der mindestens einen nichtperipheren elektrischen Motor als Energiewandler mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem, das extern aufgeladen werden kann, enthält;

17.

„Ladepunkt“ ist eine Schnittstelle, mit der zur selben Zeit entweder nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen oder nur eine Batterie eines Elektrofahrzeugs ausgetauscht werden kann;

18.

„Normalladepunkt“ ist ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von höchstens 22 kW an ein Elektrofahrzeug übertragen werden kann, mit Ausnahme von Vorrichtungen mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 kW, die in Privathaushalten installiert sind oder deren Hauptzweck nicht das Aufladen von Elektrofahrzeugen ist und die nicht öffentlich zugänglich sind;

19.

„Schnellladepunkt“ ist ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von mehr als 22 kW an ein Elektrofahrzeug übertragen werden kann;

20.

„Öffentlich zugänglicher Ladepunkt oder öffentlich zugängliche Tankstelle“ ist ein Ladepunkt oder eine Tankstelle, an der ein alternativer Kraftstoff angeboten wird und zu der alle Nutzer aus der Union nichtdiskriminierend Zugang haben. Der nichtdiskriminierende Zugang kann verschiedene Arten der Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung umfassen;

21.

„Tankstelle“ ist eine Tankanlage zur Abgabe von Kraftstoff – mit Ausnahme von LNG – über eine ortsfeste oder mobile Vorrichtung;

22.

„LNG-Tankstelle“ ist eine Tankanlage für die Abgabe von LNG, die aus einer ortsfesten oder mobilen Anlage, einer Offshore-Anlage oder einem anderen System besteht;

23.

„Landseitige Stromversorgung“ ist die mittels einer Standardschnittstelle von Land aus erbrachte Stromversorgung von Seeschiffen oder Binnenschiffen am Liegeplatz.

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