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Legende:
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Übergangsbestimmungen
§ 2. Zeugnisse über bestandene Befähigungsnachweisprüfungen gemäß § 5 und gemäß § 32 Abs. 2 der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 451/1994, sowie gemäß § 3 der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 95/1999, gelten als Zeugnisse über die Befähigungsprüfung gemäß § 1 Z 1. Ebenso gelten Zeugnisse gemäß § 7 in Verbindung mit Zeugnissen gemäß § 11 der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung als Zeugnisse über die Befähigungsprüfung gemäß § 1 Z 1.
Übergangsbestimmungen
§ 2. Zeugnisse über bestandene Befähigungsnachweisprüfungen gemäß § 5 und gemäß § 32 Abs. 2 der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 451/1994, sowie gemäß § 3 der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 95/1999, gelten als Zeugnisse über die Befähigungsprüfung gemäß § 1 Z 1. Ebenso gelten Zeugnisse gemäß § 7 in Verbindung mit Zeugnissen gemäß § 11 der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung als Zeugnisse über die Befähigungsprüfung gemäß § 1 Z 1.