§ 20 NatStrV (weggefallen)

Natürliche Strahlenquellen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFallen Rückstände aus Arbeitsbereichen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 an, hat der nach § 3 Verpflichtete eine Überprüfung zu veranlassen, ob bei der temporären Lagerung sowie bei der Beseitigung oder Verwertung dieser Rückstände die höchstzulässige Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung gemäß § 6 nicht überschritten wird. Die Überprüfung ist möglichst rasch, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Arbeiten vorzunehmen.Fallen Rückstände aus Arbeitsbereichen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, an, hat der nach Paragraph 3, Verpflichtete eine Überprüfung zu veranlassen, ob bei der temporären Lagerung sowie bei der Beseitigung oder Verwertung dieser Rückstände die höchstzulässige Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung gemäß Paragraph 6, nicht überschritten wird. Die Überprüfung ist möglichst rasch, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Arbeiten vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Den Überprüfungen gemäß Abs. 1 sind die folgenden Grundsätze zugrunde zu legen:Den Überprüfungen gemäß Absatz eins, sind die folgenden Grundsätze zugrunde zu legen:
    1. 1.Ziffer einsBei der Ermittlung der Strahlenexposition von Einzelpersonen der Bevölkerung sind realistische Expositionspfade und Expositionsannahmen zu verwenden.
    2. 2.Ziffer 2Im Falle der Verwertung von Rückständen sind bei der Ermittlung der Strahlenexposition von Einzelpersonen der Bevölkerung alle Expositionen einzubeziehen, die auf dem vorgesehenen Verwertungsweg auftreten können, insbesondere durch das Herstellen und Inverkehrbringen von Erzeugnissen und die Beseitigung dabei anfallender weiterer Rückstände.
    3. 3.Ziffer 3Im Falle der Beseitigung von Rückständen sind bei der Ermittlung der Strahlenexposition von Einzelpersonen der Bevölkerung alle Expositionen einzubeziehen, die auf dem vorgesehenen Beseitigungsweg durch eine Behandlung, Lagerung und Ablagerung der Rückstände auftreten können.
    4. 4.Ziffer 4Bei Grundstücken, die durch Rückstände verunreinigt sind, sind in die Ermittlung der Strahlenexposition alle Expositionen einzubeziehen, die bei realistischen Nutzungsannahmen auftreten können.
  3. (3)Absatz 3Ein vereinfachter Nachweis für die Einhaltung der Dosisgrenzwerte für Einzelpersonen der Bevölkerung durch anfallende Rückstände kann im Sinne des § 5 Abs. 4 über die Bestimmung von Aktivitätskonzentrationen erfolgen.Ein vereinfachter Nachweis für die Einhaltung der Dosisgrenzwerte für Einzelpersonen der Bevölkerung durch anfallende Rückstände kann im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, über die Bestimmung von Aktivitätskonzentrationen erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Art und Umfang der Überprüfungen gemäß Abs. 1 sowie die allfällige Zulässigkeit einer Übertragung der Ergebnisse auf weitere Rückstandschargen sind von den mit der Überprüfung betrauten Dosisüberwachungsstellen festzulegen.Art und Umfang der Überprüfungen gemäß Absatz eins, sowie die allfällige Zulässigkeit einer Übertragung der Ergebnisse auf weitere Rückstandschargen sind von den mit der Überprüfung betrauten Dosisüberwachungsstellen festzulegen.
  5. (5)Absatz 5Sind für die Überprüfung gemäß Abs. 1 nicht alle Parameter, insbesondere die genaue Beseitigungs- oder Verwertungsanlage, in ausreichendem Maße bekannt, sind konservative Annahmen heranzuziehen.Sind für die Überprüfung gemäß Absatz eins, nicht alle Parameter, insbesondere die genaue Beseitigungs- oder Verwertungsanlage, in ausreichendem Maße bekannt, sind konservative Annahmen heranzuziehen.
  6. (6)Absatz 6Ist die Einhaltung der Dosisgrenzwerte für Einzelpersonen der Bevölkerung sichergestellt, gelten die Rückstände im Sinne der strahlenschutzrechtlichen Vorschriften nicht als radioaktive Stoffe und können vom Verpflichteten unter Einhaltung der sonstigen Rechtsvorschriften, insbesondere der abfallrechtlichen Bestimmungen, der Beseitigung oder Verwertung zugeführt werden.
  7. (7)Absatz 7Unbeschadet des Abs. 6 sind bei einer vorgesehenen Weiterverwendung der Rückstände im Haus- oder Wohnungsbau die Bestimmungen der Anlage 3 einzuhalten.Unbeschadet des Absatz 6, sind bei einer vorgesehenen Weiterverwendung der Rückstände im Haus- oder Wohnungsbau die Bestimmungen der Anlage 3 einzuhalten.
  8. (8)Absatz 8Sofern eine Ableitung von anfallenden Rückständen mit dem Abwasser oder der Abluft beabsichtigt ist, sind die Bestimmungen des § 26 und gegebenenfalls des § 27 anzuwenden.Sofern eine Ableitung von anfallenden Rückständen mit dem Abwasser oder der Abluft beabsichtigt ist, sind die Bestimmungen des Paragraph 26 und gegebenenfalls des Paragraph 27, anzuwenden.
§ 20 NatStrV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 08.01.2008 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsFallen Rückstände aus Arbeitsbereichen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 an, hat der nach § 3 Verpflichtete eine Überprüfung zu veranlassen, ob bei der temporären Lagerung sowie bei der Beseitigung oder Verwertung dieser Rückstände die höchstzulässige Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung gemäß § 6 nicht überschritten wird. Die Überprüfung ist möglichst rasch, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Arbeiten vorzunehmen.Fallen Rückstände aus Arbeitsbereichen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, an, hat der nach Paragraph 3, Verpflichtete eine Überprüfung zu veranlassen, ob bei der temporären Lagerung sowie bei der Beseitigung oder Verwertung dieser Rückstände die höchstzulässige Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung gemäß Paragraph 6, nicht überschritten wird. Die Überprüfung ist möglichst rasch, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Arbeiten vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Den Überprüfungen gemäß Abs. 1 sind die folgenden Grundsätze zugrunde zu legen:Den Überprüfungen gemäß Absatz eins, sind die folgenden Grundsätze zugrunde zu legen:
    1. 1.Ziffer einsBei der Ermittlung der Strahlenexposition von Einzelpersonen der Bevölkerung sind realistische Expositionspfade und Expositionsannahmen zu verwenden.
    2. 2.Ziffer 2Im Falle der Verwertung von Rückständen sind bei der Ermittlung der Strahlenexposition von Einzelpersonen der Bevölkerung alle Expositionen einzubeziehen, die auf dem vorgesehenen Verwertungsweg auftreten können, insbesondere durch das Herstellen und Inverkehrbringen von Erzeugnissen und die Beseitigung dabei anfallender weiterer Rückstände.
    3. 3.Ziffer 3Im Falle der Beseitigung von Rückständen sind bei der Ermittlung der Strahlenexposition von Einzelpersonen der Bevölkerung alle Expositionen einzubeziehen, die auf dem vorgesehenen Beseitigungsweg durch eine Behandlung, Lagerung und Ablagerung der Rückstände auftreten können.
    4. 4.Ziffer 4Bei Grundstücken, die durch Rückstände verunreinigt sind, sind in die Ermittlung der Strahlenexposition alle Expositionen einzubeziehen, die bei realistischen Nutzungsannahmen auftreten können.
  3. (3)Absatz 3Ein vereinfachter Nachweis für die Einhaltung der Dosisgrenzwerte für Einzelpersonen der Bevölkerung durch anfallende Rückstände kann im Sinne des § 5 Abs. 4 über die Bestimmung von Aktivitätskonzentrationen erfolgen.Ein vereinfachter Nachweis für die Einhaltung der Dosisgrenzwerte für Einzelpersonen der Bevölkerung durch anfallende Rückstände kann im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, über die Bestimmung von Aktivitätskonzentrationen erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Art und Umfang der Überprüfungen gemäß Abs. 1 sowie die allfällige Zulässigkeit einer Übertragung der Ergebnisse auf weitere Rückstandschargen sind von den mit der Überprüfung betrauten Dosisüberwachungsstellen festzulegen.Art und Umfang der Überprüfungen gemäß Absatz eins, sowie die allfällige Zulässigkeit einer Übertragung der Ergebnisse auf weitere Rückstandschargen sind von den mit der Überprüfung betrauten Dosisüberwachungsstellen festzulegen.
  5. (5)Absatz 5Sind für die Überprüfung gemäß Abs. 1 nicht alle Parameter, insbesondere die genaue Beseitigungs- oder Verwertungsanlage, in ausreichendem Maße bekannt, sind konservative Annahmen heranzuziehen.Sind für die Überprüfung gemäß Absatz eins, nicht alle Parameter, insbesondere die genaue Beseitigungs- oder Verwertungsanlage, in ausreichendem Maße bekannt, sind konservative Annahmen heranzuziehen.
  6. (6)Absatz 6Ist die Einhaltung der Dosisgrenzwerte für Einzelpersonen der Bevölkerung sichergestellt, gelten die Rückstände im Sinne der strahlenschutzrechtlichen Vorschriften nicht als radioaktive Stoffe und können vom Verpflichteten unter Einhaltung der sonstigen Rechtsvorschriften, insbesondere der abfallrechtlichen Bestimmungen, der Beseitigung oder Verwertung zugeführt werden.
  7. (7)Absatz 7Unbeschadet des Abs. 6 sind bei einer vorgesehenen Weiterverwendung der Rückstände im Haus- oder Wohnungsbau die Bestimmungen der Anlage 3 einzuhalten.Unbeschadet des Absatz 6, sind bei einer vorgesehenen Weiterverwendung der Rückstände im Haus- oder Wohnungsbau die Bestimmungen der Anlage 3 einzuhalten.
  8. (8)Absatz 8Sofern eine Ableitung von anfallenden Rückständen mit dem Abwasser oder der Abluft beabsichtigt ist, sind die Bestimmungen des § 26 und gegebenenfalls des § 27 anzuwenden.Sofern eine Ableitung von anfallenden Rückständen mit dem Abwasser oder der Abluft beabsichtigt ist, sind die Bestimmungen des Paragraph 26 und gegebenenfalls des Paragraph 27, anzuwenden.
§ 20 NatStrV seit 31.07.2020 weggefallen.

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