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(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über den höchstzulässigen Prozentsatz für den Rechnungszins und den rechnungsmäßigen Überschuss (Rechnungsparameterverordnung – RPV), BGBl. II Nr. 24/2011, außer Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über den höchstzulässigen Prozentsatz für den Rechnungszins und den rechnungsmäßigen Überschuss (Rechnungsparameterverordnung – RPV), BGBl. II Nr. 24/2011, außer Kraft.