§ 20 RLV 2013

Rechnungslegungsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Von der haushaltsführenden Stelle ist der Buchwert der Forderungen und der Verbindlichkeiten zum 31. Dezember des Finanzjahres anzugeben und dieser nach Restlaufzeit bis zu einem Jahr, von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren, und von mehr als fünf Jahren, sowie nach Klassen aufzugliedern. Forderungen und Verbindlichkeiten innerhalb des Bundes, gegenüber Beteiligungen und gegenüber Einheiten des Sektors Staat unterteilt nach Teilsektoren (Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherungsträger) sind gesondert anzuführen.

(2) Hinsichtlich der Forderungen sind weiters folgende Angaben zu machen:

1.

die Ursachen, die zur Verrechnung einer Ersatzforderung geführt haben;

2.

für langfristige Forderungen der Buchwert, der Nominalwert sowie der Barwert der Forderungen je Forderungsart; weiters der für die Berechnung des Barwertes verwendete Zinssatz;

3.

bei erstmaligem Ansatz von unverzinsten Forderungen der erfasste TransferaufwandAufwand aus der Abzinsung von unterverzinstenunverzinsten Forderungen auf den Barwert;

4.

der in der Folge erfasste Zinsertrag aus unterverzinstenunverzinsten Forderungen aufgrund der jährlichen Aufzinsung der zum Barwert angesetzten unverzinsten Forderungen;

5.

die Höhe der verrechneten Wertberichtigungen und Abschreibungen.

(3) Hinsichtlich der langfristigenLangfristige Verbindlichkeiten sind weiters der Buchwert, derzum Nominalwert, der Barwert der Verbindlichkeiten je Verbindlichkeitenart sowie der für die Berechnung des Barwertes verwendete Zinssatz anzugeben anzusetzen.

Stand vor dem 30.12.2015

In Kraft vom 29.05.2013 bis 30.12.2015

(1) Von der haushaltsführenden Stelle ist der Buchwert der Forderungen und der Verbindlichkeiten zum 31. Dezember des Finanzjahres anzugeben und dieser nach Restlaufzeit bis zu einem Jahr, von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren, und von mehr als fünf Jahren, sowie nach Klassen aufzugliedern. Forderungen und Verbindlichkeiten innerhalb des Bundes, gegenüber Beteiligungen und gegenüber Einheiten des Sektors Staat unterteilt nach Teilsektoren (Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherungsträger) sind gesondert anzuführen.

(2) Hinsichtlich der Forderungen sind weiters folgende Angaben zu machen:

1.

die Ursachen, die zur Verrechnung einer Ersatzforderung geführt haben;

2.

für langfristige Forderungen der Buchwert, der Nominalwert sowie der Barwert der Forderungen je Forderungsart; weiters der für die Berechnung des Barwertes verwendete Zinssatz;

3.

bei erstmaligem Ansatz von unverzinsten Forderungen der erfasste TransferaufwandAufwand aus der Abzinsung von unterverzinstenunverzinsten Forderungen auf den Barwert;

4.

der in der Folge erfasste Zinsertrag aus unterverzinstenunverzinsten Forderungen aufgrund der jährlichen Aufzinsung der zum Barwert angesetzten unverzinsten Forderungen;

5.

die Höhe der verrechneten Wertberichtigungen und Abschreibungen.

(3) Hinsichtlich der langfristigenLangfristige Verbindlichkeiten sind weiters der Buchwert, derzum Nominalwert, der Barwert der Verbindlichkeiten je Verbindlichkeitenart sowie der für die Berechnung des Barwertes verwendete Zinssatz anzugeben anzusetzen.

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