§ 23 NatStrV (weggefallen)

Natürliche Strahlenquellen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Für eine Entlassung von Rückständen aus der Überwachung gemäß § 36h Abs. 1 StrSchG§ 23 NatStrV ist durch eine Rückstandsüberprüfung entsprechend den in § 20 Abs. 2 festgelegten Grundsätzen nachzuweisen, dass die höchstzulässige Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung gemäß § 6 auch ohne weitere Maßnahmen nicht überschritten wirdseit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Für diese Entlassung hat der nach § 3 iVm § 2 Abs. 1 Z 3 Verpflichtete einen Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen und dabei

1.

den Nachweis gemäß Abs. 1 sowie

2.

eine Erklärung über den Verbleib der aus der Überwachung zu entlassenden Rückstände und eine Annahmeerklärung des Betreibers der Verwertungs- und Beseitigungsanlage

vorzulegen.

(3) Der Verpflichtete hat spätestens einen Monat nach erfolgter Übernahme durch die Verwertungsanlage bzw. erfolgter Einlagerung in der Beseitigungsanlage der Behörde darüber eine entsprechende Bestätigung vorzulegen.

(4) Überwachungsbedürftige Rückstände gelten nur bis zum Zeitpunkt ihrer Entlassung aus der Überwachung als radioaktive Stoffe im Sinne der strahlenschutzrechtlichen Vorschriften. Sonstige Rechtsvorschriften, insbesondere die abfallrechtlichen Bestimmungen, bleiben hiervon unberührt.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 08.01.2008 bis 31.07.2020
(1) Für eine Entlassung von Rückständen aus der Überwachung gemäß § 36h Abs. 1 StrSchG§ 23 NatStrV ist durch eine Rückstandsüberprüfung entsprechend den in § 20 Abs. 2 festgelegten Grundsätzen nachzuweisen, dass die höchstzulässige Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung gemäß § 6 auch ohne weitere Maßnahmen nicht überschritten wirdseit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Für diese Entlassung hat der nach § 3 iVm § 2 Abs. 1 Z 3 Verpflichtete einen Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen und dabei

1.

den Nachweis gemäß Abs. 1 sowie

2.

eine Erklärung über den Verbleib der aus der Überwachung zu entlassenden Rückstände und eine Annahmeerklärung des Betreibers der Verwertungs- und Beseitigungsanlage

vorzulegen.

(3) Der Verpflichtete hat spätestens einen Monat nach erfolgter Übernahme durch die Verwertungsanlage bzw. erfolgter Einlagerung in der Beseitigungsanlage der Behörde darüber eine entsprechende Bestätigung vorzulegen.

(4) Überwachungsbedürftige Rückstände gelten nur bis zum Zeitpunkt ihrer Entlassung aus der Überwachung als radioaktive Stoffe im Sinne der strahlenschutzrechtlichen Vorschriften. Sonstige Rechtsvorschriften, insbesondere die abfallrechtlichen Bestimmungen, bleiben hiervon unberührt.

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