§ 18 NatStrV (weggefallen)

Natürliche Strahlenquellen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie gesundheitliche Eignung ist für Personen, die aufgrund der Dosisabschätzung gemäß § 16 Abs. 1 als beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A eingestuft wurden, unverzüglich durch eine ärztliche Untersuchung festzustellen.Die gesundheitliche Eignung ist für Personen, die aufgrund der Dosisabschätzung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, als beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A eingestuft wurden, unverzüglich durch eine ärztliche Untersuchung festzustellen.
  2. (2)Absatz 2Im Folgenden sind an diesen Personen periodisch wiederkehrende Kontrolluntersuchungen und bei Beendigung der Tätigkeit als beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A eine Enduntersuchung durchzuführen. Für diese ärztlichen Untersuchungen sind §§ 32 bis 39 AllgStrSchV anzuwenden, wobei an die Stelle des Bewilligungsinhabers der Verpflichtete tritt.Im Folgenden sind an diesen Personen periodisch wiederkehrende Kontrolluntersuchungen und bei Beendigung der Tätigkeit als beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A eine Enduntersuchung durchzuführen. Für diese ärztlichen Untersuchungen sind Paragraphen 32 bis 39 AllgStrSchV anzuwenden, wobei an die Stelle des Bewilligungsinhabers der Verpflichtete tritt.
§ 18 NatStrV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 08.01.2008 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsDie gesundheitliche Eignung ist für Personen, die aufgrund der Dosisabschätzung gemäß § 16 Abs. 1 als beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A eingestuft wurden, unverzüglich durch eine ärztliche Untersuchung festzustellen.Die gesundheitliche Eignung ist für Personen, die aufgrund der Dosisabschätzung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, als beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A eingestuft wurden, unverzüglich durch eine ärztliche Untersuchung festzustellen.
  2. (2)Absatz 2Im Folgenden sind an diesen Personen periodisch wiederkehrende Kontrolluntersuchungen und bei Beendigung der Tätigkeit als beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A eine Enduntersuchung durchzuführen. Für diese ärztlichen Untersuchungen sind §§ 32 bis 39 AllgStrSchV anzuwenden, wobei an die Stelle des Bewilligungsinhabers der Verpflichtete tritt.Im Folgenden sind an diesen Personen periodisch wiederkehrende Kontrolluntersuchungen und bei Beendigung der Tätigkeit als beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A eine Enduntersuchung durchzuführen. Für diese ärztlichen Untersuchungen sind Paragraphen 32 bis 39 AllgStrSchV anzuwenden, wobei an die Stelle des Bewilligungsinhabers der Verpflichtete tritt.
§ 18 NatStrV seit 31.07.2020 weggefallen.

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