§ 19 RLV 2013 Vorräte

Rechnungslegungsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Anhang sind von der haushaltsführenden Stelle für Vorräte folgende Angaben zu machen:
    1. 1.Ziffer einsdie angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden;
    2. 2.Ziffer 2der Gesamtbuchwert der Vorräte und die Buchwerte nach Vorratsklassen;
    3. 3.Ziffer 3die Abschreibung von Vorräten (Schadensfälle, Schwund);
    4. 4.Ziffer 4die Höhe der Wertminderungen von Vorräten auf Grund der Bewertung zum Abschlussstichtag; und
    5. 5.Ziffer 5der Buchwert der Vorräte, die als Sicherheit für Verbindlichkeiten verpfändet sind, jeweils zum 1. Jänner und zum 31. Dezember des Finanzjahres.
  2. (2)Absatz 2Der Buchwert der Vorräte zum 1. Jänner und zum 31. Dezember des Finanzjahres sowie die Entwicklung der Vorräte im Finanzjahr sind darzustellen. Je Vorratsklasse ist die Anwendung der Ausnahmeregelung betreffend die Ansetzung selbsterstellter Vorräte anzugeben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Anhang sind von der haushaltsführenden Stelle für Vorräte folgende Angaben zu machen:
    1. 1.Ziffer einsdie angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden;
    2. 2.Ziffer 2der Gesamtbuchwert der Vorräte und die Buchwerte nach Vorratsklassen;
    3. 3.Ziffer 3die Abschreibung von Vorräten (Schadensfälle, Schwund);
    4. 4.Ziffer 4die Höhe der Wertminderungen von Vorräten auf Grund der Bewertung zum Abschlussstichtag; und
    5. 5.Ziffer 5der Buchwert der Vorräte, die als Sicherheit für Verbindlichkeiten verpfändet sind, jeweils zum 1. Jänner und zum 31. Dezember des Finanzjahres.
  2. (2)Absatz 2Der Buchwert der Vorräte zum 1. Jänner und zum 31. Dezember des Finanzjahres sowie die Entwicklung der Vorräte im Finanzjahr sind darzustellen. Je Vorratsklasse ist die Anwendung der Ausnahmeregelung betreffend die Ansetzung selbsterstellter Vorräte anzugeben.

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