Art. 1 § 1 NHV (weggefallen)

Notstandshilfeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
(Art. 1) Das Ausmaß der Notstandshilfe beträgt:

1.

95 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn der tägliche Grundbetrag 1/30 des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht übersteigt;

2.

92 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes in den übrigen Fällen, wobei 95 vH des Richtsatzes nach Z 1 nicht unterschritten werden darf;

zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG.

(2) Für die Ermittlung des täglichen Grundbetrages der Notstandshilfe bei der Begrenzung gemäß § 36 Abs1 NHV seit 30.06.2018 weggefallen. 6 AlVG ist der jeweils anzuwendende Monatsbetrag durch 30 zu teilen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 30.05.1996 bis 30.06.2018
(Art. 1) Das Ausmaß der Notstandshilfe beträgt:

1.

95 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn der tägliche Grundbetrag 1/30 des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht übersteigt;

2.

92 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes in den übrigen Fällen, wobei 95 vH des Richtsatzes nach Z 1 nicht unterschritten werden darf;

zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG.

(2) Für die Ermittlung des täglichen Grundbetrages der Notstandshilfe bei der Begrenzung gemäß § 36 Abs1 NHV seit 30.06.2018 weggefallen. 6 AlVG ist der jeweils anzuwendende Monatsbetrag durch 30 zu teilen.

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