§ 21 RLV 2013 Rückstellungen

Rechnungslegungsverordnung 2013

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2013 bis 31.12.9999
§ 21.Paragraph 21,

Die haushaltsführende Stelle hat zu jeder Rückstellungsklasse folgende Angaben zu machen:

  1. 1.Ziffer einsden Buchwert zum 1. Jänner und 31. Dezember des Finanzjahres;
  2. 2.Ziffer 2im Finanzjahr neu gebildete Rückstellungen, einschließlich der Zunahme von bestehenden Rückstellungen (Zuführung);
  3. 3.Ziffer 3während des Finanzjahres verbrauchte (d.h. entstandene und gegen die Rückstellung verrechnete) Beträge (Verbrauch);
  4. 4.Ziffer 4nicht verbrauchte Beträge, die während des Finanzjahres aufgelöst wurden (Nicht-Inanspruchnahme);
  5. 5.Ziffer 5der Zinseffekt;
  6. 6.Ziffer 6eine Beschreibung der Art der Verpflichtungen sowie die erwarteten Fälligkeiten;
  7. 7.Ziffer 7Unsicherheiten hinsichtlich der Höhe des Betrages oder der Fälligkeit dieser Auszahlungen; und
  8. 8.Ziffer 8die Höhe der erwarteten Rückerstattungen unter Angabe der Vermögenswerte, die für die jeweilige erwartete Erstattung erfasst wurden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2013 bis 31.12.9999
§ 21.Paragraph 21,

Die haushaltsführende Stelle hat zu jeder Rückstellungsklasse folgende Angaben zu machen:

  1. 1.Ziffer einsden Buchwert zum 1. Jänner und 31. Dezember des Finanzjahres;
  2. 2.Ziffer 2im Finanzjahr neu gebildete Rückstellungen, einschließlich der Zunahme von bestehenden Rückstellungen (Zuführung);
  3. 3.Ziffer 3während des Finanzjahres verbrauchte (d.h. entstandene und gegen die Rückstellung verrechnete) Beträge (Verbrauch);
  4. 4.Ziffer 4nicht verbrauchte Beträge, die während des Finanzjahres aufgelöst wurden (Nicht-Inanspruchnahme);
  5. 5.Ziffer 5der Zinseffekt;
  6. 6.Ziffer 6eine Beschreibung der Art der Verpflichtungen sowie die erwarteten Fälligkeiten;
  7. 7.Ziffer 7Unsicherheiten hinsichtlich der Höhe des Betrages oder der Fälligkeit dieser Auszahlungen; und
  8. 8.Ziffer 8die Höhe der erwarteten Rückerstattungen unter Angabe der Vermögenswerte, die für die jeweilige erwartete Erstattung erfasst wurden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten