§ 21 RLV 2013

Rechnungslegungsverordnung 2013

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2013 bis 31.12.9999

Die haushaltsführende Stelle hat zu jeder Rückstellungsklasse folgende Angaben zu machen:

1.

den Buchwert zum 1. Jänner und 31. Dezember des Finanzjahres;

2.

im Finanzjahr neu gebildete Rückstellungen, einschließlich der Zunahme von bestehenden Rückstellungen (Zuführung);

3.

während des Finanzjahres verbrauchte (d.h. entstandene und gegen die Rückstellung verrechnete) Beträge (Verbrauch);

4.

nicht verbrauchte Beträge, die während des Finanzjahres aufgelöst wurden (Nicht-Inanspruchnahme);

5.

der Zinseffekt;

6.

eine Beschreibung der Art der Verpflichtungen sowie die erwarteten Fälligkeiten;

7.

Unsicherheiten hinsichtlich der Höhe des Betrages oder der Fälligkeit dieser Auszahlungen; und

8.

die Höhe der erwarteten Rückerstattungen unter Angabe der Vermögenswerte, die für die jeweilige erwartete Erstattung erfasst wurden.

 

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2013 bis 31.12.9999

Die haushaltsführende Stelle hat zu jeder Rückstellungsklasse folgende Angaben zu machen:

1.

den Buchwert zum 1. Jänner und 31. Dezember des Finanzjahres;

2.

im Finanzjahr neu gebildete Rückstellungen, einschließlich der Zunahme von bestehenden Rückstellungen (Zuführung);

3.

während des Finanzjahres verbrauchte (d.h. entstandene und gegen die Rückstellung verrechnete) Beträge (Verbrauch);

4.

nicht verbrauchte Beträge, die während des Finanzjahres aufgelöst wurden (Nicht-Inanspruchnahme);

5.

der Zinseffekt;

6.

eine Beschreibung der Art der Verpflichtungen sowie die erwarteten Fälligkeiten;

7.

Unsicherheiten hinsichtlich der Höhe des Betrages oder der Fälligkeit dieser Auszahlungen; und

8.

die Höhe der erwarteten Rückerstattungen unter Angabe der Vermögenswerte, die für die jeweilige erwartete Erstattung erfasst wurden.

 

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