§ 5 RLV 2013

Rechnungslegungsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2013 bis 31.12.9999

(1) Sämtliche Abschlussrechnungen sind auf allen Verrechnungsebenen zu konsolidieren.

(2) Die Konsolidierung der Voranschlagsvergleichsrechnungen (§ 102 BHG 2013) erfolgt ausschließlich durch Summenkonsolidierung, die §§ 6 bis 9 sind daher nicht anzuwenden.

(3) Bei Konsolidierung der Vermögens-, Ergebnis- und Finanzierungsrechnungen sind die Schuldenkonsolidierung (§ 6), die Zwischenergebniseliminierung (§ 7), die Aufwands- und Ertragskonsolidierung (§ 8) und die Kapitalkonsolidierung (§ 9) zu berücksichtigen.

(4) Die konsolidierten Abschlussrechnungen bestehen aus der Vermögensrechnung nach §§ 94 f BHG 2013, der Ergebnisrechnung nach § 95 BHG 2013, der Finanzierungsrechnung nach § 96 BHG 2013 und dem Anhang.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2013 bis 31.12.9999

(1) Sämtliche Abschlussrechnungen sind auf allen Verrechnungsebenen zu konsolidieren.

(2) Die Konsolidierung der Voranschlagsvergleichsrechnungen (§ 102 BHG 2013) erfolgt ausschließlich durch Summenkonsolidierung, die §§ 6 bis 9 sind daher nicht anzuwenden.

(3) Bei Konsolidierung der Vermögens-, Ergebnis- und Finanzierungsrechnungen sind die Schuldenkonsolidierung (§ 6), die Zwischenergebniseliminierung (§ 7), die Aufwands- und Ertragskonsolidierung (§ 8) und die Kapitalkonsolidierung (§ 9) zu berücksichtigen.

(4) Die konsolidierten Abschlussrechnungen bestehen aus der Vermögensrechnung nach §§ 94 f BHG 2013, der Ergebnisrechnung nach § 95 BHG 2013, der Finanzierungsrechnung nach § 96 BHG 2013 und dem Anhang.

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