§ 5 RLV 2013 Konsolidierung der Abschlussrechnungen

Rechnungslegungsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSämtliche Abschlussrechnungen sind auf allen Verrechnungsebenen zu konsolidieren.
  2. (2)Absatz 2Die Konsolidierung der Voranschlagsvergleichsrechnungen (§ 102 BHG 2013) erfolgt ausschließlich durch Summenkonsolidierung, die §§ 6 bis 9 sind daher nicht anzuwenden.Die Konsolidierung der Voranschlagsvergleichsrechnungen (Paragraph 102, BHG 2013) erfolgt ausschließlich durch Summenkonsolidierung, die Paragraphen 6 bis 9 sind daher nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Bei Konsolidierung der Vermögens-, Ergebnis- und Finanzierungsrechnungen sind die Schuldenkonsolidierung (§ 6), die Zwischenergebniseliminierung (§ 7), die Aufwands- und Ertragskonsolidierung (§ 8) und die Kapitalkonsolidierung (§ 9) zu berücksichtigen.Bei Konsolidierung der Vermögens-, Ergebnis- und Finanzierungsrechnungen sind die Schuldenkonsolidierung (Paragraph 6,), die Zwischenergebniseliminierung (Paragraph 7,), die Aufwands- und Ertragskonsolidierung (Paragraph 8,) und die Kapitalkonsolidierung (Paragraph 9,) zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4Die konsolidierten Abschlussrechnungen bestehen aus der Vermögensrechnung nach §§ 94 f BHG 2013, der Ergebnisrechnung nach § 95 BHG 2013, der Finanzierungsrechnung nach § 96 BHG 2013 und dem Anhang.Die konsolidierten Abschlussrechnungen bestehen aus der Vermögensrechnung nach Paragraphen 94, f BHG 2013, der Ergebnisrechnung nach Paragraph 95, BHG 2013, der Finanzierungsrechnung nach Paragraph 96, BHG 2013 und dem Anhang.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSämtliche Abschlussrechnungen sind auf allen Verrechnungsebenen zu konsolidieren.
  2. (2)Absatz 2Die Konsolidierung der Voranschlagsvergleichsrechnungen (§ 102 BHG 2013) erfolgt ausschließlich durch Summenkonsolidierung, die §§ 6 bis 9 sind daher nicht anzuwenden.Die Konsolidierung der Voranschlagsvergleichsrechnungen (Paragraph 102, BHG 2013) erfolgt ausschließlich durch Summenkonsolidierung, die Paragraphen 6 bis 9 sind daher nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Bei Konsolidierung der Vermögens-, Ergebnis- und Finanzierungsrechnungen sind die Schuldenkonsolidierung (§ 6), die Zwischenergebniseliminierung (§ 7), die Aufwands- und Ertragskonsolidierung (§ 8) und die Kapitalkonsolidierung (§ 9) zu berücksichtigen.Bei Konsolidierung der Vermögens-, Ergebnis- und Finanzierungsrechnungen sind die Schuldenkonsolidierung (Paragraph 6,), die Zwischenergebniseliminierung (Paragraph 7,), die Aufwands- und Ertragskonsolidierung (Paragraph 8,) und die Kapitalkonsolidierung (Paragraph 9,) zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4Die konsolidierten Abschlussrechnungen bestehen aus der Vermögensrechnung nach §§ 94 f BHG 2013, der Ergebnisrechnung nach § 95 BHG 2013, der Finanzierungsrechnung nach § 96 BHG 2013 und dem Anhang.Die konsolidierten Abschlussrechnungen bestehen aus der Vermögensrechnung nach Paragraphen 94, f BHG 2013, der Ergebnisrechnung nach Paragraph 95, BHG 2013, der Finanzierungsrechnung nach Paragraph 96, BHG 2013 und dem Anhang.

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