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(Anm.: Abs. 1) Die haushaltsleitenden Organe können die dem Rechnungshof gemäß und 2 aufgehoben durch § 2 Abs. 1 Z 3 BGBl. II Nr. 466/2015zu übermittelnden Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen nach §§ 14 und 34, sofern dies nicht bis zum 31. März nach Ablauf des Finanzjahres möglich ist, bis zum Finanzjahr 2017 bis spätestens 30. Juni nach Ablauf des Finanzjahres übermitteln. Ebenso kann die Änderung des Wertansatzes einer Beteiligung gemäß § 3 Abs. 4 durch die zuständigen haushaltsführenden Stellen bis zum Finanzjahr 2017 bis spätestens 30. Juni erfolgen.
(2) Die Übermittlung der Vollständigkeitserklärung gemäß § 2 Abs. 4 durch die haushaltsleitenden Organe an den Rechnungshof hat in Bezug auf die Eröffnungsbilanz bis 31. August 2013 zu erfolgen.
(3) Die Kapitalkonsolidierung gemäß § 9 kommt erst zur Anwendung, wenn eine Vollkonsolidierung der verbundenen Unternehmen durchgeführt wird.
(4) Die Angabe der Anteilsinhaber nach § 14 Abs. 3 bei Unternehmen, an denen der Bund eine unmittelbare und mittelbare Beteiligung von mindestens 20 Prozent hält und die gemäß Art. 126b B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, kann bis zum Finanzjahr 2015 für mittelbare Beteiligungen entfallen.
(5) Die Begründungen von Überschreitungen des Personalplanes gemäß § 28 Abs. 4 durch die haushaltsleitenden Organe sind bis zum Finanzjahr 2015 nur für wesentliche Überschreitungen und nur für den Stichtag 31. Dezember zu erstellen.
(6) Die Übermittlung der Gesamtrahmen und der Ausnützung der Haftungsobergrenzen gemäß § 15 Abs. 6 hat erstmals im Jahr 2017 für das Finanzjahr 2016 zu erfolgen.
(7) Die Angaben gemäß § 16 Abs. 6 sowie Abs. 9 Z 2 lt. d und Z 3 sowie Abs. 11 haben erstmals im Jahr 2017 für das Finanzjahr 2016 zu erfolgen.
(Anm.: Abs. 1) Die haushaltsleitenden Organe können die dem Rechnungshof gemäß und 2 aufgehoben durch § 2 Abs. 1 Z 3 BGBl. II Nr. 466/2015zu übermittelnden Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen nach §§ 14 und 34, sofern dies nicht bis zum 31. März nach Ablauf des Finanzjahres möglich ist, bis zum Finanzjahr 2017 bis spätestens 30. Juni nach Ablauf des Finanzjahres übermitteln. Ebenso kann die Änderung des Wertansatzes einer Beteiligung gemäß § 3 Abs. 4 durch die zuständigen haushaltsführenden Stellen bis zum Finanzjahr 2017 bis spätestens 30. Juni erfolgen.
(2) Die Übermittlung der Vollständigkeitserklärung gemäß § 2 Abs. 4 durch die haushaltsleitenden Organe an den Rechnungshof hat in Bezug auf die Eröffnungsbilanz bis 31. August 2013 zu erfolgen.
(3) Die Kapitalkonsolidierung gemäß § 9 kommt erst zur Anwendung, wenn eine Vollkonsolidierung der verbundenen Unternehmen durchgeführt wird.
(4) Die Angabe der Anteilsinhaber nach § 14 Abs. 3 bei Unternehmen, an denen der Bund eine unmittelbare und mittelbare Beteiligung von mindestens 20 Prozent hält und die gemäß Art. 126b B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, kann bis zum Finanzjahr 2015 für mittelbare Beteiligungen entfallen.
(5) Die Begründungen von Überschreitungen des Personalplanes gemäß § 28 Abs. 4 durch die haushaltsleitenden Organe sind bis zum Finanzjahr 2015 nur für wesentliche Überschreitungen und nur für den Stichtag 31. Dezember zu erstellen.
(6) Die Übermittlung der Gesamtrahmen und der Ausnützung der Haftungsobergrenzen gemäß § 15 Abs. 6 hat erstmals im Jahr 2017 für das Finanzjahr 2016 zu erfolgen.
(7) Die Angaben gemäß § 16 Abs. 6 sowie Abs. 9 Z 2 lt. d und Z 3 sowie Abs. 11 haben erstmals im Jahr 2017 für das Finanzjahr 2016 zu erfolgen.