§ 39 RLV 2013 Übergangsbestimmungen

Rechnungslegungsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2015 bis 31.12.9999
§ 39.Paragraph 39,

(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 466/2015) Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 466 aus 2015,)

  1. (1)Absatz einsDie haushaltsleitenden Organe können die dem Rechnungshof gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 zu übermittelnden Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen nach §§ 14 und 34, sofern dies nicht bis zum 31. März nach Ablauf des Finanzjahres möglich ist, bis zum Finanzjahr 2017 bis spätestens 30. Juni nach Ablauf des Finanzjahres übermitteln. Ebenso kann die Änderung des Wertansatzes einer Beteiligung gemäß § 3 Abs. 4 durch die zuständigen haushaltsführenden Stellen bis zum Finanzjahr 2017 bis spätestens 30. Juni erfolgen.Die haushaltsleitenden Organe können die dem Rechnungshof gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, zu übermittelnden Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen nach Paragraphen 14 und 34, sofern dies nicht bis zum 31. März nach Ablauf des Finanzjahres möglich ist, bis zum Finanzjahr 2017 bis spätestens 30. Juni nach Ablauf des Finanzjahres übermitteln. Ebenso kann die Änderung des Wertansatzes einer Beteiligung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, durch die zuständigen haushaltsführenden Stellen bis zum Finanzjahr 2017 bis spätestens 30. Juni erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die Übermittlung der Vollständigkeitserklärung gemäß § 2 Abs. 4 durch die haushaltsleitenden Organe an den Rechnungshof hat in Bezug auf die Eröffnungsbilanz bis 31. August 2013 zu erfolgen.Die Übermittlung der Vollständigkeitserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, durch die haushaltsleitenden Organe an den Rechnungshof hat in Bezug auf die Eröffnungsbilanz bis 31. August 2013 zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Die Kapitalkonsolidierung gemäß § 9 kommt erst zur Anwendung, wenn eine Vollkonsolidierung der verbundenen Unternehmen durchgeführt wird.Die Kapitalkonsolidierung gemäß Paragraph 9, kommt erst zur Anwendung, wenn eine Vollkonsolidierung der verbundenen Unternehmen durchgeführt wird.
  4. (4)Absatz 4Die Angabe der Anteilsinhaber nach § 14 Abs. 3 bei Unternehmen, an denen der Bund eine unmittelbare und mittelbare Beteiligung von mindestens 20 Prozent hält und die gemäß Art. 126b B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, kann bis zum Finanzjahr 2015 für mittelbare Beteiligungen entfallen.Die Angabe der Anteilsinhaber nach Paragraph 14, Absatz 3, bei Unternehmen, an denen der Bund eine unmittelbare und mittelbare Beteiligung von mindestens 20 Prozent hält und die gemäß Artikel 126 b, B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, kann bis zum Finanzjahr 2015 für mittelbare Beteiligungen entfallen.
  5. (5)Absatz 5Die Begründungen von Überschreitungen des Personalplanes gemäß § 28 Abs. 4 durch die haushaltsleitenden Organe sind bis zum Finanzjahr 2015 nur für wesentliche Überschreitungen und nur für den Stichtag 31. Dezember zu erstellen.Die Begründungen von Überschreitungen des Personalplanes gemäß Paragraph 28, Absatz 4, durch die haushaltsleitenden Organe sind bis zum Finanzjahr 2015 nur für wesentliche Überschreitungen und nur für den Stichtag 31. Dezember zu erstellen.
  6. (6)Absatz 6Die Übermittlung der Gesamtrahmen und der Ausnützung der Haftungsobergrenzen gemäß § 15 Abs. 6 hat erstmals im Jahr 2017 für das Finanzjahr 2016 zu erfolgen.Die Übermittlung der Gesamtrahmen und der Ausnützung der Haftungsobergrenzen gemäß Paragraph 15, Absatz 6, hat erstmals im Jahr 2017 für das Finanzjahr 2016 zu erfolgen.
  7. (7)Absatz 7Die Angaben gemäß § 16 Abs. 6 sowie Abs. 9 Z 2 lt. d und Z 3 sowie Abs. 11 haben erstmals im Jahr 2017 für das Finanzjahr 2016 zu erfolgen.Die Angaben gemäß Paragraph 16, Absatz 6, sowie Absatz 9, Ziffer 2, lt. d und Ziffer 3, sowie Absatz 11, haben erstmals im Jahr 2017 für das Finanzjahr 2016 zu erfolgen.

Stand vor dem 30.12.2015

In Kraft vom 29.05.2013 bis 30.12.2015
§ 39.Paragraph 39,

(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 466/2015) Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 466 aus 2015,)

  1. (1)Absatz einsDie haushaltsleitenden Organe können die dem Rechnungshof gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 zu übermittelnden Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen nach §§ 14 und 34, sofern dies nicht bis zum 31. März nach Ablauf des Finanzjahres möglich ist, bis zum Finanzjahr 2017 bis spätestens 30. Juni nach Ablauf des Finanzjahres übermitteln. Ebenso kann die Änderung des Wertansatzes einer Beteiligung gemäß § 3 Abs. 4 durch die zuständigen haushaltsführenden Stellen bis zum Finanzjahr 2017 bis spätestens 30. Juni erfolgen.Die haushaltsleitenden Organe können die dem Rechnungshof gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, zu übermittelnden Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen nach Paragraphen 14 und 34, sofern dies nicht bis zum 31. März nach Ablauf des Finanzjahres möglich ist, bis zum Finanzjahr 2017 bis spätestens 30. Juni nach Ablauf des Finanzjahres übermitteln. Ebenso kann die Änderung des Wertansatzes einer Beteiligung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, durch die zuständigen haushaltsführenden Stellen bis zum Finanzjahr 2017 bis spätestens 30. Juni erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die Übermittlung der Vollständigkeitserklärung gemäß § 2 Abs. 4 durch die haushaltsleitenden Organe an den Rechnungshof hat in Bezug auf die Eröffnungsbilanz bis 31. August 2013 zu erfolgen.Die Übermittlung der Vollständigkeitserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, durch die haushaltsleitenden Organe an den Rechnungshof hat in Bezug auf die Eröffnungsbilanz bis 31. August 2013 zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Die Kapitalkonsolidierung gemäß § 9 kommt erst zur Anwendung, wenn eine Vollkonsolidierung der verbundenen Unternehmen durchgeführt wird.Die Kapitalkonsolidierung gemäß Paragraph 9, kommt erst zur Anwendung, wenn eine Vollkonsolidierung der verbundenen Unternehmen durchgeführt wird.
  4. (4)Absatz 4Die Angabe der Anteilsinhaber nach § 14 Abs. 3 bei Unternehmen, an denen der Bund eine unmittelbare und mittelbare Beteiligung von mindestens 20 Prozent hält und die gemäß Art. 126b B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, kann bis zum Finanzjahr 2015 für mittelbare Beteiligungen entfallen.Die Angabe der Anteilsinhaber nach Paragraph 14, Absatz 3, bei Unternehmen, an denen der Bund eine unmittelbare und mittelbare Beteiligung von mindestens 20 Prozent hält und die gemäß Artikel 126 b, B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, kann bis zum Finanzjahr 2015 für mittelbare Beteiligungen entfallen.
  5. (5)Absatz 5Die Begründungen von Überschreitungen des Personalplanes gemäß § 28 Abs. 4 durch die haushaltsleitenden Organe sind bis zum Finanzjahr 2015 nur für wesentliche Überschreitungen und nur für den Stichtag 31. Dezember zu erstellen.Die Begründungen von Überschreitungen des Personalplanes gemäß Paragraph 28, Absatz 4, durch die haushaltsleitenden Organe sind bis zum Finanzjahr 2015 nur für wesentliche Überschreitungen und nur für den Stichtag 31. Dezember zu erstellen.
  6. (6)Absatz 6Die Übermittlung der Gesamtrahmen und der Ausnützung der Haftungsobergrenzen gemäß § 15 Abs. 6 hat erstmals im Jahr 2017 für das Finanzjahr 2016 zu erfolgen.Die Übermittlung der Gesamtrahmen und der Ausnützung der Haftungsobergrenzen gemäß Paragraph 15, Absatz 6, hat erstmals im Jahr 2017 für das Finanzjahr 2016 zu erfolgen.
  7. (7)Absatz 7Die Angaben gemäß § 16 Abs. 6 sowie Abs. 9 Z 2 lt. d und Z 3 sowie Abs. 11 haben erstmals im Jahr 2017 für das Finanzjahr 2016 zu erfolgen.Die Angaben gemäß Paragraph 16, Absatz 6, sowie Absatz 9, Ziffer 2, lt. d und Ziffer 3, sowie Absatz 11, haben erstmals im Jahr 2017 für das Finanzjahr 2016 zu erfolgen.

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