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(2) Die Aufzeichnungen gemäß § 13 und die ärztlichen Zeugnisse sind auf Verlangen ferner
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(3) Die zuständige Behörde kann sich auch vor Ort von Vollständigkeit und Richtigkeit der ihr nach Abs. 2 übermittelten Aufzeichnungen überzeugen.
(4) Scheidet eine beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A aus einem Betrieb aus, so hat ihr der Verpflichtete auf Verlangen eine Aufstellung der ermittelten Dosen auszufolgen. Sofern diese Aufstellungen beim Verpflichteten nicht mehr vollständig aufliegen, hat dieser sie vom Zentralen Dosisregister anzufordern.
(2) Die Aufzeichnungen gemäß § 13 und die ärztlichen Zeugnisse sind auf Verlangen ferner
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(3) Die zuständige Behörde kann sich auch vor Ort von Vollständigkeit und Richtigkeit der ihr nach Abs. 2 übermittelten Aufzeichnungen überzeugen.
(4) Scheidet eine beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A aus einem Betrieb aus, so hat ihr der Verpflichtete auf Verlangen eine Aufstellung der ermittelten Dosen auszufolgen. Sofern diese Aufstellungen beim Verpflichteten nicht mehr vollständig aufliegen, hat dieser sie vom Zentralen Dosisregister anzufordern.