§ 14 NatStrV (weggefallen)

Natürliche Strahlenquellen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Verpflichtete hat den beruflich strahlenexponierten Personen unverzüglich die Ergebnisse von Dosisabschätzungen und Dosisermittlungen zur Kenntnis zu bringen sowie eine Kopie des ärztlichen Zeugnisses zu übergeben.
  2. (2)Absatz 2Die Aufzeichnungen gemäß § 13 und die ärztlichen Zeugnisse sind auf Verlangen fernerDie Aufzeichnungen gemäß Paragraph 13 und die ärztlichen Zeugnisse sind auf Verlangen ferner
    1. 1.Ziffer einsder zuständigen Behörde,
    2. 2.Ziffer 2der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und
    3. 3.Ziffer 3dem zuständigen Träger der Unfallversicherung
    vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die zuständige Behörde kann sich auch vor Ort von Vollständigkeit und Richtigkeit der ihr nach Abs. 2 übermittelten Aufzeichnungen überzeugen.Die zuständige Behörde kann sich auch vor Ort von Vollständigkeit und Richtigkeit der ihr nach Absatz 2, übermittelten Aufzeichnungen überzeugen.
  4. (4)Absatz 4Scheidet eine beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A aus einem Betrieb aus, so hat ihr der Verpflichtete auf Verlangen eine Aufstellung der ermittelten Dosen auszufolgen. Sofern diese Aufstellungen beim Verpflichteten nicht mehr vollständig aufliegen, hat dieser sie vom Zentralen Dosisregister anzufordern.
§ 14 NatStrV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 08.01.2008 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsDer Verpflichtete hat den beruflich strahlenexponierten Personen unverzüglich die Ergebnisse von Dosisabschätzungen und Dosisermittlungen zur Kenntnis zu bringen sowie eine Kopie des ärztlichen Zeugnisses zu übergeben.
  2. (2)Absatz 2Die Aufzeichnungen gemäß § 13 und die ärztlichen Zeugnisse sind auf Verlangen fernerDie Aufzeichnungen gemäß Paragraph 13 und die ärztlichen Zeugnisse sind auf Verlangen ferner
    1. 1.Ziffer einsder zuständigen Behörde,
    2. 2.Ziffer 2der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und
    3. 3.Ziffer 3dem zuständigen Träger der Unfallversicherung
    vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die zuständige Behörde kann sich auch vor Ort von Vollständigkeit und Richtigkeit der ihr nach Abs. 2 übermittelten Aufzeichnungen überzeugen.Die zuständige Behörde kann sich auch vor Ort von Vollständigkeit und Richtigkeit der ihr nach Absatz 2, übermittelten Aufzeichnungen überzeugen.
  4. (4)Absatz 4Scheidet eine beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A aus einem Betrieb aus, so hat ihr der Verpflichtete auf Verlangen eine Aufstellung der ermittelten Dosen auszufolgen. Sofern diese Aufstellungen beim Verpflichteten nicht mehr vollständig aufliegen, hat dieser sie vom Zentralen Dosisregister anzufordern.
§ 14 NatStrV seit 31.07.2020 weggefallen.

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