Natürliche Strahlenquellen-Verordnung (NatStrV) Fundstelle (weggefallen)

Natürliche Strahlenquellen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend Strahlenschutz bei natürlichen terrestrischen Strahlenquellen (Natürliche Strahlenquellen-Verordnung (NatStrV)StF: BGBl. II Nr. 2/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 36d bis 36j des Strahlenschutzgesetzes – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006, wird,

1.

soweit es sich um Betriebe handelt, die der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, oder dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

2.

im Übrigen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Ziel

§ 2.

Geltungsbereich

§ 3.

Verpflichtete

§ 4.

Optimierung

§ 5.

Dosis durch natürliche Strahlenquellen

§ 6.

Dosisgrenzen für Einzelpersonen der Bevölkerung

§ 7.

Beruflich strahlenexponierte Personen

§ 8.

Höchstzulässige Dosis für beruflich strahlenexponierte Personen

§ 9.

Dosisüberwachungsstellen

§ 10.

Verantwortlichkeit des Verpflichteten

§ 11.

Strahlenschutzunterweisungen

§ 12.

Verhaltensregeln

§ 13.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 14.

Auskunftspflichten

§ 15.

Radioaktivitätsüberwachung der Umgebung

2.Abschnitt
Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen

§ 16.

Aufgaben des Verpflichteten

§ 17.

Dosisermittlung

§ 18.

Ärztliche Untersuchungen

§ 19.

Datenübermittlung an das Zentrale Dosisregister

3. Abschnitt
Schutz der Bevölkerung vor erhöhter Exposition durch natürliche Strahlenquellen

§ 20.

Rückstände

§ 21.

Überwachungsbedürftige Rückstände

§ 22.

Temporäre Lagerung von überwachungsbedürftigen Rückständen

§ 23.

Entlassung von Rückständen aus der Überwachung

§ 24.

Entfernen von radioaktiven Verunreinigungen von Grundstücken

§ 25.

Entsorgung von Rückständen als radioaktive Abfälle

§ 26.

Ableitung von natürlichen radioaktiven Stoffen

§ 27.

Bewilligung von Ableitungen

§ 28.

Überwachung sonstiger Materialien

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 29.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 30.

Übergangsbestimmungen

Fundstelle seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 08.01.2008 bis 31.07.2020
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend Strahlenschutz bei natürlichen terrestrischen Strahlenquellen (Natürliche Strahlenquellen-Verordnung (NatStrV)StF: BGBl. II Nr. 2/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 36d bis 36j des Strahlenschutzgesetzes – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006, wird,

1.

soweit es sich um Betriebe handelt, die der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, oder dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

2.

im Übrigen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Ziel

§ 2.

Geltungsbereich

§ 3.

Verpflichtete

§ 4.

Optimierung

§ 5.

Dosis durch natürliche Strahlenquellen

§ 6.

Dosisgrenzen für Einzelpersonen der Bevölkerung

§ 7.

Beruflich strahlenexponierte Personen

§ 8.

Höchstzulässige Dosis für beruflich strahlenexponierte Personen

§ 9.

Dosisüberwachungsstellen

§ 10.

Verantwortlichkeit des Verpflichteten

§ 11.

Strahlenschutzunterweisungen

§ 12.

Verhaltensregeln

§ 13.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 14.

Auskunftspflichten

§ 15.

Radioaktivitätsüberwachung der Umgebung

2.Abschnitt
Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen

§ 16.

Aufgaben des Verpflichteten

§ 17.

Dosisermittlung

§ 18.

Ärztliche Untersuchungen

§ 19.

Datenübermittlung an das Zentrale Dosisregister

3. Abschnitt
Schutz der Bevölkerung vor erhöhter Exposition durch natürliche Strahlenquellen

§ 20.

Rückstände

§ 21.

Überwachungsbedürftige Rückstände

§ 22.

Temporäre Lagerung von überwachungsbedürftigen Rückständen

§ 23.

Entlassung von Rückständen aus der Überwachung

§ 24.

Entfernen von radioaktiven Verunreinigungen von Grundstücken

§ 25.

Entsorgung von Rückständen als radioaktive Abfälle

§ 26.

Ableitung von natürlichen radioaktiven Stoffen

§ 27.

Bewilligung von Ableitungen

§ 28.

Überwachung sonstiger Materialien

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 29.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 30.

Übergangsbestimmungen

Fundstelle seit 31.07.2020 weggefallen.

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