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Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
1. | Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.12.1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen, ABl. Nr. L 12 vom 18.01.2000 S. 16, | |||||||||
2. | Richtlinie 2003/73/EG der Kommission vom 24.07.2003 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 1999/94/EG, ABl. Nr. L 186 vom 25.07.2003 S. 34 | |||||||||
3. | Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014 S. 1. |
Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
1. | Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.12.1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen, ABl. Nr. L 12 vom 18.01.2000 S. 16, | |||||||||
2. | Richtlinie 2003/73/EG der Kommission vom 24.07.2003 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 1999/94/EG, ABl. Nr. L 186 vom 25.07.2003 S. 34 | |||||||||
3. | Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014 S. 1. |