§ 15 NatStrV (weggefallen)

Natürliche Strahlenquellen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie zuständige Behörde kann nach Maßgabe der möglichen Strahleneinwirkung dem Verpflichteten die Durchführung von Kontaminations- oder Ortsdosisleistungsmessungen auch außerhalb der Arbeitsbereiche und jener Bereiche, in denen überwachungspflichtige Rückstände vorliegen, vorschreiben.
  2. (2)Absatz 2In einem gemäß Abs. 1 zu erlassenden Bescheid ist auch festzulegen, in welchen Fällen Meldungen zu erstatten sind.In einem gemäß Absatz eins, zu erlassenden Bescheid ist auch festzulegen, in welchen Fällen Meldungen zu erstatten sind.
§ 15 NatStrV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 08.01.2008 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsDie zuständige Behörde kann nach Maßgabe der möglichen Strahleneinwirkung dem Verpflichteten die Durchführung von Kontaminations- oder Ortsdosisleistungsmessungen auch außerhalb der Arbeitsbereiche und jener Bereiche, in denen überwachungspflichtige Rückstände vorliegen, vorschreiben.
  2. (2)Absatz 2In einem gemäß Abs. 1 zu erlassenden Bescheid ist auch festzulegen, in welchen Fällen Meldungen zu erstatten sind.In einem gemäß Absatz eins, zu erlassenden Bescheid ist auch festzulegen, in welchen Fällen Meldungen zu erstatten sind.
§ 15 NatStrV seit 31.07.2020 weggefallen.

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