§ 15 NatStrV (weggefallen)

Natürliche Strahlenquellen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Die zuständige Behörde kann nach Maßgabe der möglichen Strahleneinwirkung dem Verpflichteten die Durchführung von Kontaminations- oder Ortsdosisleistungsmessungen auch außerhalb der Arbeitsbereiche und jener Bereiche, in denen überwachungspflichtige Rückstände vorliegen, vorschreiben§ 15 NatStrV seit 31.07.2020 weggefallen.

(2) In einem gemäß Abs. 1 zu erlassenden Bescheid ist auch festzulegen, in welchen Fällen Meldungen zu erstatten sind.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 08.01.2008 bis 31.07.2020
(1) Die zuständige Behörde kann nach Maßgabe der möglichen Strahleneinwirkung dem Verpflichteten die Durchführung von Kontaminations- oder Ortsdosisleistungsmessungen auch außerhalb der Arbeitsbereiche und jener Bereiche, in denen überwachungspflichtige Rückstände vorliegen, vorschreiben§ 15 NatStrV seit 31.07.2020 weggefallen.

(2) In einem gemäß Abs. 1 zu erlassenden Bescheid ist auch festzulegen, in welchen Fällen Meldungen zu erstatten sind.

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