§ 3 RPV 2012 (weggefallen)

Rechnungsparameterverordnung 2012

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
§ 3 RPV 2012 (1weggefallen) Der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss beträgt 5%seit 01.07.2016 weggefallen.

(2) Der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG beträgt 2,75%.

(3) Der rechnungsmäßige Überschuss muss den Rechnungszins um mindestens einen Prozentpunkt überschreiten.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 30.06.2016
§ 3 RPV 2012 (1weggefallen) Der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss beträgt 5%seit 01.07.2016 weggefallen.

(2) Der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG beträgt 2,75%.

(3) Der rechnungsmäßige Überschuss muss den Rechnungszins um mindestens einen Prozentpunkt überschreiten.

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