§ 6 NatStrV (weggefallen)

Natürliche Strahlenquellen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Einzelpersonen der Bevölkerung darf
    1. 1.Ziffer einsdie effektive Dosis 1 Millisievert,
    2. 2.Ziffer 2die Äquivalentdosis für die Augenlinse 15 Millisievert,
    3. 3.Ziffer 3die Äquivalentdosis für die Haut oder die Hände, Unterarme, Füße oder Knöchel 50 Millisievert pro Jahr nicht überschreiten.
  2. (2)Absatz 2Die hier und in den folgenden Bestimmungen für die Haut genannten Äquivalentdosen gelten jeweils unabhängig von der exponierten Fläche für die mittlere Dosis an jeder Oberfläche von 1 cm2.
  3. (3)Absatz 3Die zuständige Behörde kann unter besonderen Umständen eine höhere effektive Dosis pro Jahr als in Abs. 1 festgelegt zulassen, sofern der Mittelwert über fünf aufeinander folgende Jahre 1 Millisievert pro Jahr nicht überschreitet.Die zuständige Behörde kann unter besonderen Umständen eine höhere effektive Dosis pro Jahr als in Absatz eins, festgelegt zulassen, sofern der Mittelwert über fünf aufeinander folgende Jahre 1 Millisievert pro Jahr nicht überschreitet.
  4. (4)Absatz 4Eine erheblich erhöhte Exposition im Sinne dieser Verordnung ist für Einzelpersonen der Bevölkerung dann gegeben, wenn eine effektive Dosis von 0,3 Millisievert pro Jahr überschritten wird.
§ 6 NatStrV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 08.01.2008 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsFür Einzelpersonen der Bevölkerung darf
    1. 1.Ziffer einsdie effektive Dosis 1 Millisievert,
    2. 2.Ziffer 2die Äquivalentdosis für die Augenlinse 15 Millisievert,
    3. 3.Ziffer 3die Äquivalentdosis für die Haut oder die Hände, Unterarme, Füße oder Knöchel 50 Millisievert pro Jahr nicht überschreiten.
  2. (2)Absatz 2Die hier und in den folgenden Bestimmungen für die Haut genannten Äquivalentdosen gelten jeweils unabhängig von der exponierten Fläche für die mittlere Dosis an jeder Oberfläche von 1 cm2.
  3. (3)Absatz 3Die zuständige Behörde kann unter besonderen Umständen eine höhere effektive Dosis pro Jahr als in Abs. 1 festgelegt zulassen, sofern der Mittelwert über fünf aufeinander folgende Jahre 1 Millisievert pro Jahr nicht überschreitet.Die zuständige Behörde kann unter besonderen Umständen eine höhere effektive Dosis pro Jahr als in Absatz eins, festgelegt zulassen, sofern der Mittelwert über fünf aufeinander folgende Jahre 1 Millisievert pro Jahr nicht überschreitet.
  4. (4)Absatz 4Eine erheblich erhöhte Exposition im Sinne dieser Verordnung ist für Einzelpersonen der Bevölkerung dann gegeben, wenn eine effektive Dosis von 0,3 Millisievert pro Jahr überschritten wird.
§ 6 NatStrV seit 31.07.2020 weggefallen.

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