§ 19 NatStrV (weggefallen)

Natürliche Strahlenquellen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Verpflichtete hat für die bei ihm tätigen beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A die Ergebnisse der periodischen Dosisermittlungen unter Angabe der folgenden Daten innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Ermittlungszeitraumes an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsAngaben zum Verpflichteten:
      1. a)Litera aName und Anschrift des Betriebes,
      2. b)Litera bFirmenbuchnummer,
      3. c)Litera cName der Ansprechperson sowie Angaben zu deren Erreichbarkeit,
      4. d)Litera dAngaben zum Arbeitsbereich;
    2. 2.Ziffer 2Angaben zur überwachten Person:
      1. a)Litera aName, Vorname, frühere Namen, Titel,
      2. b)Litera bSozialversicherungsnummer (falls eine solche nicht vorliegt: Geburtsort und -datum),
      3. c)Litera cGeschlecht,
      4. d)Litera dStaatsangehörigkeit;
    3. 3.Ziffer 3Angaben zur Dosisermittlung:
      1. a)Litera aName der durchführenden Dosisüberwachungsstelle,
      2. b)Litera bermittelte effektive Dosis,
      3. c)Litera cdurch die Dosisermittlung abgedeckter Überwachungszeitraum,
      4. d)Litera dArt des Messverfahrens.
    Im Einvernehmen zwischen dem Verpflichteten und der die Dosisermittlungen durchführenden Dosisüberwachungsstelle kann die Übermittlung an das Zentrale Dosisregister auch direkt durch die Dosisüberwachungsstelle erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die ermächtigten Ärzte, arbeitsmedizinischen Dienste und Krankenanstalten haben folgende Angaben innerhalb von sechs Wochen nach durchgeführter ärztlicher Untersuchung an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsName, Vorname, Titel,
    2. 2.Ziffer 2Sozialversicherungsnummer (falls eine solche nicht vorliegt: Geburtsdatum)
    3. 3.Ziffer 3Geschlecht,
    4. 4.Ziffer 4Staatsangehörigkeit,
    5. 5.Ziffer 5untersuchender ermächtigter Arzt,
    6. 6.Ziffer 6Datum der Untersuchung,
    7. 7.Ziffer 7gesundheitliche Beurteilung,
    8. 8.Ziffer 8Anlass für die Untersuchung (Eignungs-, Kontroll-, Enduntersuchung).
  3. (3)Absatz 3Alle Daten sind nach Möglichkeit in elektronischer Form an das Zentrale Dosisregister unter Verwendung von Schnittstellen zu übermitteln, die vom Zentralen Dosisregister zur Verfügung gestellt werden. Ersatzweise können für konventionelle Übermittlung die vom Zentralen Dosisregister dafür bestimmten Formulare eingesetzt werden.
  4. (4)Absatz 4Überschreitungen von gemäß § 8 höchstzulässigen Dosen sind vom Zentralen Dosisregister unverzüglichÜberschreitungen von gemäß Paragraph 8, höchstzulässigen Dosen sind vom Zentralen Dosisregister unverzüglich
    1. 1.Ziffer einsder zuständigen Behörde,
    2. 2.Ziffer 2der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und
    3. 3.Ziffer 3dem zuständigen Träger der Unfallversicherung
    bekannt zu geben.
  5. (5)Absatz 5Den zuständigen Behörden ist der Lesezugang zu den im Zentralen Dosisregister aufgrund der Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten im Ausmaß ihrer örtlichen Zuständigkeit einzuräumen.Den zuständigen Behörden ist der Lesezugang zu den im Zentralen Dosisregister aufgrund der Meldungen gemäß Absatz eins und 2 gespeicherten Daten im Ausmaß ihrer örtlichen Zuständigkeit einzuräumen.
§ 19 NatStrV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 08.01.2008 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsDer Verpflichtete hat für die bei ihm tätigen beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A die Ergebnisse der periodischen Dosisermittlungen unter Angabe der folgenden Daten innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Ermittlungszeitraumes an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsAngaben zum Verpflichteten:
      1. a)Litera aName und Anschrift des Betriebes,
      2. b)Litera bFirmenbuchnummer,
      3. c)Litera cName der Ansprechperson sowie Angaben zu deren Erreichbarkeit,
      4. d)Litera dAngaben zum Arbeitsbereich;
    2. 2.Ziffer 2Angaben zur überwachten Person:
      1. a)Litera aName, Vorname, frühere Namen, Titel,
      2. b)Litera bSozialversicherungsnummer (falls eine solche nicht vorliegt: Geburtsort und -datum),
      3. c)Litera cGeschlecht,
      4. d)Litera dStaatsangehörigkeit;
    3. 3.Ziffer 3Angaben zur Dosisermittlung:
      1. a)Litera aName der durchführenden Dosisüberwachungsstelle,
      2. b)Litera bermittelte effektive Dosis,
      3. c)Litera cdurch die Dosisermittlung abgedeckter Überwachungszeitraum,
      4. d)Litera dArt des Messverfahrens.
    Im Einvernehmen zwischen dem Verpflichteten und der die Dosisermittlungen durchführenden Dosisüberwachungsstelle kann die Übermittlung an das Zentrale Dosisregister auch direkt durch die Dosisüberwachungsstelle erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die ermächtigten Ärzte, arbeitsmedizinischen Dienste und Krankenanstalten haben folgende Angaben innerhalb von sechs Wochen nach durchgeführter ärztlicher Untersuchung an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsName, Vorname, Titel,
    2. 2.Ziffer 2Sozialversicherungsnummer (falls eine solche nicht vorliegt: Geburtsdatum)
    3. 3.Ziffer 3Geschlecht,
    4. 4.Ziffer 4Staatsangehörigkeit,
    5. 5.Ziffer 5untersuchender ermächtigter Arzt,
    6. 6.Ziffer 6Datum der Untersuchung,
    7. 7.Ziffer 7gesundheitliche Beurteilung,
    8. 8.Ziffer 8Anlass für die Untersuchung (Eignungs-, Kontroll-, Enduntersuchung).
  3. (3)Absatz 3Alle Daten sind nach Möglichkeit in elektronischer Form an das Zentrale Dosisregister unter Verwendung von Schnittstellen zu übermitteln, die vom Zentralen Dosisregister zur Verfügung gestellt werden. Ersatzweise können für konventionelle Übermittlung die vom Zentralen Dosisregister dafür bestimmten Formulare eingesetzt werden.
  4. (4)Absatz 4Überschreitungen von gemäß § 8 höchstzulässigen Dosen sind vom Zentralen Dosisregister unverzüglichÜberschreitungen von gemäß Paragraph 8, höchstzulässigen Dosen sind vom Zentralen Dosisregister unverzüglich
    1. 1.Ziffer einsder zuständigen Behörde,
    2. 2.Ziffer 2der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und
    3. 3.Ziffer 3dem zuständigen Träger der Unfallversicherung
    bekannt zu geben.
  5. (5)Absatz 5Den zuständigen Behörden ist der Lesezugang zu den im Zentralen Dosisregister aufgrund der Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten im Ausmaß ihrer örtlichen Zuständigkeit einzuräumen.Den zuständigen Behörden ist der Lesezugang zu den im Zentralen Dosisregister aufgrund der Meldungen gemäß Absatz eins und 2 gespeicherten Daten im Ausmaß ihrer örtlichen Zuständigkeit einzuräumen.
§ 19 NatStrV seit 31.07.2020 weggefallen.

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