(1) Dieses Gesetz ist – sofern in § 73 oder nachstehend nichts anderes bestimmt wird – auf die privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zum Land Niederösterreich anzuwenden; soweit dieses Gesetz die Bediensteten nach der Art ihres Dienstverhältnisses unterscheidet, werden sie als vertragliche Bedienstete (Vertragsbedienstete) und beamtete Bedienstete, sonst als Bedienstete bezeichnet.
(2) Dieses Gesetz ist, mit Ausnahme von § 97, nicht anzuwenden
1. | auf Dienstverhältnisse, die nach anderen Landesgesetzen begründet wurden, soweit diese nichts anderes bestimmen; | |||||||||
2. | auf Dienstverhältnisse der Land- und Forstarbeiter, soweit diese nicht an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschulen beschäftigt werden; | |||||||||
3. | auf Dienstverhältnisse der Ferialarbeitskräfte und auf Ausbildungsverhältnisse, die mit Volontären oder zum Zweck eines Ferialpraktikums begründet werden; | |||||||||
4. | auf Dienstverhältnisse, die dem Theaterarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2010, dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, dem Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl.Nr. 302/1984, dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl.Nr. 296/1985, dem Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl.Nr. 172, dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz, BGBl.Nr. 244/1969, dem NÖ Spitalsärztegesetz 1992, LGBl. 9410, oder auf Lehrverhältnisse, die dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl.Nr. 142/1969, unterliegen; | |||||||||
5. | auf Dienstverhältnisse, für die Bestimmungen eines Kollektivvertrages oder einer Satzung vereinbart werden. |
(3) Soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt wird, sind auf die Bediensteten die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs- und des Disziplinarrechtes für die öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes maßgebenden Bundesgesetze sinngemäß anzuwenden.
(4) Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz darf rückwirkende Kraft beigelegt werden.
(1) Die Freiheit der Bediensteten, sich zum Schutze ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Interessen zu Vereinigungen zusammenzuschließen, denen die Vertretung dieser Interessen gegenüber dem Land obliegt (Koalitionsrecht), darf von den Vorgesetzten nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die in Ausübung des Koalitionsrechtes geschaffenen Vereinigungen gelten den zuständigen Organen des Landes gegenüber als berechtigte Vertreter der in ihnen vereinigten Bediensteten.
(3) Dem Land ist es untersagt, Vereins- oder Parteibeiträge von den an die Bediensteten auszuzahlenden Ansprüchen abzuziehen. Diesem Verbot unterliegen nicht Beiträge für kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen, Beiträge und Spenden für Wohlfahrtseinrichtungen, die Zwecken der Versorgung, der Hilfsleistung in Notfällen und Notständen, gewidmet und ausschließlich für Bedienstete oder deren Familienmitglieder bestimmt sind, sofern die Leistungen dieser Wohlfahrtseinrichtungen den angeführten Personen ohne Unterschied ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Partei oder Berufsvereinigung nach gleichen Grundsätzen gewährt werden. Sofern es sich nicht um satzungsgemäß geregelte Wohlfahrtseinrichtungen oder um Beiträge an kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen handelt, haben alle Bediensteten das Recht, in die Verwaltung oder Verrechnung dieser Abzüge und Spenden Einsicht zu nehmen.
(4) Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen vom Land nur mit Zustimmung der Bediensteten von den auszuzahlenden Ansprüchen abgezogen werden. Diese Zustimmung wird mit dem dem Einlangen folgenden Bezugsauszahlungstermin wirksam und kann schriftlich widerrufen werden.
(5) Beiträge, die entgegen den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 abgezogen worden sind, sind vom Land zurückzuzahlen, wenn die betroffenen Bediensteten dies binnen drei Jahren verlangen.
(1) Die Landesregierung hat alljährlich einen Dienstpostenplan zu verfassen und dem Landtag zusammen mit dem Voranschlag des Landes vorzulegen.
(2) Der Dienstpostenplan besteht aus einem allgemeinen und einem besonderen Teil. Der allgemeine Teil enthält allgemeine Richtlinien und besondere Ermächtigungen für die Dienstpostenbewirtschaftung. Der besondere Teil enthält ein Verzeichnis über die zur Erfüllung der Landesaufgaben benötigte Zahl an Dienstposten und ihre Verteilung auf die einzelnen Gehaltsklassen. Eine Zusammenfassung einzelner Gehaltsklassen ist zulässig.
(3) Ein freier Dienstposten kann in einen Dienstposten der gleichen oder einer niedrigeren Gehaltsklasse umgewandelt werden.
(4) Die Landesregierung kann im Falle einer Änderung der Organisation des Dienstes die Bestimmungen des Dienstpostenplanes den Organisationsänderungen anpassen, ohne dass dadurch eine Vermehrung in der Gesamtzahl der Dienstposten Platz greifen darf. Im Falle der Erweiterung des Aufgabengebietes oder der Neueinrichtung von Dienststellen kann die Landesregierung eine Erweiterung des Dienstpostenplanes unter Zugrundelegung der Dotierung von Dienststellen, die mit ähnlichen Aufgaben betraut sind, vornehmen.
(5) Eine Person kann nur aufgenommen oder zugeordnet werden, wenn ein entsprechender Dienstposten frei ist. Dies gilt ebenso ab dem Zeitpunkt, ab dem der Dienstposten mit einer Person besetzt ist, die eine Freistellung gemäß § 132 und § 132a in Anspruch nimmt oder den nicht verfallenen Erholungsurlaub gemäß § 132b vor dem tatsächlichen Pensionsantritt verbraucht (scheidende Person). Ab diesem Zeitpunkt endet auch eine allfällige Funktionsbestellung der scheidenden Person kraft Gesetzes und es kann ab diesem Zeitpunkt neben der Nachbesetzung des Dienstpostens auch eine neue Funktionsbestellung erfolgen. Die Beendigung der Funktion bzw. die Nachbesetzung hat in diesem Fall keine weiteren dienst- und besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf die scheidende Person. Werden Bedienstete auf deren Antrag in eine andere Verwendung zugeordnet, endet auch eine mit der bisherigen Verwendung verbundene Funktionsbestellung kraft Gesetzes mit dem Datum der Wirksamkeit dieser Zuordnung.
(1) Verwendungen von Bediensteten, die in einem von diesem Gesetz geregelten Dienstverhältnis stehen, sind zu bewerten. Für jede Verwendung ist jeweils nach Maßgabe der verwendungsbedingten Anforderungen an die Bediensteten Folgendes festzustellen:
1. | die Gehaltsklasse, | |||||||||
2. | die Zugehörigkeit zu einer oder mehreren Berufsfamilien, | |||||||||
3. | gegebenenfalls die Verwandtschaft zu einer oder mehreren Berufsfamilien, | |||||||||
4. | das Höchstausmaß der gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit.b anrechenbaren Zeiten, höchstens jedoch 10 Jahre, | |||||||||
5. | gegebenenfalls die Dauer der Einstiegslaufbahn nach § 16 samt der für diese Dauer geltende Gehaltsklasse, in allen übrigen Fällen die Dauer der Einstiegsphase gemäß § 16, | |||||||||
6. | gegebenenfalls die gemäß § 9 vorgesehene Dienstprüfung, in allen übrigen Fällen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. |
(2) Bei der Bewertung sind die mit der Verwendung verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und das Profil der Verwendung zu berücksichtigen. Im Einzelnen ist nach folgenden Bewertungskriterien zu bewerten:
1. | Das Wissen nach den Anforderungen | |||||||||
a) | an die durch Ausbildung und Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten (Fachwissen), | |||||||||
b) | an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren (Managementwissen) und | |||||||||
c) | an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick (Umgang mit Menschen). | |||||||||
2. | Die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist (Denkrahmen), sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen (Denkanforderung). | |||||||||
3. | Das Profil der Verwendung im Hinblick auf Umsetzungsorientierung. |
(3) Die Bewertungskriterien bewegen sich in folgendem Rahmen:
1. | Fachwissen: von einfachen Fähigkeiten und Kenntnissen bis zur Beherrschung von komplexen Aufgaben oder von Spezialbereichen; | |||||||||
2. | Managementwissen: von minimal bis breit; | |||||||||
3. | Umgang mit Menschen: von normal bis unentbehrlich; | |||||||||
4. | Denkrahmen: von strikter Routine bis gesamtstrategisch orientiert; | |||||||||
5. | Denkanforderung: von wiederholend bis adaptiv; | |||||||||
6. | Profil: von Grundlagenforschung bis starke Umsetzungsorientierung |
(4) Bei der Bewertung sind die Kriterien “Wissen” (Abs. 2 Z 1), “Denkleistung” (Abs. 2 Z 2) und “Profil” (Abs. 2 Z 3) in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu berücksichtigen.
(5) Innerhalb des Kriteriums
1. | “Wissen” (Abs. 2 Z 1) sind die Kriterien “Fachwissen” (Abs. 3 Z 1), “Managementwissen” Abs. 3 Z 2) und “Umgang mit Menschen” (Abs. 3 Z 3) so zu gewichten, dass dem Kriterium “Fachwissen” der höchste und dem Kriterium “Managementwissen” der zweithöchste Stellenwert zukommt; | |||||||||
2. | “Denkleistung” (Abs. 2 Z 2) ist den Kriterien “Denkrahmen” (Abs. 3 Z 4) und “Denkanforderung” (Abs. 3 Z 5) der gleiche Stellenwert beizumessen. |
(6) Die Landesregierung kann die im Abs. 3 genannten Abstufungen durch Verordnung näher regeln.
(1) Verwendungen können, insbesondere, wenn ihr Anforderungsprofil jeweils auf eine größere Anzahl von Dienstposten mit gleichartigen Aufgaben zutreffen kann oder es sich um eine signifikante Verwendung handelt, durch Verordnung der Landesregierung als Referenzverwendungen mit jeweils identen Feststellungen im Sinne des § 5 Abs. 1 festgelegt werden.
(2) Verwendungen, die nicht als Referenzverwendung gemäß Abs. 1 festgelegt wurden, sind spätestens anlässlich der erstmaligen Aufnahme oder Zuordnung von Bediensteten (§ 1) zu einer derartigen Verwendung zu bewerten (Einzelbewertung). Dabei sind die Feststellungen im Sinne des § 5 Abs. 1 mit Bescheid zu treffen.
(1) Der Stichtag ist für die Gehaltsstufe und den Zeitpunkt der Vorrückung maßgebend. Die Ermittlung erfolgt anlässlich
1. | des Beginns des Dienstverhältnisses sowie | |||||||||
2. | einer aus anderem Anlass als gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 lit.a erfolgenden Zuordnung zu einer Verwendung einer der letzten Verwendung nicht verwandten Berufsfamilie. |
(2) Der Stichtag wird dadurch ermittelt, dass nachstehende Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären nach Maßgabe des Abs. 5
im Fall des Abs. 1 Z 1 dem Tag des Dienstantrittes, | ||||||||||
im Fall des Abs. 1 Z 2 dem Tag des Dienstantrittes in der Verwendung der nicht verwandten Berufsfamilie | ||||||||||
vorangesetzt werden: | ||||||||||
1. | Zeiten gemäß Abs. 3 | |||||||||
a) | bis zum Ausmaß von 3 Jahren, darüber hinaus zusätzlich | |||||||||
b) | bis zu dem für die jeweilige Verwendung gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 vorgesehenen Höchstausmaß, | |||||||||
2. | Zeiten gemäß Abs. 4 bis zum Ausmaß einer gesetzlichen Leistungspflicht, höchstens jedoch in der Dauer von 9 Monaten. | |||||||||
3. | (entfällt durch LGBl. Nr. 3/2018)Eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ist ausgeschlossen. |
(3) Nachstehende Zeiträume sind zu berücksichtigen, wenn sie facheinschlägig sind. Als facheinschlägig gelten Zeiten, deren Gegenstand für zumindest eine Referenzverwendung der selben oder einer verwandten Berufsfamilie berufstypisch ist:
1. | Zeiten einer selbstständigen oder unselbstständigen Beschäftigung sowie Zeiten eines Sonderurlaubes in jenem Ausmaß, in dem er nach den Vorschriften dieses Gesetzes für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam gewesen wäre, | |||||||||
2. | Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen schulischen Fachausbildung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Fachausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte abgeschlossen werden können; schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen, | |||||||||
3. | Zeiten des erforderlichen, erfolgreich abgeschlossenen Studiums an einer höheren Schule bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Studium auf Grund der studienrechtlichen Vorschriften frühestens hätte abgeschlossen werden können; schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen, | |||||||||
4. | die Zeit eines erfolgreich abgeschlossenen Studiums an einer Fachhochschule gemäß dem Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz-FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, bis zur jeweiligen Regelstudienzeit, | |||||||||
5. | die Zeit eines erfolgreich abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, | |||||||||
a) | bei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetz (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, und die auf Grund des UniStG zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer, | |||||||||
b) | bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl, 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden waren, bis zu der in den Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehen gewesenen Studiendauer, | |||||||||
6. | Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen Lehre bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Lehre auf Grund der jeweiligen Vorschriften frühestens hätte abgeschlossen werden können. |
(4) Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, oder die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder einer allgemeinen öffentlichen Dienstverpflichtung (einschließlich der zur Wiederherstellung der Gesundheit erforderlichen Zeit) sind zu berücksichtigen.
(5) Für Bedienstete ohne österreichische Staatsbürgerschaft werden den Abs. 2 Z 1 und 2 entsprechende Zeiten berücksichtigt, wenn sie als Staatsangehörige
1. | eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist, | |||||||||
2. | der Türkei nach dem 31. Dezember 1979, | |||||||||
3. | der Schweiz, | |||||||||
4. | eines nicht unter die Z 1 – 3 fallenden Staates in Österreich | |||||||||
zurückgelegt worden sind. |
(6) Als Laufzeit des Sommersemesters ist die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember anzusehen.
(7) (entfällt)
(8) Von einer Berücksichtigung ausgeschlossen ist die Dienstzeit in einem Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen wäre.
(9) Bei Vorliegen besonderer dienstlicher Rücksichten können zusätzliche Zeiträume nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, berücksichtigt werden. Auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung ist hierbei Bedacht zu nehmen.
(10) Ermittlungen gemäß Abs. 1 erfolgen von Amts wegen. Im Fall einer nicht unter Abs. 1 fallenden Zuordnung zu einer Verwendung, für die gemäß Abs. 2 Z 1 ein höheres Höchstausmaß vorgesehen ist, sind auf Antrag Zeiten gemäß Abs. 3, die wegen Überschreitung des für die bisherige Verwendung vorgesehenen Höchstausmaßes unberücksichtigt blieben, in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, um das diese Zeiten die seit der letzten von Amts wegen erfolgten Ermittlung verstrichene Zeit übersteigen. Dieser Antrag kann nur gleichzeitig mit dem Antrag auf Zuordnung zu einer Verwendung, für die gemäß Abs. 2 Z 1 ein höheres Höchstausmaß vorgesehen ist, gestellt werden. Im Fall einer nachfolgenden Zuordnung zu einer Verwendung, für die gemäß Abs. 2 Z 1 ein geringeres Höchstausmaß vorgesehen ist, sind so berücksichtigte Zeiten von Amts wegen in jenem Ausmaß zu streichen, um das die auf Antrag erfolgte Berücksichtigung die seither verstrichene Zeit übersteigt.
(11) (entfällt)
(1) In ein vertragliches Dienstverhältnis darf nur aufgenommen werden, wer
1.a) | bei Verwendungen gemäß § 10 Abs. 1 die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, | |||||||||
b) | bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Berechtigung zum unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt besitzt, | |||||||||
2. | persönlich und fachlich geeignet ist für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind; zur fachlichen Eignung gehört auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift, in dem für die Verwendung erforderlichen Ausmaß und | |||||||||
3. | das 15. Lebensjahr vollendet hat. |
(2) Wenn geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen, kann bei Aufnahme in ein vertragliches Dienstverhältnis von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 lit.a in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.
(3) In ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis darf nur ernannt werden, wer über die Bedingungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 hinaus
1. | volljährig ist, | |||||||||
2. | durch mindestens 1 Jahr zu einer Gebietskörperschaft in einem Dienstverhältnis stand, | |||||||||
3. | voll handlungsfähig ist. | |||||||||
Das Beschäftigungsausmaß muss mindestens die Hälfte der für Vollbeschäftigung vorgesehenen regelmäßigen Wochendienstzeit (Normalleistung, § 33 Abs. 1) betragen. Von den Erfordernissen der Volljährigkeit und des einjährigen Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft kann bei Vorliegen eines dringenden Bedarfes abgegangen werden. |
(4) Wer das 40. Lebensjahr vollendet hat, kann nur mehr ausnahmsweise in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen werden, wenn wesentliche Interessen des Dienstes es erfordern, es sei denn, dass ein Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, das vor Vollendung des 40. Lebensjahres begründet wurde, unmittelbar vorausgeht. Eine Zwischenzeit von weniger als sechs Monaten bleibt bei der Beurteilung der Unmittelbarkeit außer Betracht.
(1) Die Landesregierung kann für Referenzverwendungen nach Maßgabe deren Anforderungen durch Verordnung besondere Aufnahmebedingungen festlegen, die neben den allgemeinen Aufnahmebedingungen für eine Aufnahme oder – soweit dieses Gesetz keine Ausnahme davon vorsieht – für eine Zuordnung jeweils vorliegen müssen. Bedienstete, die vor Erlassung der gemäß dem 3. Abschnitt vorgesehenen Verordnungen zur Ablegung einer Dienstprüfung verpflichtet werden, haben diese binnen zwei Jahren ab Kundmachung der jeweiligen Verordnung abzulegen.
(2) Die Aufnahme in ein privatrechtliches Dienstverhältnis setzt voraus, dass die allgemeinen und besonderen Aufnahmebedingungen, ausgenommen die Dienstprüfung, erfüllt sind; im Dienstvertrag ist die Verpflichtung zur erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung festzulegen. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung ist eine Frist von mindestens 18 Monaten ab Dienstantritt einzuräumen.
(3) Der Dienstgeber ist ermächtigt, vor dem erstmaligen Einsatz von Bediensteten in Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen Auskünfte gemäß § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl.Nr. 277/1968, einzuholen. Diese Ermächtigung gilt sinngemäß, wenn Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, zu solchen Einsätzen herangezogen werden sollen.
(4) (entfällt)
(5) (entfällt)
(6) (entfällt)
(7) (entfällt)
(1) Dienstposten, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, das nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich mit Bediensteten österreichischer Staatsbürgerschaft zu besetzen. Solche Dienstposten sind insbesondere jene, die
1. | die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und | |||||||||
2. | die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates beinhalten. |
(2) Bedienstete, die mit einer im Landesdienst stehenden Person verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, zu einer solchen in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Nahverhältnissen verwendet werden:
1. | Weisungs- oder Kontrollbefugnis zwischen den betroffenen Bediensteten, | |||||||||
2. | Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung. | |||||||||
Wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist, können Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Absatzes genehmigt werden. |
(1) Die Bediensteten haben anlässlich der Aufnahme nachstehende Erklärung zu unterfertigen: “Ich gelobe, die mir durch Verfassung und Gesetz auferlegten Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen und den Anordnungen meiner Vorgesetzten unverzüglich Folge zu leisten.”
(2) Die Erklärung ist vor einem von der Dienstbehörde hiezu Beauftragten abzugeben.
(3) Diese Erklärung wird durch eine in einem unmittelbar vorangegangenen privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land abgegebene Verpflichtungserklärung ersetzt.
(1) Den Vertragsbediensteten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen.
(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. | den Zeitpunkt des Beginnes des Dienstverhältnisses; | |||||||||
2. | den Dienstort oder örtlichen Verwaltungsbereich; | |||||||||
3. | die Dauer des Dienstverhältnisses (auf bestimmte Zeit oder unbestimmte Zeit) samt dem allfälligen Zweck der Vertretung bestimmter Personen; | |||||||||
4. | die Verwendung samt der binnen festzulegender Frist allfällig abzulegenden Dienstprüfung; | |||||||||
5. | das Ausmaß der Beschäftigung (Vollbeschäftigung, Teilbeschäftigung) und | |||||||||
6. | den Hinweis auf die Geltung dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung. |
(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es zu Vertretungszwecken abgeschlossen wird oder von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist.
(4) Ein Dienstverhältnis, das nicht zu Vertretungszwecken auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit zweimal verlängert werden; diese Verlängerungen dürfen jeweils zwölf Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
(5) Übersteigt die gesamte Dienstzeit von zu Vertretungszwecken aufeinander folgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnissen fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.
In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.
(1) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2001/23/EG (§ 216 Z 8) von einem anderen Rechtsträger (Veräußerer) auf das Land über (Betriebsübergang), gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem er infolge des Betriebsüberganges ausscheidet, auf das Land über. Die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmer werden mit diesem Zeitpunkt Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Pflichten des Veräußerers gegenüber seinen Arbeit- oder Dienstnehmern auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit.
(3) Abs. 1 gilt nicht im Fall des Konkurses des Veräußerers. Im Fall eines nicht auf die Auflösung des Vermögens des Veräußerers abzielenden Insolvenzverfahrens gehen abweichend von Abs. 1 auf das Land die Pflichten des Veräußerers nur insoweit über, als es sich nicht um
1. | bereits vor dem Betriebsübergang fällige Verbindlichkeiten aufgrund des Arbeits- oder Dienstverhältnisses oder | |||||||||
2. | Arbeitsbedingungen handelt, für die zwischen dem Land oder dem Veräußerer oder der seine Befugnisse ausübenden Person einerseits und den Vertretern der Arbeitnehmer oder Dienstnehmer andererseits einvernehmlich solche Änderungen vereinbart wurden, die dem Fortbestand des Unternehmens, Betriebs, Unternehmens- oder Betriebsteil des Veräußerers und dadurch der Erhaltung von Arbeitsplätzen dienen. |
(4) Soweit die gemäß Abs. 1 oder 3 übergegangenen Rechte und Pflichten von jenen dieses Gesetzes zum Vorteil des betroffenen Vertragsbediensteten abweichen, gelten sie als gemäß § 13 befristet auf die Dauer eines Jahres ab dem Betriebsübergang getroffene Regelungen weiter. Für die Vertragsbediensteten günstigere Vereinbarungen sind zulässig.
(5) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil des Landes im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2001/23/EG (§ 216 Z 8) auf eine NÖ Gemeinde oder auf einen NÖ Gemeindeverband (Erwerber) über (Betriebsübergang), scheidet das Land als Dienstgeber aus den zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Dienstverhältnissen zu Vertragsbediensteten, die dem veräußerten Unternehmen, Betrieb, Unternehmens- oder Betriebsteil zur Dienstleistung zugewiesen sind, aus.
(6) Das Land hat den nach Abs. 5 betroffenen Vertragsbediensteten den Zeitpunkt des Betriebsüberganges sowie den Namen des Erwerbers mindestens einen Monat vor dem beabsichtigten Übergang bekannt zu geben. Binnen eines Monats ab dieser Bekanntgabe können die Vertragsbediensteten erklären, ihr Dienstverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen. Das Dienstverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des dem Betriebsübergang vorangehenden Tages. Den Vertragsbediensteten stehen aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses die dienstrechtlichen Ansprüche wie bei einer Dienstgeberkündigung zu.
(7) Im Fall eines Betriebsüberganges nach Abs. 5 haftet das Land für seine bis zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges entstandenen Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis zur ungeteilten Hand mit dem Erwerber.
(8) Ein Betriebsübergang gilt nicht als Kündigungsgrund gemäß § 88 Abs. 2 Z 9. Abweichend von § 88 Abs. 1 kann ein im Zuge eines Betriebsüberganges gemäß Abs. 1 auf das Land übergegangenes Dienstverhältnis, das ununterbrochen ab dem Betriebsübergang drei Jahre gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes gekündigt werden.
(9) Die Abs. 1 bis 8 sind auch auf Lehrverhältnisse sowie auf die in § 1 Abs. 2 Z 3 und 5 geregelten Dienstverhältnisse sinngemäß anzuwenden.
(1) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt
- | während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) 1 Kalendermonat, | |||||||||
- | nach Ablauf der Probezeit 2 Kalendermonate und | |||||||||
- | nach Vollendung des zweiten Dienstjahres 3 Kalendermonate. | |||||||||
Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden. |
(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf Bedienstete, die unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr gleichwertig als Vertragsbedienstete verwendet wurden.
(4) Kündigungsgründe (Abs. 2) sind insbesondere:
1. | Nichterfüllung von allgemeinen oder besonderen Aufnahmebedingungen, | |||||||||
2. | Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Eignung, | |||||||||
3. | unbefriedigender Arbeitserfolg, | |||||||||
4. | pflichtwidriges Verhalten, | |||||||||
5. | Bedarfsmangel. |
(5) Das provisorische Dienstverhältnis wird definitiv, wenn
1. | die allgemeinen und besonderen Aufnahmebedingungen der Verwendung erfüllt sind und | |||||||||
2. | eine Dienstzeit von sechs Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet ist. | |||||||||
Die Dienststellenleitung hat der Dienstbehörde über Bedienstete in einem provisorischen Dienstverhältnis spätestens 6 Monate vor Ablauf der Frist gemäß Z 2 zu berichten. Der Eintritt der Definitivstellung ist auf Antrag mit Bescheid festzustellen. |
(6) Die Wirkung des Abs. 5 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu sechs Monate nach dem Abschluss des Verfahrens in der Disziplinarangelegenheit vor der Disziplinarbehörde, dem NÖ Landesverwaltungsgericht, dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof nicht ein; diese Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Dienstbehörde.
Weiters tritt die Wirkung des Abs. 5 ab dem Ausspruch einer Kündigung gemäß Abs. 2 nicht ein. Die Wirkung des Abs. 5 tritt in diesem Fall erst ein, wenn die Kündigung mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes, des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben wurde und gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel erhoben wurde bzw. erhoben werden kann. |
(7) Bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses kann die Dienstbehörde das Dienstverhältnis schon vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 5 Z 2 definitiv stellen.
(1) Für Dienstposten, deren Aufgaben ohne Berufserfahrung nicht uneingeschränkt erfüllbar sind, ist für die Dauer der zur uneingeschränkten Aufgabenerfüllung durchschnittlich notwendigen Berufserfahrung vorzusehen, dass Bedienstete ab ihrer Aufnahme in den Landesdienst sowie ab einer auf Antrag erfolgten Zuordnung zu einer Verwendung einer nicht verwandten Berufsfamilie entweder eine Einstiegslaufbahn gemäß Abs. 2 oder eine Einstiegsphase gemäß Abs. 3 zu absolvieren haben.
(2) Einstiegslaufbahnen sind für Verwendungen vorzusehen, deren Aufgaben grundsätzlich Berufserfahrung in der jeweiligen Verwendung voraussetzen. Nach Maßgabe von Art und Umfang der erforderlichen Vorbildung und Berufserfahrung ist
1. | die Mindestdauer der Einstiegslaufbahn mit bis zu 2 Jahren und | |||||||||
2. | das Gehalt während dieser Dauer mit bis zu 7 Gehaltsklassen unter jener, die der Verwendung des jeweiligen Dienstpostens entspricht, | |||||||||
festzusetzen. Auf die festgesetzte Mindestdauer sind auf Antrag Zeiten einer gleichwertigen Verwendung anzurechnen. |
(3) Einstiegsphasen sind für Verwendungen vorzusehen, deren Aufgaben grundsätzlich Berufserfahrung in einer facheinschlägigen Verwendung voraussetzen. Nach Maßgabe von Art und Umfang der erforderlichen Vorbildung und Berufserfahrung ist die Mindestdauer der Einstiegsphase mit bis zu 3 Jahren festzusetzen. Auf die festgesetzte Dauer sind die gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 berücksichtigten Zeiten mit Ausnahme der Zeiten eines Sonderurlaubes anzurechnen. Für die Dauer der Einstiegsphase gebührt das Gehalt im Ausmaß von 90 %.
(4) Einstiegslaufbahnen enden durch Zuordnung nach Ablegung der allenfalls erforderlichen Dienstprüfung, frühestens jedoch nach Ablauf der jeweiligen Mindestdauer. Die Zuordnung kann auf Antrag bis zu dem auf die Anmeldung zur Dienstprüfung viertfolgenden Monatsersten rückwirkend erfolgen.
(5) Bei der Beurteilung der Bediensteten (§§ 58 ff) ist auf in den Beurteilungszeitraum gefallene Zeiten gemäß den Abs. 2 und 3 Bedacht zu nehmen. Bedienstete können die Anwendung der Abs. 2 und 3 auch anlässlich einer Zuordnung zu einer Verwendung der eigenen oder einer verwandten Berufsfamilie binnen 3 Monaten nach der Zuordnung schriftlich beantragen. Dem Antrag kann auch rückwirkend stattgegeben werden.
(1) Die Landesregierung kann für die als besondere Aufnahmebedingung vorgesehenen Dienstprüfungen durch Verordnungen Prüfungsvorschriften erlassen. Dabei kann bestimmt werden, dass bestimmte Kenntnisse aus Gründen der Kostenersparnis durch gänzlichen oder teilweisen Besuch eines für Bundesbedienstete in vergleichbarer Verwendung vorgeschriebenen Ausbildungslehrgangs zu erwerben und durch eine für Bundesbedienstete vorgesehene Dienstprüfung vor der betreffenden Prüfungskommission des Bundes nachzuweisen sind.
(2) Die Dienstprüfung kann als Gesamtprüfung oder in Teilprüfungen stattfinden.
(3) Die nähere Ausgestaltung der Dienstprüfung im Hinblick auf Inhalt, Aufbau und Ablauf hat insbesondere zu behandeln:
1. | die Festlegung der Prüfungsfächer samt deren Anforderungsniveau, | |||||||||
2. | die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile zueinander, | |||||||||
3. | ob die Dienstprüfung als Gesamt- oder in Teilprüfungen abzulegen ist, | |||||||||
4. | ob die Dienstprüfung vor einem Prüfungssenat oder vor Einzelprüfern abzulegen ist, | |||||||||
5. | Schriftlichkeit oder Mündlichkeit der einzelnen Prüfungsteile, Erfordernis einer praktischen Prüfung, | |||||||||
6. | ob eine Hausarbeit abzufassen ist und ob die Hausarbeit als gemeinsame Teamarbeit mehrerer Prüfungskandidaten vorgesehen werden kann, | |||||||||
7. | einen Prüfungsplan, der den Ablauf allfälliger Teilprüfungen bzw. der Gesamtprüfung festlegt, | |||||||||
8. | ob die Prüfung ganz oder teilweise durch den Nachweis einer besonderen, auf die Verwendung des Prüfungswerbers abgestellten Ausbildung oder Prüfung ersetzt werden kann sowie | |||||||||
9. | ob für eine Verwendung oder für eine Gruppe von Verwendungen ein Vorbereitungskurs einzurichten ist; gegebenenfalls nähere Bestimmungen über seine Einrichtung, Leitung und Durchführung, über die Zulassung, die Gegenstände und die Dauer. |
(4) In der Prüfungsvorschrift kann bestimmt werden, dass Bedienstete den Nachweis bestimmter Fähigkeiten, der ihnen zufolge amtsärztlich festgestellter körperlicher Behinderung bei sonst voller Eignung für den Dienst nicht zumutbar ist, durch den Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten geringeren Umfanges oder von solchen anderer Art erbringen können.
(1) Bedienstete sind zur Ablegung einer Dienstprüfung zuzulassen, wenn sie zu deren Ablegung verpflichtet sind. Bedienstete, die einen beruflichen Aufstieg anstreben, können zur freiwilligen Ablegung einer Dienstprüfung, die eine besondere Aufnahmebedingung für eine von ihnen angestrebte Verwendung darstellt, zugelassen werden, wenn die übrigen Aufnahmebedingungen für die angestrebte Verwendung vorliegen. Über eine Nichtzulassung zur Dienstprüfung ist mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Personen, die im Dienst einer anderen Gebietskörperschaft stehen, können zur Prüfung zugelassen werden, wenn diese Gebietskörperschaft bestätigt, dass die Ablegung der Prüfung für die Verwendung dieser Personen vorgeschrieben und nicht zwingend vor einer anderen Prüfungskommission abzulegen ist, und einen angemessenen Beitrag zum Prüfungsaufwand leistet.
(3) Bei der Zulassung zur Dienstprüfung kann ausgesprochen werden, dass die Prüfung bestimmter Gegenstände zu entfallen hat, wenn in den gleichen Gegenständen eine gleichwertige Dienstprüfung bei einer Gebietskörperschaft mit Erfolg abgelegt wurde.
(4) Die Bediensteten haben die Zulassung zur Prüfung bei der zuständigen Prüfungskommission schriftlich zu beantragen.
(5) Die Dienststellenleitung hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung unter Anschluss eines Berichtes über die Art und die Dauer der bisherigen Verwendung und einer Dienstbeschreibung unverzüglich an die Prüfungskommission weiterzuleiten.
(6) Sofern durch die Prüfungsvorschrift eine Ablegung der Dienstprüfung in Fachsparten vorgesehen wird und die durch den Prüfling abzulegende Fachsparte durch die Dienstbehörde bis zur Anmeldung zur Dienstprüfung noch nicht festgelegt wurde, ist diese spätestens zu diesem Zeitpunkt durch die Dienstbehörde festzulegen und der Prüfungskommission mitzuteilen. Dabei ist der Bericht der Dienststellenleitung über die Art und Dauer der bisherigen Verwendung und die Dienst- und Stellenbeschreibung zu berücksichtigen. Wird der Dienststellenleitung in der Prüfungsvorschrift die Wahl eines aus mehreren Fachgebieten auszuwählenden Fachgebietes für die Prüfung eingeräumt, ist dieses Fachgebiet der Prüfungskommission bei der Weiterleitung des Antrages mitzuteilen.
(7) Über die Zulassung zur Prüfung hat die Dienstbehörde zu entscheiden. Für das Verfahren über die Zulassung zur Prüfung sind die Bestimmungen des AVG anzuwenden. Der Prüfungstag für die schriftliche, praktische und mündliche Prüfung sowie für die Verteidigung der Hausarbeit ist vom vorsitzenden Mitglied so festzusetzen, dass der Zeitpunkt der jeweiligen Prüfung dem Prüfling mindestens zwei Wochen vorher bekannt ist.
(8) Bis zum Beginn der Prüfung kann der Prüfling von der Prüfung zurücktreten. Einem Rücktritt ist das Nichterscheinen des Prüflings oder ein derart verspätetes Erscheinen, dass die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann, gleichzuhalten.
(9) Ist ein Prüfling aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, außerstande, am festgesetzten Tage zur Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, hat das vorsitzende Mitglied auf Ansuchen des Prüflings die Ablegung oder die Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tage, wenn dies jedoch nicht möglich ist, zum nächsten Prüfungstermin, zu gestatten. Im Falle einer Unterbrechung der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftliche, praktische oder mündliche Prüfung), in welchem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.
(1) Es sind Prüfungskommissionen zu bilden, deren Sitz das Amt der Landesregierung ist.
(2) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied der Prüfungskommission sind in den Prüfungsvorschriften unter Bedachtnahme auf die Prüfungsfächer festzulegen.
(3) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission sowie die erforderliche Anzahl seiner stellvertretenden Mitglieder und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission sind durch die Landesregierung auf die Dauer von fünf Kalenderjahren zu bestellen. In den Prüfungsvorschriften kann vorgesehen werden, dass mehrere Mitglieder zu vorsitzenden Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestellen sind. In diesem Fall ist ein vorsitzendes Mitglied pro Fachsparte zu bestellen, welches die Aufgaben des vorsitzenden Mitgliedes der Prüfungskommission für die jeweilige Fachsparte wahrnimmt. Scheidet ein Mitglied der Prüfungskommission aus oder ist es aus anderen Gründen notwendig, die Prüfungskommission zu ergänzen, können neue Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer bestellt werden.
(4) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen eines Dienstvergehens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, bei Suspendierung vom Dienst, während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem WG 2001 oder des Zivildienstes nach dem ZDG.
(5) Mitglieder der Prüfungskommission sind vor Ablauf ihrer Funktionsdauer abzuberufen, wenn
1. | sie es verlangen, | |||||||||
2. | ihre gesundheitliche Eignung nicht mehr gegeben ist, | |||||||||
3. | infolge eines Wechsels ihres Dienstortes oder ihrer Verwendung mit der weiteren Tätigkeit als Prüfungskommissär eine Behinderung in der Erfüllung ihrer dienstlichen Verpflichtungen oder die Entstehung vermeidbarer Kosten verbunden wäre, | |||||||||
4. | sie trotz Aufforderung unentschuldigt an drei Prüfungen nicht teilgenommen haben, | |||||||||
5. | die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr bestehen. |
(6) Die Mitgliedschaft zur Prüfungskommission endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, mit der Auflösung des Dienstverhältnisses, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit dem Ende des aktiven Dienstverhältnisses.
(1) Die Prüfungen sind, soweit in der jeweiligen Dienstprüfungsverordnung nichts anderes bestimmt ist, von Prüfungssenaten oder Einzelprüfern abzuhalten. Die Prüfungssenate sind vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission zu bilden, vorgesehene Einzelprüfer sind von ihm aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestimmen.
(2) Jeder Prüfungssenat hat aus dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission oder einem seiner stellvertretenden Mitglieder und aus mindestens zwei weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen.
(1) Eine schriftliche Prüfung ist unter Aufsicht abzuhalten. Die beaufsichtigenden Bediensteten sind vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission zu bestimmen. In den Prüfungsvorschriften ist die Höchstdauer der schriftlichen Prüfung unter Bedachtnahme auf die zu lösenden Aufgaben festzusetzen.
(2) Die Themen der schriftlichen Prüfungen oder einer Hausarbeit sind von dem Mitglied des Prüfungssenates, das für die Prüfung des betreffenden Gegenstandes bestimmt ist, im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission oder einem von diesem beauftragten stellvertretenden Mitglied zu bestimmen, wobei gleichzeitig die für die Behandlung der Themen notwendigen Behelfe festzulegen sind. Die Benützung anderer Behelfe ist nicht zulässig.
(3) In den Fällen, in denen der Prüfung ein Vorbereitungskurs vorangeht, kann in der Prüfungsvorschrift vorgesehen werden, dass das Thema der schriftlichen Prüfung von der Lehrgangsleitung bestimmt wird.
(4) Hat ein Mitglied der Prüfungskommission die Überzeugung gewonnen, dass der Prüfling die schriftliche oder die an ihrer Stelle abgelegte praktische Prüfung in einem Gegenstand nicht bestanden hat, hat der Prüfling die Dienstprüfung nicht bestanden; er ist jedoch zur mündlichen Prüfung zuzulassen. Hat der Prüfling die schriftliche Prüfung aus mehr als einem Gegenstand nicht bestanden, ist er zur mündlichen Prüfung nicht zuzulassen.
(1) Bei einer mündlichen Prüfung ist der Prüfling aus den einzelnen Gegenständen von den vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission hiefür bestimmten Mitgliedern des Prüfungssenats zu prüfen. Das vorsitzende Mitglied kann bestimmen, dass die Prüfung, ausgenommen eine Wiederholungsprüfung gemäß § 23 Abs. 6, vor Einzelprüfern abzulegen ist.
(2) Die Prüfungsvorschrift kann vorsehen, dass das vorsitzende Mitglied des Prüfungssenates einen oder mehrere Gegenstände zu prüfen hat. Darüber hinaus ist das vorsitzende Mitglied des Prüfungssenates berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen.
(3) Bei der praktischen Prüfung haben – sofern die Prüfungsvorschrift nicht die Anwesenheit aller Mitglieder anordnet – die Mitglieder anwesend zu sein, deren Fachgebiete Gegenstand der praktischen Prüfung sind.
(4) Bei der mündlichen Prüfung sind Bedienstete, die die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen, als Zuhörer zugelassen.
(5) Bei der Durchführung der Prüfung ist auf Behinderungen des Prüflings soweit billige Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Prüfungszweck vereinbar ist.
(1) Über das Ergebnis der Dienstprüfung hat der Prüfungssenat zu beschließen.
(2) Haben alle Mitglieder des Prüfungssenates die Überzeugung gewonnen, dass der Prüfling die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, hat er die Prüfung bestanden. Hat außerdem ein Mitglied des Prüfungssenates die Überzeugung gewonnen, dass der Prüfungserfolg in einem Gegenstand als ausgezeichnet zu bewerten ist, sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte “mit Auszeichnung aus . . .” beizufügen.
(3) Hat ein Mitglied des Prüfungssenates eine nicht ausreichende Beherrschung eines Gegenstandes festgestellt, hat der Prüfling die Dienstprüfung nicht bestanden und die Prüfung aus diesem Gegenstand zu wiederholen. Die Prüfung in diesem Gegenstand kann erst nach 3 Monaten wiederholt werden. Hat der Prüfling die Dienstprüfung aus mehr als einem Gegenstand nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die Dienstprüfung kann erst nach sechs Monaten wiederholt werden. Gelangt der Prüfungssenat auf Grund der festgestellten Wissenslücken zu der Auffassung, dass diese Zeiträume nicht ausreichen, um die fehlenden Kenntnisse zu erwerben, kann er bestimmen, dass die Ablegung der Wiederholungsprüfung erst nach einem längeren Zeitraum, der zwölf Monate nicht übersteigen darf, zulässig ist.
(4) Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfling ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg angeführt werden und das von allen Mitgliedern des Prüfungssenates zu unterfertigen ist.
(5) Hat ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden, ist er von dem Beschluss des Prüfungssenates in Kenntnis zu setzen.
(6) Wird die Prüfung auch bei Wiederholung nicht mit Erfolg bestanden, ist der Prüfling bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände neuerlich, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Prüfung, zuzulassen. Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist unzulässig.
(1) Ein Wechsel der Verwendung erfolgt durch Zuordnung.
(2) Zuordnungen erfolgen grundsätzlich auf Antrag. Zuordnungen können von Amts wegen nur wie folgt erfolgen:
1. | aus einer dauernden Verwendung: | |||||||||
a) | gemäß § 95 Abs. 2 wegen Dienstunfähigkeit, | |||||||||
b) | aufgrund einer Organisationsänderung oder aus Gründen, die von den jeweiligen Bediensteten zu vertreten sind, zu einer Verwendung der gleichen oder einer verwandten Berufsfamilie, für die keine zusätzliche Aufnahmebedingung nachzuweisen ist und die höchstens 3 Gehaltsklassen unter ihrer letzten dauernden Verwendung eingestuft ist, | |||||||||
c) | aus dienstlichem Interesse zu einer der gleichen Gehaltsklasse und Berufsfamilie angehörenden Verwendung, für die keine zusätzliche Aufnahmebedingung nachzuweisen ist; | |||||||||
2. | aus einer vorläufigen Verwendung aus den Gründen der Z 1 sowie aus dienstlichem Interesse zu einer der gleichen Berufsfamilie angehörenden Verwendung, für die keine niedrigere Gehaltsklasse als in der letzten dauernden Verwendung zur Anwendung kommt und keine zusätzliche Aufnahmebedingung nachzuweisen ist; | |||||||||
3. | Bedienstete, die eine Ausgleichsvergütung gemäß den §§ 70 Abs. 2 oder 132d Abs. 4 erhalten, können darüber hinaus auch in der gleichen Berufsfamilie einer Verwendung einer höheren Gehaltsklasse zugeordnet werden, maximal jedoch der höchsten Gehaltsklasse, die der Berechnung der Ausgleichsvergütung zugrunde liegt. Für die neue Verwendung darf keine zusätzliche Aufnahmebedingung nachzuweisen sein. |
(3) Die Zuordnung bewirkt grundsätzlich einen dauernden Wechsel der Verwendung (dauernde Verwendung). Die Zuordnung bewirkt nur dann einen zunächst vorläufigen Wechsel der Verwendung (vorläufige Verwendung), wenn die Zuordnung
1. | zur Entlohnung nach einer höheren Gehaltsklasse als in der letzten dauernden Verwendung führt, | |||||||||
2. | auf Antrag zu einer Verwendung einer nicht verwandten Berufsfamilie erfolgt, | |||||||||
3. | auf Antrag unter der Bedingung erfolgt, dass die für die geänderte Verwendung vorgesehene Dienstprüfung binnen angemessener Frist erfolgreich abzulegen ist, oder | |||||||||
4. | zu Vertretungszwecken erfolgt. | |||||||||
In den Fällen der Z 1 und 2 kann eine vorläufige Zuordnung von der Dienstbehörde frühestens nach 1 Jahr, in den übrigen Fällen frühestens nach Wegfall des Zwecks oder der Bedingung dauernd gestellt werden. |
(4) Eine Zuordnung kann auch rückwirkend frühestens bis zum Zeitpunkt der Besetzung des Dienstpostens, auf dem die Aufgaben der neuen Verwendung wahrzunehmen sind, erfolgen. Eine allfällig damit einhergehende Einstufung in eine niedrigere Gehaltsklasse schließt eine rückwirkende Zuordnung nicht aus.
(5) Eine Verwendung gilt für die jeweiligen Bediensteten auch dann als eine Verwendung der gleichen Berufsfamilie, wenn sie der gleichen oder einer anderen Verwendung dieser Berufsfamilie bereits angehörten.
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit (Normalleistung, § 33 Abs. 1) kann auf Antrag der Bediensteten herabgesetzt werden (Teilzeitbeschäftigung), wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Für Vertragsbedienstete ist die Herabsetzung bis auf ein Drittel, für beamtete Bedienstete bis auf die Hälfte der Normalleistung zulässig. Bedienstete, die für ein minderjähriges Kind oder für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu sorgen haben, haben Anspruch auf Herabsetzung bis auf die Hälfte der Normalleistung. Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst.
(2) Der Dienstbezug, der Kinderzuschuss, die Studienbeihilfen und die Lehrlingsbeihilfe verringern sich entsprechend der Herabsetzung. Der Kinderzuschuss, die Studienbeihilfen und die Lehrlingsbeihilfe werden nicht verringert, wenn das Beschäftigungsausmaß zumindest die Hälfte der Normalleistung beträgt. Werden teilbeschäftigte Bedienstete über das Beschäftigungsausmaß verwendet, gilt der erste Satz sinngemäß. Das Entstehen von Überstunden ist nach § 30 Abs. 3 zu beurteilen. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäß unter Bedachtnahme auf das Beschäftigungsausmaß anzuwenden.
(3) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen Bedienstete in Teilzeitbeschäftigung Dienst zu versehen haben, ist auf deren persönliche Verhältnisse, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(4) Auf Antrag kann die Teilzeitbeschäftigung vorzeitig beendet oder geändert werden, wenn keine wesentlichen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 51a Abs. 1 Z. 2 oder 3 kann abweichend von Abs. 1 die regelmäßige Wochendienstzeit auf Antrag der Bediensteten für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel der Normalleistung herabgesetzt werden, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen (Pflegeteilzeit). Auf die Pflegeteilzeit sind die Bestimmungen des § 51a über die Freistellung zur Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen sinngemäß anzuwenden. Während der Pflegeteilzeit ist eine weitere Änderung des Ausmaßes der regelmäßigenWochendienstzeit nicht zulässig.
(1) Vollbeschäftigten beamteten Bediensteten kann nach einer Dienstverhinderung in der Dauer von mindestens 6 Monaten nach § 80 Abs. 6 auf Antrag die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes auf die Hälfte der Normalleistung gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Vor einer Wiederaufnahme der Tätigkeit gemäß Abs. 1 hat eine ärztliche Untersuchung gemäß § 43 Abs. 1 Z 3 zur Dienstfähigkeit zu erfolgen.
(3) Eine Maßnahme gemäß Abs. 1 kann höchstens in der Dauer eines Jahres gewährt werden. Eine neuerliche Gewährung gemäß Abs. 1 kann frühestens nach fünf Jahren nach dem Ende einer solchen Maßnahme erfolgen.
(4) Abweichend von § 25 Abs. 2 verringert sich der Bezug während einer Maßnahme gemäß Abs. 1 auf 75 % des Dienstbezuges bei Vollbeschäftigung. Im Fall einer neuerlichen Dienstverhinderung ist bei der Berechnung der Ansprüche bei Dienstverhinderung vom Dienstbezug bei Vollbeschäftigung auszugehen.
(5) Die Anordnung von Mehrleistungen während der Herabsetzung auf die Hälfte der Normalleistung ist nicht zulässig.
(6) Vertragsbediensteten kann im Sinne von § 13a AVRAG die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit auf Antrag durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes bis auf 12 Stunden der regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(1) Die Bediensteten haben die ihnen zugewiesenen Aufgaben unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit größter Sorgfalt, anhaltendem Fleiß und voller Unparteilichkeit zu besorgen. Sie haben in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(2) Die Bediensteten können versetzt oder dienstzugeteilt werden. Die Bediensteten sind verpflichtet, die in ihren Aufgabenkreis fallenden Dienstleistungen bei allen Dienststellen des Landes und auch außerhalb der Grenzen der Bundesländer Niederösterreich und Wien zu verrichten.
(3) Die Bediensteten können, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, nach Maßgabe ihrer Eignung vorübergehend auch ohne Zuordnung zur Besorgung von Aufgaben einer anderen Verwendung als der eigenen eingesetzt werden.
(4) Die Bediensteten sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, der für ein ihr Dienstverhältnis betreffendes Verfahren nach diesem Gesetz relevant ist.
(5) Auf Antrag hat die Dienstbehörde festzustellen, ob eine gemäß Abs. 1 übertragene Aufgabe zu den Dienstpflichten zählt. Dabei sind als Maßstab die Anforderungen der jeweiligen Verwendung heranzuziehen. Fällt die Aufgabe nicht unter diese Anforderungen, ist im Fall einer im Betrachtungszeitraum allfällig wirksamen Maßnahme gemäß Abs. 3 darüber hinaus festzustellen, ob die Aufgabe aus diesem Grund zu den Dienstpflichten zählt.
(6) Bediensteten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Enden des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
1. | der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und | |||||||||
2. | auf dessen Rechtsposition ihre dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses Einfluss hatten, | |||||||||
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns haben die Bediensteten dem Land den dadurch erlittenen Schaden pauschal in der Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Dienstbezuges zu ersetzen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen. |
(7) Abs. 6 ist nicht anzuwenden, wenn
1. | dadurch der Werdegang der Bediensteten unbillig erschwert wird, | |||||||||
2. | der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Dienstbezug das Gehalt der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 nicht übersteigt, | |||||||||
3. | das Land den beamteten Bediensteten einen wichtigen Grund zum Austritt gegeben hat oder das provisorische Dienstverhältnis kündigt, sofern keiner der in § 15 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 aufgezählten Gründe vorliegt, | |||||||||
4. | das Land den Vertragsbediensteten einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben hat oder das Land das Dienstverhältnis beendet, sofern keiner der in den §§ 86, 87 Abs. 3, 88 Abs. 2 Z 1, 3 und 4, sowie 6 bis 8 oder 90 Abs. 2 aufgezählten Gründe vorliegt, oder | |||||||||
5. | ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet. |
(8) Auf Ersuchen der Bediensteten ist Telearbeit mittels Weisung befristet an einer anderen Örtlichkeit (Telearbeitsplatz) zulässig, soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, ohne dass dadurch der Dienstort und die eigene Dienststelle der Bediensteten geändert werden. Telearbeit kann jederzeit beendet werden, wenn eine der Anordnung von Telearbeit zugrundeliegende Voraussetzung entfällt, im Falle eines Ersuchens auf vorzeitige Beendigung ist diese zu widerrufen.
(9) Im Falle einer Krisensituation, Epidemie oder Naturkatastrophe kann den Bediensteten auch ohne Ersuchen mittels Weisung Telearbeit im Sinne des Abs. 8 zeitlich befristet angeordnet werden, soweit dies aus wichtigen dienstlichen oder sonst im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen geboten ist und den Bediensteten die dafür erforderliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung gestellt oder ein angemessener Kostenersatz für den Einsatz eigener Informations- und Kommunikationstechnik gewährt wird.
Die Bediensteten sind an die Weisungen der Vorgesetzten gebunden und diesen für die eigene dienstliche Tätigkeit verantwortlich. Sie können die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Eine Weisung ist auf Verlangen schriftlich zu erteilen. Geschieht dies nicht, gilt die Weisung als zurückgezogen.
(1) Die Bediensteten sind gegenüber jedermann über alle Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt geworden sind und deren Geheimhaltung geboten ist
- | im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, | |||||||||
- | im Interesse der umfassenden Landesverteidigung, | |||||||||
- | im Interesse der auswärtigen Beziehungen, | |||||||||
- | im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, | |||||||||
- | zur Vorbereitung einer Entscheidung oder | |||||||||
- | im überwiegenden Interesse der Parteien. | |||||||||
Diese Pflicht zur Verschwiegenheit wird durch die Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung verdrängt. |
(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht über die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus.
(3) Bedienstete, die zur Aussage vor Gericht oder vor eine Verwaltungsbehörde zu einem Gegenstand geladen werden, der der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, haben dies zu melden und gleichzeitig anzugeben, aus welchen Gründen anzunehmen ist, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegt. Die Landesregierung hat über die Befreiung von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entscheiden. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der den geladenen Bediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Landesregierung kann die Befreiung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Befreiung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage heraus, ist die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, hat sie die Befreiung von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Die Landesregierung hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
(1) Die Bediensteten haben auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrleistung).
(2) An Werktagen erbrachte Mehrleistungen sind nach Möglichkeit im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrleistungen außerhalb der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) sind vor Mehrleistungen in der Nachtzeit auszugleichen. Mehrleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(3) Mehrleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalendermonat nicht durch Freizeit ausgeglichen werden konnten (Abs. 2), gelten mit Ablauf des Kalendermonats insoweit als Überstunden, als die im jeweiligen Kalendermonat zu erbringende Normalleistung (§ 33 Abs. 1) überschritten wurde.
Die Bediensteten haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug haben, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch befangene Bedienstete die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
(1) Dienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Überstunden und des Bereitschaftsdienstes (Abs. 6), während derer die Bediensteten verpflichtet sind, ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.
(2) Tagesdienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden.
(3) Wochendienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
(4) Bedienstete stehen im Turnusdienst, wenn sie regelmäßig ohne Rücksicht auf die Tageszeit und auf Sonn- und Feiertage eine fortlaufende Dienstleistung zu erbringen haben, die ungeachtet der auf Werktage fallenden Feiertage (§ 33 Abs. 4) quantitativ nicht vermindert wird.
(5) Bedienstete stehen im Wechseldienst, wenn sie regelmäßig an Sonn- und Feiertagen außerhalb der Nachtzeit eine fortlaufende Dienstleistung zu erbringen haben. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22 bis 6 Uhr.
(6) Bedienstete stehen im Bereitschaftsdienst, wenn sie verpflichtet sind, sich in ihrer Dienststelle oder an einem vom Dienstgeber bestimmten anderen Ort aufzuhalten, um bei Bedarf oder auf Anordnung ihre dienstliche Tätigkeit aufzunehmen. Der Bereitschaftsdienst wird zur Hälfte auf die Dienstzeit angerechnet.
(7) Bedienstete stehen in Rufbereitschaft, wenn sie verpflichtet werden, in ihrer dienstfreien Zeit ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt ihres Dienstes bereit sind. Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Die Zeit, während der in Rufbereitschaft stehende Bedienstete zum Dienst herangezogen werden, gilt als Dienstzeit.
(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,
1. | die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind oder | |||||||||
2. | die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten, insbesondere zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen. | |||||||||
In diesen Fällen ist die gemäß § 35 Abs. 2 zu gewährende Ruhezeit um das Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat. |
(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten einer Dienstbefreiung oder -enthebung oder einer gerechtfertigten Dienstabwesenheit außer Betracht.
(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung der jeweils betroffenen Bediensteten zulässig; aus einer Weigerung dürfen den Bediensteten keine Nachteile entstehen.
(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
(1) Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause bis zu drei Ruhepausen im Ausmaß von insgesamt einer halben Stunde eingeräumt werden.
(2) Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist den Bediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
(3) Den Bediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
(4) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.
(1) Die Dienstzeit jener Bediensteten, die regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen haben (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Landesregierung kann bei Bedarf durch Verordnung bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.
(3) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind.
(1) Die §§ 34 bis 36 sind auf Bedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere bei der Erfüllung von Aufgaben im Katastrophenschutzdienst insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.
(2) Für Bedienstete, die in Betrieben im Sinne des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind, gelten die §§ 32 Abs. 1 bis 3, 34, 35 und 36 Abs. 1 und 2 nicht.
(1) Die Bediensteten haben eine Dienstverhinderung der Dienststellenleitung so bald als möglich unter Angabe des Grundes anzuzeigen.
(2) Die Bediensteten haben eine Dienstverhinderung durch Krankheit durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, wenn es die Dienststellenleitung oder die Dienstbehörde verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei Tage dauert. Die Bediensteten haben dafür vorzusorgen, dass ihre Dienstverhinderung überprüft werden kann. Die Dienstabwesenheit von Bediensteten, die diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, sich einer zumutbaren Krankenbehandlung entziehen oder die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung verweigern, gilt als nicht gerechtfertigt.
(3) Ungerechtfertigte Dienstabwesenheiten, die kürzer als einen Tag gedauert haben, können – unvorgreiflich der disziplinären Ahndung – mit Erlaubnis der Dienststellenleitung binnen einer Woche nachgeholt werden. Im Übrigen verlieren die Bediensteten für die Dauer ungerechtfertigter Dienstabwesenheiten oder einer Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, den Anspruch auf Bezüge, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass unabwendbare Hindernisse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß den Abs. 1 und 2 entgegengestanden sind. Die Dienstbehörde kann an Stelle des Bezugsentfalles die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligen, wenn dies aus sozialen Gründen geboten erscheint.
(4) Dauert die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst länger als 5 Arbeitstage, ist
- | bei Vertragsbediensteten das Dienstverhältnis von Gesetzes wegen mit Ablauf des 5. Tages beendet und | |||||||||
- | bei beamteten Bediensteten ein Disziplinarverfahren einzuleiten. |
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die Bedienstete außerhalb ihres Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausüben.
(2) Bediensteten ist es untersagt eine Nebenbeschäftigung auszuüben, die
1. | sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert, | |||||||||
2. | die Vermutung einer Befangenheit hervorruft, | |||||||||
3. | für sie eine zusätzliche Belastung schafft, durch die eine Beeinträchtigung der vollen geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit im Dienst zu erwarten ist, | |||||||||
4. | dem Grund der gewährten Teilzeitbeschäftigung oder des gewährten Sonderurlaubes widerspricht, | |||||||||
5. | dem Anstand widerstreitet oder | |||||||||
6. | sonstige wesentliche dienstliche Interessen des Landes Niederösterreich gefährdet. |
(3) Die dienstliche Tätigkeit hat Vorrang gegenüber einer Nebenbeschäftigung.
(4) Die Bediensteten haben der Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts ist jedenfalls zu melden.
(6) Die beabsichtigte wie auch die bereits aufgenommene Ausübung einer aus Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 kann von der Dienstbehörde zu jeder Zeit mit schriftlicher Weisung untersagt werden.
(7) Bedienstete bedürfen für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit ihren dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung der Dienstbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn nach Gegenstand oder Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
Die Bediensteten haben ihren Wohnsitz so zu wählen, dass sie in der Erfüllung ihrer Dienstpflichten nicht behindert werden. Niemand kann aus der Lage seines Wohnsitzes einen Anspruch auf Begünstigungen im Dienst ableiten.
(1) Bediensteten ist
1. | ein Dienstausweis auszustellen, wenn daran ein dienstlicher Bedarf besteht, | |||||||||
2. | eine Dienstkleidung zuzuteilen, wenn ihre Tätigkeit | |||||||||
a) | das Tragen der Dienstkleidung zwingend erfordert, | |||||||||
b) | eine überdurchschnittliche Verschmutzung oder überdurchschnittliche Abnützung der Kleider verursacht oder | |||||||||
c) | eine besondere Kenntlichmachung oder ein repräsentatives Äußeres erfordert. |
(2) Eine Abfindung des Anspruches auf Dienstkleidung in Geld ist zulässig, wenn dadurch die Interessen des Dienstes nicht beeinträchtigt werden.
(3) Eine unentgeltliche Überlassung der Dienstkleidung in das Eigentum der Bediensteten ist zulässig, wenn die jeweils nach der Art der Tätigkeit festzusetzende Tragdauer zur Gänze, bei Beendigung der Tätigkeit mindestens zur Hälfte, abgelaufen ist.
(4) Die Bediensteten haben ihnen zur Verfügung gestellte Dienstkleidung, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln und auf Verlangen der Dienstbehörde dieser unverzüglich zurückzustellen.
(1) Den Bediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung für sich oder Dritte ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Abs. 1.
(3) Ehrengeschenke dürfen entgegengenommen werden. Die Dienstbehörde ist hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt die Dienstbehörde innerhalb eines Monates die Annahme, ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.
(1) Bedienstete haben sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wenn
1. | an der zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung berechtigte Zweifel bestehen oder zur Erhaltung der gesundheitlichen Eignung oder der Dienstfähigkeit medizinische Maßnahmen erforderlich sind (§ 38 Abs. 2), | |||||||||
2. | sie infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesend sind oder waren oder | |||||||||
3. | eine Entscheidung der Dienstbehörde von der Beantwortung von Fragen abhängig ist, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen. | |||||||||
Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne der Z 2 des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in entsprechenden Abständen zu erteilen. |
(2) Bedienstete, die einer Anordnung gemäß Abs. 1 keine Folge leisten oder die zur Durchführung der Untersuchung unerlässlichen Angaben verweigern, verlieren für die Dauer ihrer Säumnis die vom Ergebnis der Untersuchung allfällig abhängigen Begünstigungen. Die Verantwortung für eine allfällig damit verbundene Dienstpflichtverletzung bleibt unberührt.
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung Amtstitel festlegen. Dabei ist auf die Gehaltsklassen, Verwendungen und Gehaltsstufen Bedacht zu nehmen.
(2) Wer unbefugt einen Amtstitel oder eine Funktionsbezeichnung führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 220,– oder einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Diese Strafen können bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände nebeneinander verhängt werden.
(1) Eine Freistellung zur Wiederherstellung der Gesundheit (medizinische Rehabilitation) während aufrechter Dienstfähigkeit oder zur Erhaltung der Gesundheit (Kur), deren Kosten ein Sozialversicherungsträger, bei dem aus diesem Dienstverhältnis ein Versicherungsverhältnis besteht, oder der Bund auf Grund einer Bewilligung des Sozialministeriumservice ganz oder teilweise trägt, ist auf Antrag zu bewilligen, wenn kein Widerspruch zu Abs. 2 besteht. Im Falle der Bewilligung einer Kur ist diese zur Hälfte, höchstens jedoch im Ausmaß von zwei Wochen, auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Von der halben Anrechnung ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn
1. | eine Kur erstmalig während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommen wird oder die letzte Kur ohne eine Anrechnung auf den Erholungsurlaub mehr als drei Jahre zurückliegt oder | |||||||||
2. | die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 BEinstG feststeht. |
(2) Bei der zeitlichen Einteilung von Kuren und medizinischen Rehabilitationen während aufrechter Dienstfähigkeit ist auf dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
(1) Sofern nicht wesentliche dienstliche Interessen entgegenstehen, kann auf Antrag ein Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge gewährt werden. Liegt die Gewährung des Sonderurlaubes überdies im Interesse des Landes oder liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ein Sonderurlaub auch unter Fortzahlung der Bezüge jedoch längstens für die Dauer eines Jahres gewährt werden. Für einen im dienstlichen Interesse gelegenen Sonderurlaub zur Aus- oder Weiterbildung können die hierfür nachgewiesenen Kosten ganz oder teilweise ersetzt werden.
(2) Bei Gewährung eines Sonderurlaubes gemäß Abs. 1 kann verfügt werden, dass die Zeit dieses Urlaubes für Rechte, die von der Dauer der Dienstzeit abhängen oder für die Bemessung der Pension nach diesem Gesetz unberücksichtigt bleibt. Dies ist zu verfügen, wenn der Sonderurlaub schon ein Jahr gedauert hat; es sei denn, dass eine weitere Beurlaubung im Interesse des Landes liegt. Mehrere Sonderurlaube gelten für die Berechnung der einjährigen Urlaubsdauer als ein Sonderurlaub, solange sie nicht durch eine Dienstleistung unterbrochen werden, die mindestens halb so lang ist wie der unmittelbar vorangegangene Sonderurlaub.
(3) Sonderurlaube unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaube), auf deren Gewährung gemäß §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder gemäß §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder gemäß gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen ein Rechtsanspruch besteht, bleiben für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.
(4) Über Antrag ist im Anschluss an einen Sonderurlaub ein weiterer Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur Erziehung des Kindes längstens bis zum Beginn des Kindergartenjahres zu gewähren, in dem das Kind das vierte Lebensjahr vollendet. Dieser Sonderurlaub bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.
(5) Einem Bediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des NÖ Mutterschutz- Landesgesetzes, LGBl. 2039, gleichartiger Rechtsvorschriften Österreichs oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 4 Abs. 1 und 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, festgelegten Fristen sinngemäß.
(6) Bedienstete haben die beabsichtigte Inanspruchnahme des Sonderurlaubes gemäß Abs. 5 spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben. Die Dauer und den Beginn dieses Sonderurlaubes haben die Bediensteten spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen. Dieser Sonderurlaub endet vorzeitigt, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.
(7) Ein Frühkarenzurlaub kann Bediensteten, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, für sein Kind (seine Kinder) oder das Kind (die Kinder) ihrer Partnerin oder seines Partners oder Bediensteten, die ein Kind (Kinder) an Kindesstatt annehmen oder in der Absicht es (sie) an Kindesstatt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege nehmen, unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 5 gewährt werden.
(8) Die Inanspruchnahme eines Sonderurlaubes gemäß Abs. 5 oder Abs. 7 für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur durch eine Person zulässig. Können mehrere Personen für dasselbe Kind (dieselben Kinder) einen Frühkarenzurlaub oder einen ähnlichen Sonderurlaub beantragen, geht das Ersuchen auf Gewährung der jeweils älteren Bediensteten vor.
(9) Ein Sonderurlaub gemäß Abs. 5 oder Abs. 7 bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.
(1) Den Bediensteten ist auf Antrag eine Freistellung unter Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn sie sich der Pflege
1. | eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen, für das erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und ihre Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres des Kindes, oder | |||||||||
2. | einer in § 51 Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmen, oder | |||||||||
3. | einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in § 51 Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG widmen. | |||||||||
Der gemeinsame Haushalt nach Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. |
(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 Z 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
1. | das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl.Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf, | |||||||||
2. | während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl.Nr. 76) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf, | |||||||||
3. | nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 45. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf. |
(3) Eine Freistellung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Freistellung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 auf Antrag zulässig. Beträgt die beabsichtigte Dauer der Freistellung gemäß Abs. 1 Z 1 mehr als drei Monate, haben die Bediensteten den Antrag auf Gewährung der Freistellung spätestens zwei Monate vor deren Beginn zu stellen.
(4) Die Bediensteten haben den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Freistellung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(5) Die Zeit der Freistellung gemäß Abs. 1 wird zur Hälfte für die Vorrückung in höhere Bezüge berücksichtigt. Darüber hinaus bleibt die Zeit der Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes, während der auch ein Anspruch auf Sonderurlaub gemäß § 49 Abs. 3 oder Abs. 4 besteht, für alle Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, voll wirksam.
(6) Die Landesregierung kann auf Antrag der Bediensteten die vorzeitige Beendigung der Freistellung verfügen, wenn das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Freistellung für die Bediensteten eine Härte bedeuten würde und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(1) Bediensteten, die sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, in einem Landtag oder in einem Gemeinderat bewerben, ist die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(2) Bedienstete, die
1. | Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Landesrechnungshofdirektor oder | |||||||||
2. a) | Mitglied des Europäischen Parlaments oder | |||||||||
b) | Mitglied der Europäischen Kommission | |||||||||
sind, sind für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge vom Dienst freizustellen. |
(3) Bediensteten, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, eines Gemeinderates, der Bezirksvertretung (Wien) oder Ortsvorsteher sind, ist die zur Ausübung des jeweiligen Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung der Bediensteten, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, auf dem jeweils bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil
1. | auf Grund der besonderen Gegebenheiten die Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre; | |||||||||
2. | ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwerwiegende Interessenskonflikte zwischen den Dienstpflichten und der freien Ausübung des Mandates erwarten lässt; | |||||||||
3. | die Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Gesetzgebung und der Umfang der politischen Funktionen mit der Tätigkeit auf dem jeweiligen bisherigen Arbeitsplatz unvereinbar ist, oder | |||||||||
4. | auf Grund der Feststellung des Unvereinbarkeitsausschusses oder des zuständigen Ausschusses des Landtages gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl.Nr. 330/1983, die Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz unzulässig ist, | |||||||||
ist diesen Bediensteten innerhalb von zwei Monaten, beginnend vom Tag der Angelobung ein der jeweiligen bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit Zustimmung dieser Bediensteten – ein dieser Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in Z 1 bis 4 angeführten Umstände zutrifft. |
(5) Bediensteten, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, sind jedoch abweichend von Abs. 3 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge vom Dienst frei zu stellen, wenn sie
1. | dies beantragen oder | |||||||||
2. | die Zuweisung eines ihrer bisherigen Verwendung nach Abs. 4 Z 4 möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes ablehnen. | |||||||||
Im Fall der Z 2 erfolgt die Außerdienststellung unter Entfall der Bezüge mit Wirksamkeit von dem auf den Ablauf von zwei Monaten folgenden Monatsersten beginnend vom Tag der Angelobung. |
(6) Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Abs. 4) oder der Dienstfreistellung (Abs. 5) ein Einvernehmen mit dem jeweiligen Bediensteten nicht erzielt, hat hierüber die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Zuvor ist zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten
1. | bei Mitgliedern des Landtages eine Stellungnahme der Präsidialkonferenz, | |||||||||
2. | bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates auf Antrag der Dienstbehörde oder der jeweiligen Bediensteten eine Stellungnahme der nach Artikel 59b B-VG eingerichteten Kommission, | |||||||||
einzuholen. |
(7) Die Monatsbezüge von Bediensteten, denen die zur Ausübung ihres Mandates als Abgeordneter zum Nationalrat, Mitglied des Bundesrates oder Abgeordneter eines Landtages erforderliche freie Zeit gewährt wird, gebühren in einem Ausmaß, das der im Dienstverhältnis tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entspricht, höchstens aber im Ausmaß von 75% der Dienstbezüge. Abweichend von § 62 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den den jeweiligen Bediensteten als Abgeordneter des Nationalrates, des Landtages oder als Mitglied des Bundesrates ein Bezug nach den jeweiligen bezügerechtlichen Bestimmungen des Bundes oder der Länder gebührt. Auf Ansprüche nach dem 8. und 9. Abschnitt dieses Gesetzes ist diese Verminderung nicht anzuwenden. Die Dienstbezüge von Bediensteten, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, und die nicht dienstfrei gestellt sind, sind um 25 % zu kürzen.
(8) Überschreiten die Bediensteten bei einer prozentuellen Kürzung der Bezüge im Kalenderjahr (Durchrechnungszeitraum) das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 7, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Die jeweiligen Bediensteten haben die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend von § 62 Abs. 4 in jedem Fall zu ersetzen.
(9) Bei Bediensteten, die im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 7 unterschreiten, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist diesen Bediensteten nachzuzahlen.
(10) Monatsbezüge im Sinne der Abs. 7 bis 9 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen.
Die Landesregierung hat entweder nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften die Versicherung aller beamteten Bediensteten für den Krankheitsfall bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu erwirken oder aber durch eigene Einrichtungen wenigstens jene Krankenversicherung sicherzustellen, die für Bundesbeamte vorgeschrieben ist, wobei der von den beamteten Bediensteten zu leistende Beitragssatz den Beitragssatz, den jene des Bundes zu leisten haben, nur um höchstens 0,2 % übersteigen darf.
Bediensteten, die Parteistellung in einem Straf- oder Zivilprozess haben und deren Prozessführung auch im dienstlichen Interesse liegt, können die Prozesskosten einschließlich der angemessenen Kosten der berufsmäßigen Parteienvertretung ersetzt werden.
(1) Der Arbeitserfolg der Bediensteten unterliegt der Beurteilung. Die Beurteilung ist die rechtsverbindliche Feststellung über Bedienstete, dass diese jeweils im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg erbracht haben oder nicht erbracht haben. Bis zur ersten Feststellung, dass der zu erwartende Arbeitserfolg nicht erbracht wurde, wird der zu erwartende Arbeitserfolg als erbracht vermutet.
(2) Für die Beurteilung der Bediensteten sind Umfang und Wertigkeit ihrer Arbeitsleistung maßgebend.
(3) Die Beurteilung erfolgt durch Bescheid der Dienstbehörde. Der Bescheid hat die Feststellung zu enthalten, ob innerhalb des letzten Jahres vor Berichterstattung (Abs. 4) durch die Dienststellenleitung (Beurteilungszeitraum) der zu erwartende Arbeitserfolg
1. | erbracht (positive Beurteilung: “entspricht”) oder | |||||||||
2. | nicht erbracht (negative Beurteilung: “entspricht nicht”) | |||||||||
wurde. |
(4) Die Dienststellenleitung hat der Dienstbehörde antragstellend über Bedienstete zu berichten, von deren gesamter Arbeitsleistung sie der Meinung ist, dass sie nicht mehr dem vermuteten oder zuletzt festgestellten Ergebnis der Beurteilung entspricht und seither ein Jahr verstrichen ist. Auch Bedienstete, deren Arbeitserfolg zuletzt negativ beurteilt wurde, können einen derartigen Antrag stellen. Im Fall einer negativen Beurteilung hat die Dienststellenleitung 6 Monate nach deren Zustellung neuerlich zu berichten; der Beurteilungszeitraum umfasst in diesem Fall die seit der der negativen Beurteilung vorausgegangenen Berichterstattung verstrichene Zeit.
(5) Eine Beurteilung ist bis zu einer Zuordnung, einer Versetzung oder einer neuerlichen Beurteilung wirksam.
(6) Im Fall einer negativen Beurteilung verlieren die betroffenen Bediensteten von der Zustellung der negativen Beurteilung bis zur Rechtswirksamkeit einer positiven Beurteilung
1. | 15 % ihres Anspruchs auf den Monatsbezug und | |||||||||
2. | den Anspruch auf ein infolge Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe höheres Gehalt. |
(7) Im Fall einer zweiten negativen Beurteilung in Serie endet das Dienstverhältnis von Gesetzes wegen.
(1) Vertragsbedienstete, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind, soweit nicht mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden wird oder ein Kündigungs- oder Entlassungsgrund vorliegt, von der Dienstbehörde durch Verhängung von Ordnungsstrafen zur Verantwortung zu ziehen. Auf das Verfahren zur Verhängung von Ordnungsstrafen sind das DVG sowie die §§ 175 und 176 anzuwenden.
(2) Ordnungsstrafen sind
1. | der Verweis, | |||||||||
2. | die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Dienstbezuges, | |||||||||
3. | die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Dienstbezügen. | |||||||||
Gegen jugendliche Bedienstete ist nur ein Verweis zulässig. |
(3) Bei der Berechnung der Geldbuße oder Geldstrafe ist, unabhängig vom tatsächlichen Anspruch des Bediensteten, vom Dienstbezug bei Vollbeschäftigung im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung auszugehen.
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, entsteht der Anspruch auf die nach diesem Gesetz gebührenden besoldungsrechtlichen Ansprüche mit dem Beginn des Tages, an dem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis eintritt.
(2) Die Bezüge sind im Nachhinein so auszuzahlen, dass die Empfänger am Letzten jedes Monats oder, wenn der Monatsletzte kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag darüber verfügen können. Die Bediensteten sind verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto bei einem Kreditinstitut überwiesen werden können, über das sie verfügungsberechtigt sind. Die Überweisung auf ein Konto eines Kreditinstituts in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) außerhalb Österreichs ist nur zulässig, soweit die Bediensteten über dieses Konto allein verfügungsberechtigt sind und sie auf ihre Kosten eine schriftliche Erklärung des Kreditinstituts in deutscher Sprache vorlegen, wonach sich dieses auf seine Kosten zu einem Verkehr mit der Dienstbehörde ausschließlich in deutscher Sprache verpflichtet. Überweisungen auf Konten von Kreditinstituten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind nicht zulässig. Bezüge, auf welche der Anspruch erst im Verlauf eines Monats entstanden ist, sind zugleich mit den für den kommenden Monat gebührenden im Nachhinein auszubezahlen. Eine vorzeitige Auszahlung der Bezüge ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist. Bezüge, die auf ein Konto bei einem ausländischen Kreditinstitut zu überweisen sind, sind gleichzeitig mit den für das Inland vorgesehenen Bezügen anzuweisen; eine allfällige verspätete Auszahlung geht zu Lasten des Empfängers. Die Abrechnung der besoldungsrechtlichen Ansprüche kann den Bediensteten auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden (elektronischer Bezugsnachweis).
(3) Der Anspruch auf die besoldungsrechtlichen Ansprüche endet mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder – soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird – mit dem Beginn des Tages, an dem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis eintritt. Der Anspruch auf pauschalierte Überstundenentschädigungen (§ 76 Abs. 5 und 8) ruht bei einer ununterbrochenen Dienstverhinderung durch Krankheit oder Dienstunfall von dem Zeitpunkt, der vier Wochen nach dem Eintreten der Dienstverhinderung beginnt, bis zum Wiederantritt des Dienstes. Eine neuerliche Dienstverhinderung aus einem dieser Gründe innerhalb von vier Wochen nach Wiederantritt des Dienstes gilt als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(4) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen. Die rückforderbaren Leistungen sind, nach vollen Tagen berechnet, durch Abzug von den aus dem Landesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hierbei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, sind die Ersatzpflichtigen oder ihre gesetzlichen Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Wird kein Ersatz geleistet, sind die rückforderbaren Leistungen nach den Vorschriften des VVG hereinzubringen. Soweit die Ersatzforderung des Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor. Gegen die Rückforderung von Bezügen, die für nach dem Tod liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(5) Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche sind ohne unnötigen Aufschub auszubezahlen, und zwar:
1. | Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen sind längstens binnen zwei Monaten nach dem Entstehen des Anspruchs auszuzahlen. | |||||||||
2. | Aufwandsentschädigungen nach § 75 sind nach Anordnung der sie verursachenden Tätigkeit monatlich im Nachhinein auszubezahlen. |
(6) Der Berechnung von Tagesdienstbezügen sind alle Monate mit 30 Tagen und alle einzelnen Tage mit 1/30 des Monats zugrunde zu legen.
(7) Der Anspruch auf besoldungsrechtliche Ansprüche verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden war. Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab seiner Entstehung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
(8) Die Abtretung von Ansprüchen auf Geldleistungen nach diesem Gesetz bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde.
(9) Der Anspruch auf Hinterbliebenenpension entsteht mit dem auf den Tod folgenden Tag.
(10) (Hinterbliebenen-)Pensionen sind den Anspruchsberechtigten oder ihren gesetzlichen Vertretern auf ein Konto bei einem Kreditinstitut unter Beachtung von Abs. 2 zu überweisen. Die Überweisung setzt voraus, dass sich das Kreditinstitut im Vorhinein verpflichtet, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die trotz Anspruchsverlustes infolge des Todes der Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf deren Konto überwiesen worden sind. Auf Verlangen haben die Anspruchsberechtigten binnen einer angemessenen Frist – unbeschadet von § 168 Abs. 2 – amtliche Lebensbestätigungen beizubringen.
(11) Werden Erklärungen oder Bestätigungen nach Abs. 2 oder 10 nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt, kann die Dienstbehörde die Überweisung der Bezüge bis zu deren Einlangen aufschieben.
(1) In berücksichtigungswürdigen Fällen können auf Ansuchen unverzinsliche Vorschüsse auf die in diesem Gesetz geregelten Bezüge gewährt werden. Die Vorschüsse sind durch Abzug von den monatlichen Bezügen binnen längstens zehn Jahren hereinzubringen und können von Sicherstellungen abhängig gemacht werden. Zur Tilgung der beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis noch offenen Vorschüsse können die den ausscheidenden Bediensteten zustehenden Geldansprüche herangezogen werden.
(2) Wenn Bedienstete oder versorgungsberechtigte Hinterbliebene unverschuldet in Notlage geraten sind oder sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, kann eine nicht rückzahlbare Geldaushilfe gewährt werden.
„NÖ Gehaltsklasse (NOG) | ||||||||||||||||||
Gehalts- | NOG1 | NOG2 | NOG3 | NOG4 | NOG5 | NOG6 | NOG7 | NOG8 | NOG9 | NOG10 | NOG11 | NOG12 | NOG13 | |||||
Euro | ||||||||||||||||||
1 | 2130,1 | 2217,3 | 2317,0 | 2430,9 | 2556,6 | 2692,4 | 2845,6 | 3021,8 | 3215,4 | 3424,9 | 3655,4 | 3907,0 | 4183,9 | |||||
2 | 2162,2 | 2253,4 | 2356,2 | 2474,5 | 2602,0 | 2742,3 | 2903,3 | 3085,9 | 3282,8 | 3498,9 | 3735,5 | 3994,9 | 4278,1 | |||||
3 | 2195,5 | 2288,0 | 2399,0 | 2517,4 | 2648,4 | 2791,7 | 2961,0 | 3148,2 | 3350,1 | 3572,3 | 3815,8 | 4083,1 | 4374,2 | |||||
4 | 2229,2 | 2327,4 | 2438,1 | 2561,0 | 2695,5 | 2845,6 | 3018,7 | 3210,8 | 3417,3 | 3644,4 | 3895,8 | 4169,3 | 4471,3 | |||||
5 | 2262,8 | 2363,6 | 2479,3 | 2605,1 | 2740,6 | 2900,0 | 3077,8 | 3271,6 | 3484,3 | 3718,0 | 3975,8 | 4257,6 | 4569,7 | |||||
6 | 2295,3 | 2403,0 | 2520,2 | 2647,3 | 2786,6 | 2953,1 | 3135,6 | 3333,8 | 3553,2 | 3793,4 | 4055,7 | 4343,8 | 4664,6 | |||||
7 | 2333,2 | 2441,4 | 2561,0 | 2691,0 | 2837,7 | 3007,2 | 3193,1 | 3397,9 | 3621,9 | 3867,0 | 4135,6 | 4432,6 | 4761,7 | |||||
8 | 2368,3 | 2480,7 | 2600,5 | 2733,6 | 2887,2 | 3062,0 | 3250,5 | 3460,2 | 3688,9 | 3940,3 | 4215,6 | 4521,1 | 4858,6 | |||||
9 | 2404,8 | 2517,4 | 2641,5 | 2775,9 | 2936,8 | 3114,7 | 3310,0 | 3522,8 | 3756,3 | 4014,0 | 4295,5 | 4610,0 | 4957,2 | |||||
10 | 2441,4 | 2556,6 | 2682,4 | 2823,3 | 2988,0 | 3168,8 | 3367,6 | 3585,3 | 3823,7 | 4087,7 | 4376,2 | 4697,1 | 5054,0 | |||||
11 | 2477,8 | 2594,7 | 2721,8 | 2869,8 | 3037,6 | 3223,3 | 3424,9 | 3647,7 | 3890,9 | 4159,6 | 4456,7 | 4786,1 | 5149,3 | |||||
12 | 2514,3 | 2632,6 | 2764,0 | 2918,0 | 3088,8 | 3276,2 | 3482,8 | 3710,0 | 3958,0 | 4233,4 | 4537,6 | 4874,7 | 5246,1 | |||||
13 | 2550,7 | 2670,7 | 2805,9 | 2964,2 | 3140,1 | 3330,7 | 3541,9 | 3772,2 | 4026,8 | 4307,1 | 4617,9 | 4963,4 | 5344,3 | |||||
14 | 2586,2 | 2708,4 | 2850,6 | 3012,5 | 3189,9 | 3385,0 | 3599,5 | 3835,1 | 4096,0 | 4381,0 | 4698,5 | 5052,2 | 5441,7 | |||||
15 | 2624,0 | 2748,1 | 2895,3 | 3060,2 | 3240,9 | 3439,6 | 3657,5 | 3897,2 | 4163,2 | 4455,2 | 4779,5 | 5139,7 | 5536,9 | |||||
16 | 2659,0 | 2786,6 | 2938,6 | 3106,5 | 3290,9 | 3492,4 | 3716,6 | 3959,9 | 4230,1 | 4529,2 | 4861,7 | 5228,1 | 5633,3 | |||||
17 | 2695,5 | 2828,2 | 2983,5 | 3154,7 | 3340,4 | 3546,8 | 3774,1 | 4023,6 | 4297,6 | 4603,4 | 4942,6 | 5315,6 | 5731,8 | |||||
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NÖ Gehaltsklasse (NOG) | ||||||||||||||||||
Gehalts- | NOG14 | NOG15 | NOG16 | NOG17 | NOG18 | NOG19 | NOG20 | NOG21 | NOG22 | NOG23 | NOG24 | NOG25 | ||||||
Euro | ||||||||||||||||||
1 | 4485,7 | 4819,8 | 5187,9 | 5591,3 | 6035,4 | 6526,0 | 7065,3 | 7662,3 | 8320,9 | 9052,5 | 9861,2 | 10756,4 | ||||||
2 | 4592,4 | 4937,6 | 5316,8 | 5735,3 | 6196,8 | 6705,2 | 7267,1 | 7888,5 | 8575,8 | 9337,8 | 10183,7 | 11123,1 | ||||||
3 | 4698,5 | 5055,5 | 5447,9 | 5880,2 | 6356,6 | 6884,2 | 7467,1 | 8112,9 | 8829,4 | 9623,5 | 10506,6 | 11487,6 | ||||||
4 | 4805,4 | 5173,5 | 5578,3 | 6024,1 | 6518,1 | 7063,4 | 7667,0 | 8338,7 | 9082,7 | 9909,2 | 10829,2 | 11854,2 | ||||||
5 | 4912,0 | 5291,3 | 5707,7 | 6169,3 | 6679,7 | 7244,4 | 7869,3 | 8563,1 | 9334,6 | 10194,8 | 11150,3 | 12219,1 | ||||||
6 | 5018,3 | 5407,5 | 5838,3 | 6314,2 | 6840,6 | 7423,4 | 8069,2 | 8788,9 | 9589,8 | 10480,6 | 11473,5 | 12583,9 | ||||||
7 | 5126,8 | 5526,9 | 5969,3 | 6458,2 | 7000,8 | 7602,8 | 8270,7 | 9013,5 | 9843,4 | 10766,2 | 11796,3 | 12950,3 | ||||||
8 | 5231,6 | 5643,2 | 6098,3 | 6603,1 | 7161,7 | 7781,6 | 8472,6 | 9241,3 | 10096,7 | 11052,2 | 12119,0 | 13315,1 | ||||||
9 | 5337,8 | 5762,8 | 6229,1 | 6747,2 | 7323,3 | 7962,5 | 8674,3 | 9465,1 | 10349,8 | 11337,5 | 12441,8 | 13679,9 | ||||||
10 | 5446,3 | 5878,7 | 6359,8 | 6892,3 | 7484,9 | 8139,8 | 8874,9 | 9691,5 | 10603,4 | 11622,0 | 12765,0 | 14046,1 | ||||||
11 | 5550,9 | 5996,7 | 6488,7 | 7035,9 | 7644,6 | 8320,9 | 9076,3 | 9915,8 | 10856,4 | 11909,2 | 13087,4 | 14411,0 | ||||||
12 | 5659,1 | 6114,4 | 6619,7 | 7181,3 | 7806,2 | 8501,8 | 9276,3 | 10141,7 | 11110,3 | 12195,2 | 13410,4 | 14777,7 | ||||||
13 | 5765,5 | 6232,0 | 6750,3 | 7326,5 | 7967,2 | 8681,1 | 9478,4 | 10367,6 | 11363,8 | 12480,5 | 13733,0 | 15142,3 | ||||||
14 | 5870,5 | 6350,2 | 6879,7 | 7470,3 | 8127,2 | 8859,8 | 9678,3 | 10592,5 | 11618,5 | 12766,5 | 14056,1 | 15507,0 | ||||||
15 | 5978,6 | 6467,9 | 7010,0 | 7615,6 | 8288,5 | 9039,4 | 9879,8 | 10820,1 | 11870,4 | 13050,4 | 14378,8 | 15873,6 | ||||||
16 | 6083,6 | 6584,1 | 7140,9 | 7759,3 | 8450,0 | 9220,2 | 10080,4 | 11044,0 | 12124,1 | 13337,6 | 14701,6 | 16238,2 | ||||||
17 | 6191,9 | 6703,2 | 7270,3 | 7902,9 | 8611,4 | 9398,9 | 10280,6 | 11270,0 | 12377,4 | 13623,6 | 15023,0 | 16603,2 | ||||||
(1) Den Bediensteten (Hinterbliebenen) gebührt für jedes Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung in der Höhe eines Sechstels der Summe der im jeweiligen Kalenderhalbjahr gebührenden Dienstbezüge zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses; im Fall des § 72 Abs. 6 wird das einfache Ausmaß berücksichtigt. Bediensteten, die während des Kalenderhalbjahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Bezuges stehen, gebührt als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil.
(2) Die für das erste Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist gleichzeitig mit den Bezügen für den Monat Juni, die für das zweite Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung gleichzeitig mit den Bezügen für den Monat November auszuzahlen. Bediensteten, die vor Ablauf eines Kalenderhalbjahres aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, ist die anteilige Sonderzahlung binnen eines Monats nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
(3) Bei Anwendung des Abs. 1 auf (Hinterbliebenen-) Pensionen sind eine allfällige Ergänzungszulage (§ 165) und ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 172) zu berücksichtigen.
(4) Pensionierten beamteten Bediensteten ist eine allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung zusammen mit der nächsten gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.
(1) Für die besoldungsrechtliche Stellung der Bediensteten ist der Stichtag maßgebend. Die Einstufung erfolgt in die niedrigste Gehaltsstufe der für die jeweilige Verwendung vorgesehenen Gehaltsklasse.
(2) Die Landesbediensteten rücken
1. | von der Gehaltsstufe 1 in die Gehaltsstufe 2 nach einem Jahr, | |||||||||
2. | von den Gehaltsstufen 2 bis 7 nach jeweils zwei Jahren, | |||||||||
3. | von den Gehaltsstufen 8 bis 12 nach jeweils drei Jahren, | |||||||||
4. | ab der Gehaltsstufe 13 nach jeweils vier Jahren | |||||||||
mit Wirksamkeit des nächsten Monatsersten in die jeweils nächsthöhere Gehaltsstufe vor, sofern die Zeit für die Vorrückung in höhere Bezüge zu berücksichtigen ist. |
(3) Die Vorrückung wird für die Dauer einer Beurteilung mit dem Kalkül “entspricht nicht” gehemmt.
(1) Soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, gebührt zugeordneten Bediensteten mit Wirksamkeit der Zuordnung das Gehalt, das sich aus der Gehaltsklasse und dem Stichtag in der neuen Verwendung ergibt.
(2) Bediensteten, deren Gehalt sich infolge einer gemäß § 24 Abs. 2 Z 1
- | lit.a oder | |||||||||
- | lit.b wegen einer Organisationsänderung | |||||||||
erfolgten Zuordnung aus einer gegenüber der letzten dauernden Verwendung niedrigeren Gehaltsklasse ergibt, haben Anspruch auf eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende Ausgleichsvergütung im Ausmaß der Differenz zwischen dem neuen Gehalt und dem Durchschnitt des Gehalts (zuzüglich einer allfälligen Ausgleichsvergütung) der letzten 5 Jahre vor der Zuordnung. |
(1) Sofern es zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig ist, gebühren zum Gehalt (§ 67) und zum Kinderzuschuss (§ 72) Teuerungsvergütungen. Die NÖ Landesregierung hat die Höhe der Teuerungsvergütungen durch Verordnung in
- | gleichen oder verschieden hohen Prozentsätzen oder | |||||||||
- | festen Beträgen oder | |||||||||
- | einer Kombination aus Prozentsätzen und festen Beträgen | |||||||||
festzusetzen. |
(2) Die Teuerungsvergütungen teilen das rechtliche Schicksal des Teiles des Bezuges, zu dem sie gewährt werden.
Die Landesregierung wird ermächtigt, die dem Bundespräsidenten auf Grund des Art. 65 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und des Gesetzes vom 26. Februar 1920, Staatsgesetzblatt Nr. 94, zustehenden Befugnisse auszuüben.
Aufwandsentschädigungen für einen im Dienst erwachsenden Mehraufwand werden von der Dienstbehörde nach gleichen Gesichtspunkten allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zuerkannt.
(1) Den Bediensteten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihnen nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für das Land in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn Bedienstete auf Veranlassung der Dienstbehörde eine Funktion in Organen juristischer Personen des privaten Rechts ausüben, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Landes stehen.
(3) Soweit für diese Nebentätigkeit nicht Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages maßgebend sind, gebührt den Bediensteten eine gesonderte Entschädigung, die im Einzelfall unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Bedeutung der Nebentätigkeit bescheidmäßig festzusetzen ist.
(1) Die Bediensteten haben für die ihnen auf Grund ihrer Dienstverhältnisse gewährten Naturalbezüge, insbesondere für die Wohnung, Verköstigung und Nutzung von Grundstücken eine angemessene Vergütung zu leisten, die unter Bedachtnahme auf die Beschaffungskosten und örtlichen Verhältnisse durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Die Vergütung ist in monatlichen Teilbeträgen einzubehalten oder einzuheben.
(2) Durch die Überlassung einer Wohnung oder eines Grundstückes zur Nutzung gemäß Abs. 1 wird ein Bestandsverhältnis nicht begründet. Sind die Voraussetzungen für die Überlassung infolge Auflösung des Dienstverhältnisses oder Änderung des Dienstpostens weggefallen oder soll eine den Interessen des Landes besser dienende Verwendung des Nutzungsobjektes erfolgen, haben die Bediensteten oder ihre Rechtsnachfolger dasselbe über Aufforderung der Dienstbehörde binnen drei Monaten zu räumen. Die Räumung kann auch im Verwaltungswege vollstreckt werden. Ein Aufschub der zwangsweisen Räumung darf von der Vollstreckungsbehörde nur bei drohender Obdachlosigkeit bewilligt werden. Aus dem zeitweiligen Verzicht der Dienstbehörde auf die Räumung kann die Begründung eines Bestandsverhältnisses nicht abgeleitet werden.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für pensionierte beamtete Bedienstete und für Hinterbliebene.
(1) Der 1. Teil des BMSVG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. | Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG ist der Dienstbezug (§ 60 Abs. 4) sowie allfällige Sonderzahlungen (§ 68). | |||||||||
2. | § 1, § 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 5 bis 7, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 und § 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden. |
(2) Abs. 1 ist auch auf Lehrverhältnisse sowie auf die in § 1 Abs. 2 Z 3 und 5 geregelten Dienstverhältnisse sinngemäß anzuwenden.
Die Ansprüche von Bediensteten sowie ihrer versorgungsberechtigten Hinterbliebenen (11. Abschnitt) auf Schadenersatz wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes ihrer Dienstfähigkeit oder ihres Todes geht auf das Land in jenem Umfang über, in dem es Leistungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zu erbringen hat. Der Übergang des Anspruches auf das Land tritt nicht gegenüber Verwandten dieser Bediensteten in auf- und absteigender Linie sowie gegenüber deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern und Geschwistern ein.
(1) Beamtete Bedienstete werden mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, von Gesetzes wegen pensioniert.
(2) Beamtete Bedienstete sind zu pensionieren, wenn sie
1. | dienstunfähig sind und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist; | |||||||||
2. | darum ansuchen und das 65. Lebensjahr vollendet haben; | |||||||||
3. | darum ansuchen, das 62. Lebensjahr vollendet haben und eine Versicherungszeit von 480 Monaten (40 Jahren) aufweisen (Korridorpension); | |||||||||
4. | darum ansuchen, das 60. Lebensjahr vollendet haben und eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurück gelegte Versicherungszeit von 504 Monaten (42 Jahren), davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Pensionierung, aufweisen. Beamteten Bediensteten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Pensionierung gewahrt; | |||||||||
5. | darum ansuchen, das 62. Lebensjahr vollendet haben und eine beitragsgedeckte Versicherungszeit von 42 Jahren aufweisen. |
(3) Beamtete Bedienstete können von Amts wegen aus wichtigen dienstlichen Interessen pensioniert werden, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 5 erfüllen oder das 65. Lebensjahr vollendet haben und die Summe der Kontoprozentsätze 80 erreicht hat.
(4) Eine Pensionierung nach Abs. 2 und Abs. 3 ist während einer Suspendierung gemäß § 194 nicht zulässig.
(5) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(6) Beamtete Bedienstete des Dienststandes, die ihr 57. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate nach Abs. 2 Z 4 zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen.
(7) Zur beitragsgedeckten Versicherungszeit nach Abs. 2 Z 5 zählen
1. | die Versicherungszeit zum Land Niederösterreich; | |||||||||
2. | als Vorversicherungs- und Zwischenversicherungszeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die das Land einen Überweisungsbetrag erhalten hat oder für die ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten gewesen ist; | |||||||||
3. | Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten; | |||||||||
4. | Zeiten der Kindererziehung im Sinne des § 134 Abs. 4 bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur Versicherungszeit zählende Zeiten eines Mutter- oder Vater-Karenzurlaubes; | |||||||||
5. | Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sowie | |||||||||
6. | nach § 140 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres). | |||||||||
Eine doppelte Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig. |
(8) Ein Ansuchen nach Abs. 2 kann frühestens ein Jahr vor dem Vorliegen der Voraussetzungen abgegeben werden. Wird ein Alterssabbatical (§ 132) oder eine Jubiläumsfreistellung (§ 132a) in Anspruch genommen oder nicht verfallener Erholungsurlaub (§ 132b) verbraucht, ist das Ansuchen um Pensionierung frühestens ein Jahr und spätestens 3 Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme einzubringen. Dies gilt auf Verlangen der Dienstbehörde sinngemäß, wenn eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gemäß § 26 beantragt wird.
(1) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wird aufgelöst durch
1. | Austritt (§ 84), | |||||||||
2. | Ausscheidung (§ 85), | |||||||||
3. | Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses (§ 15 Abs. 2 und 3), | |||||||||
4. | Entlassung (§ 86), | |||||||||
5. | den Verlust der Aufnahmebedingungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, | |||||||||
6. | Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer anderen Gebietskörperschaft, | |||||||||
7. | Tod. |
(2) Mit der Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen – auch für die Angehörigen – alle mit dem Dienstverhältnis verbundenen Rechte, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.
Der Austritt kann ohne Angabe von Gründen erklärt werden. Diese Erklärung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses aus dem Grund des § 83 Abs. 1 Z 6 ist dem Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gleichzuhalten.
(1) Beamtete Bedienstete sind aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden, wenn die Voraussetzungen für Pensionierung eintreten, noch ehe sie Anspruch auf Pension erworben haben.
(2) Die Ausscheidung wird mit der Zustellung des Ausscheidungsbescheides rechtswirksam.
(1) Das Dienstverhältnis endet
1. | durch einverständliche Lösung; | |||||||||
2. | durch Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land; | |||||||||
3. | durch Kündigung eines Teiles; | |||||||||
4. | durch vorzeitige Auflösung (§ 90); | |||||||||
5. | durch eine Dienstverhinderung in der gemäß § 80 Abs. 6 zu ermittelnden Dauer eines Jahres wegen eines Unfalles oder einer Krankheit oder wegen anderer persönlicher, jedoch nicht dienstnehmerseitig verschuldeter Umstände, sofern nicht vorher die Fortsetzung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde; | |||||||||
6. | mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde; | |||||||||
7. | durch eine ungerechtfertigte Dienstabwesenheit von ununterbrochen zumindest 5 Arbeitstagen (§ 38 Abs. 4); | |||||||||
8. | durch Entlassung (§ 86); | |||||||||
9. | durch Tod. | |||||||||
Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet auch mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war oder mit dem Ende des Vertretungszwecks. |
(2) Ein Dienstverhältnis, das zehn Jahre gedauert hat, endet mit Ablauf der einjährigen Dienstverhinderung gemäß Abs. 1 Z 5 nur, wenn Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zuerkannt wurde; ansonsten mit dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Anspruches, spätestens aber mit dem Wegfall des Anspruches auf laufende Geldleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.
(3) Die einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses ist auf Antrag jenen Bediensteten zu gewähren, denen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ein Anspruch auf Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zuerkannt wurde.
(1) Das Land kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Der einjährige Zeitraum verlängert sich auf zwei Jahre, wenn das Ausmaß der Wochendienstzeit weniger als die Hälfte der für einen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten vorgeschriebenen Arbeitszeit beträgt. Zeiten eines Karenzurlaubes, Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes sind bei Berechnung dieser Fristen nicht zu berücksichtigen.
(2) Ein Grund, der das Land nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere bei Bediensteten vor,
1. | die ihre Dienstpflicht gröblich verletzen, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt; | |||||||||
2. | die sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als ungeeignet erweisen und deren Dienstverhältnis nicht nur aus den Gründen des § 87 Abs. 2 noch nicht geendet hat; | |||||||||
3. | die den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht erreichen, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt; | |||||||||
4. | die eine im Dienstvertrag vereinbarte Prüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegen; | |||||||||
5. | die handlungsunfähig werden; | |||||||||
6. | deren gegenwärtiges oder früheres Verhalten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt; | |||||||||
7. | die vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter erreicht haben; | |||||||||
8. | die das 65. Lebensjahr vollendet haben und einen Anspruch auf Pension aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis haben oder mit Erfolg geltend machen können, | |||||||||
9. | deren Kündigung wegen einer Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen notwendig ist, es sei denn, dass das Dienstverhältnis durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem das 50. Lebensjahr vollendet ist und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht wurden. |
(3) Eine Kündigung nach Abs. 1 kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung bei Gericht angefochten werden. Eine innerhalb dieser Frist nicht angefochtene Kündigung ist rechtswirksam und führt zum Ausschluss einer Entschädigung nach § 92 Abs. 2.
(1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
- | weniger als 6 Monaten 1 Woche, | |||||||||
- | 6 Monaten 2 Wochen, | |||||||||
- | 1 Jahr 1 Monat, | |||||||||
- | 2 Jahren 2 Monate, | |||||||||
- | 5 Jahren 3 Monate, | |||||||||
- | 10 Jahren 4 Monate, | |||||||||
- | 15 Jahren 5 Monate. | |||||||||
Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. |
(2) Durch das Land gekündigten Bediensteten ist auf Antrag während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit zu gewähren.
(1) Das Dienstverhältnis kann unverzüglich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen aufgelöst werden.
(2) Ein wichtiger Grund, der das Land zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere gegenüber Bediensteten vor,
1. | von denen sich nachträglich herausstellt, dass sie die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen haben, die ihre Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten; | |||||||||
2. | die sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig machen, die sie des Vertrauens des Landes unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn sie sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen lassen oder wenn sie sich in ihrer dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden lassen; | |||||||||
3. | die ihren Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigen oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlassen; | |||||||||
4. | die sich weigern, ihre Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten zu fügen; | |||||||||
5. | die eine unzulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 39 ausüben und diese Beschäftigung trotz Weisung gemäß § 39 Abs. 6 nicht aufgeben; | |||||||||
6. | die sich ein ärztliches Zeugnis arglistig beschaffen oder missbräuchlich verwenden. |
(3) Der Ausspruch einer Entlassung gilt jedenfalls als unverzüglich, wenn er binnen 5 Werktagen ab Kenntnis der jeweiligen Dienststellenleitung vom Entlassungsgrund erfolgt. Diese Frist wird in jedem Fall durch die Einleitung von Ermittlungen zum Sachverhalt bis zu dessen Feststellung, im Anwendungsbereich des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. 2001, zusätzlich durch die Einleitung von Verhandlungen bis zur Herstellung des Einvernehmens gemäß § 13 Abs. 2 lit. g in Verbindung mit § 15 NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz, LGBl. 2001, unterbrochen.“
(4) Das Dienstverhältnis von Bediensteten, gegen die ein strafgerichtliches Urteil ergangen ist, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat, gilt mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils als aufgelöst und jeder Anspruch aus dem Dienstvertrag als erloschen.
(5) Das Dienstverhältnis gilt mit dem Tag des Verlustes der Aufnahmebedingungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 als aufgelöst.
(6) Ein wichtiger Grund, der zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt für Bedienstete vor, die zur Dienstleistung unfähig werden oder die Dienstleistung ohne Schaden für ihre Gesundheit nicht mehr fortsetzen können.
(7) Eine Entlassung nach Abs. 2 kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Entlassung bei Gericht angefochten werden. Eine innerhalb dieser Frist nicht angefochtene Entlassung ist rechtswirksam und führt zum Ausschluss einer Entschädigung nach § 92 Abs. 2.
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist den Bediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer Dienstleistung auszustellen, es sei denn, das Dienstverhältnis endet durch Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land.
(1) Eine entgegen den Vorschriften des § 88 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 90 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Entlassungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 88 Abs. 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam. Bedienstete haben das Recht, eine sonst rechtsunwirksame Kündigung oder Entlassung gegen Entschädigung gemäß Abs. 2 als wirksam anzuerkennen.
(2) Bedienstete, an deren vorzeitigen Austritt das Land ein Verschulden trifft oder die eine sonst rechtsunwirksame Beendigung im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz anerkennen, behalten ihre vertragsmäßigen Ansprüche auf Geldleistungen für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit, längstens jedoch bis zum Ablauf der jeweils zutreffenden Kündigungsfrist gemäß § 89 hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was sie infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt haben. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.
(3) Ansprüche gemäß Abs. 2 müssen bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, geltend gemacht werden.
endet.endet Dafür ist der Jahresurlaubsanspruch im Verhältnis der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten vollen Dienstwochen zur Zahl 52 zu aliquotieren.
(1) Bedienstete sind dienstunfähig, wenn sie infolge ihrer gesundheitlichen Verfassung ihre dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen können. Dienstunfähigkeit liegt jedenfalls bei Bediensteten vor, die infolge ihrer gesundheitlichen Verfassung ihre dienstlichen Aufgaben auf Dauer innerhalb von 12 Monaten für voraussichtlich mehr als 60 Tage nicht erfüllen können.
(2) Bedienstete sind dauernd dienstunfähig, wenn
1. | sie in ihrer jeweiligen Verwendung dienstunfähig sind (Abs. 1) und | |||||||||
2. | sie nicht einer höchstens 3 Gehaltsklassen unter ihrer letzten dauernden Verwendung eingestuften Verwendung zugeordnet werden können, deren Aufgaben sie nach ihrer gesundheitlichen Verfassung innerhalb von 12 Monaten mit Ausnahme von voraussichtlich weniger als 60 Tagen erfüllen können und die ihnen mit Rücksicht auf ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. Abweichend von § 24 Abs. 3 letzter Satz steht die Nichtablegung einer allfällig vorgesehenen Dienstprüfung einer dauernden Zuordnung aus diesem Anlass nicht entgegen. |
Örtlicher Gerichtsstand in Streitigkeiten aus privatrechtlichen Dienstverhältnissen nach diesem Gesetz ist St. Pölten.
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die in einem Beschäftigungskontext zum Land stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches anstreben, zu verarbeiten.
(2) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist für das Land Niederösterreich Verbindungsstelle und betreibt die Zugangsstelle in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der beamteten Bediensteten sowie ihrer Hinterbliebenen gemäß dem Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG). Seine Tätigkeit als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz. Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, personenbezogene Pensionsdaten von Bezugsnachweisen an die kontoführenden Kreditinstitute der Bediensteten oder ihrer Hinterbliebenen in aufgegliederter Form zur Darstellung auf Kontoauszügen zu übermitteln.
(1) Dienstbehörde für alle diesem Gesetz unterliegenden Dienstverhältnisse ist die NÖ Landesregierung.
(2) Bei der Vollziehung dieses Gesetzes hat die Dienstbehörde die von ihr auf die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse anzuwendenden Verfahrensvorschriften in der in § 217 bezeichneten Fassung sinngemäß auch auf die diesem Gesetz unterliegenden privatrechtlichen Dienstverhältnisse anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.
(3) Die Erlassung eines Bescheides über die Begründung oder die Beendigung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses ist unzulässig.
(4) Gegen Bescheide der Dienstbehörde nach Abs. 2 ist eine Berufung nicht zulässig. Diese Bescheide treten, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach ihrer Zustellung die gerichtliche Entscheidung beantragt wird, im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft; insoweit werden frühere Bescheide, die durch den außer Kraft getretenen Bescheid abgeändert worden sind, nicht wieder wirksam. Die Bescheide haben einen Hinweis auf das Klagerecht zu enthalten.
(5) Bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung sind die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis unter Berücksichtigung des außer Kraft getretenen Bescheides zu beurteilen.
(6) Wird die Klage zurückgezogen, tritt der gemäß Abs. 4 außer Kraft getretene Bescheid rückwirkend wieder in Kraft. In ein und derselben Sache kann die Entscheidung des Gerichtes nicht mehrmals angerufen werden.
(7) Feststellungsanträge nach diesem Gesetz sind, wenn dieses Gesetz nichts anderes regelt, binnen sechs Monaten nach dem verfahrensauslösenden Ereignis zu stellen.
(1) In dienst- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten hat die Entscheidung des NÖ Landesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen.
(2) Das NÖ Landesverwaltungsgericht hat in den Angelegenheiten der §§ 194, 200 Abs. 1 und 204 Abs. 2 binnen zwei Monaten nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.
(3) Die Rechtskraft im Sinne dieses Gesetzes tritt mit der Erlassung der Bescheide nach diesem Gesetz ein. Einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach diesem Gesetz kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Das Landesverwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mittels Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(4) An Senatsentscheidungen gemäß Abs. 1 haben anstelle der zwei weiteren Mitglieder des NÖ Landesverwaltungsgerichtes je ein Vertreter oder eine Vertreterin des Dienstgebers und je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Landespersonalvertretung als fachkundige Laienrichter oder Laienrichterinnen mitzuwirken. Dem oder der Senatsvorsitzenden kommt auch die Funktion des Berichterstatters oder der Berichterstatterin zu.
(5) Die Vertreter oder Vertreterinnen des Dienstgebers und der Landespersonalvertretung werden durch die Landesregierung bestellt. Erfolgt die Nominierung durch die Landespersonalvertretung nicht innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Landesregierung, obliegt in diesem Fall die Bestellung der Landesregierung, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.
(6) Als Laienrichter oder Laienrichterinnen dürfen lediglich rechtskundige Landesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im Landesdienst bestellt werden. Gegen sie darf kein Disziplinarverfahren, Verfahren gemäß der §§ 88 oder 90 oder Verfahren gemäß der §§ 61 oder 63 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (LVBG), LGBl. 2300, anhängig sein. Pensionierte beamtete Bedienstete dürfen nicht als Laienrichter oder Laienrichterinnen bestellt werden. Die Tätigkeit als Laienrichter oder als Laienrichterin erfolgt in Ausübung des Dienstes.
(7) Das Amt ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und während der Zeit der Suspendierung. Das Amt endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Austritt oder dem Ausscheiden aus dem Landesdienst und mit der Pensionierung. Für vertragliche Landesbedienstete nach dem LVBG gelten die genannten Gründe sinngemäß.
(8) Laienrichter oder Laienrichterinnen sind verpflichtet, allfällige Ruhens- oder Endigungsgründe ihres Amtes nach Abs. 7 dem NÖ Landesverwaltungsgericht ohne Verzug mitzuteilen.
(1) Den Bediensteten gebührt bei
1. | Dienstreisen, | |||||||||
2. | Dienstzuteilungen und | |||||||||
3. | Versetzungen | |||||||||
der Ersatz des hiefür notwendigen Mehraufwandes (Reisegebühren). |
(2) Die Bediensteten haben keinen Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, soweit sie dem Land dadurch einen Aufwand verursacht haben, dass sie
1. | die Dauer der Dienstreise ohne dienstlichen Grund verlängert haben oder | |||||||||
2. | es unterlassen haben, mehrere Dienstreisen zu verbinden, obwohl ihnen dies möglich gewesen wäre oder | |||||||||
3. | eine Bestimmung der Landes-Reisegebührenvorschrift nicht beachtet haben. |
(3) Werden Beschuldigte im Zuge eines Disziplinarverfahrens vorgeladen und erwächst ihnen hierdurch ein Mehraufwand, wird ihnen dieser nur ersetzt, wenn das Verfahren eingestellt wird, mit einem Freispruch oder mit einem Verweis endet.
(1) Bei Dienstreisen gebührt den Bediensteten der Ersatz
1. | der Kosten ihrer Beförderung und der nachgewiesenen Kosten der Beförderung des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks (Reisekostenvergütung), | |||||||||
2. | des Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft sowie zur Deckung der Reiseauslagen (Reiseausstattung, Garderobegebühren, Gepäcksaufbewahrung, Trinkgelder usw.), für die im Folgenden keine besondere Vergütung festgesetzt ist (Reisezulage), | |||||||||
3. | der in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung des Dienstreiseauftrages entstehenden Kosten, wie Tagungskosten, Eintrittsgebühren (Nebenkosten). |
(2) Sofern die Dienstreise nicht von der Wohnung der Bediensteten aus angetreten oder dort beendet wird, gilt als Ausgangs- oder Endpunkt der Dienstreise die Dienststelle, der die Bediensteten zugewiesen sind, oder der Telearbeitsplatz. Wird die Dienstreise von der Wohnung der Bediensteten aus angetreten oder dort beendet, gilt als Ausgangs- oder Endpunkt der Dienstreise das Ortszentrum des Wohnortes (für in Wien wohnende Bedienstete: das Bezirkszentrum). Für den Telearbeitsplatz gilt § 114 sinngemäß.
(3) Bei Rückberufung von Bediensteten vom Urlaubsort gebühren diesen eine
1. | Reisekostenvergütung für die Reise vom Urlaubsort in den Ort der Dienstverrichtung und für die Rückreise, | |||||||||
2. | Reisezulage vom Beginn der Reisebewegung vom Urlaubsort bis zur Rückkehr. |
(4) Wurde Bediensteten ein Beförderungsmittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt, haben sie keinen Anspruch auf Reisekostenvergütung.
(1) Bei Dienstreisen innerhalb der Länder Niederösterreich und Wien erhalten die Bediensteten für die Benützung eines privaten Kraftfahrzeuges als Reisekostenvergütung für jeden begonnenen Kilometer ein Kilometergeld.
(2) Die Länge der zurückgelegten Reisestrecke ist an Hand eines handelsüblichen elektronischen Distanzprogramms festzustellen, wobei jene Strecke der Berechnung zugrunde zu legen ist, die laut diesem Programm die kürzeste Strecke darstellt. Das zu verwendende Programm ist von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.
(3) Die Höhe des Kilometergeldes beträgt € 0,42.
(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von € 0,05 je Fahrtkilometer.
(5) Der jeweilige Auszahlungsbetrag ist auf volle Cent zu runden, indem Beträge unter 0,5 Cent unberücksichtigt bleiben und Beträge von 0,5 und mehr Cent auf den nächsten vollen Cent gerundet werden.
Bei Benützung der Eisenbahn gebührt der Ersatz des Fahrpreises der zweiten Wagenklasse. Der Ersatz des Fahrpreises der ersten Wagenklasse gebührt, wenn diese Wagenklasse auf einer Fahrt über 200 Kilometer tatsächlich benützt wird. Für die Ermittlung der Wegstrecke findet § 101 Abs. 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass das jeweilige Ortszentrum des Ortes des Beginns und des Endes der Reisebewegung in der ersten Wagenklasse (für Wien: das Bezirkszentrum) zu berücksichtigen ist.Bei Benützung der Eisenbahn gebührt der Ersatz des Fahrpreises der zweiten Wagenklasse. Der Ersatz des Fahrpreises der ersten Wagenklasse gebührt, wenn diese Wagenklasse auf einer Fahrt über 200 Kilometer tatsächlich benützt wird. Für die Ermittlung der Wegstrecke findet Paragraph 101, Absatz 2, mit der Maßgabe Anwendung, dass das jeweilige Ortszentrum des Ortes des Beginns und des Endes der Reisebewegung in der ersten Wagenklasse (für Wien: das Bezirkszentrum) zu berücksichtigen ist.
Bei Benützung eines Schiffes oder eines Flugzeuges werden die nachgewiesenen Kosten für die Touristenklasse vergütet.
Bei Dienstreisen außerhalb Niederösterreichs und Wiens ist für die Benützung des privaten Kraftfahrzeuges Kilometergeld zu bewilligen, wenn der Zweck der Dienstverrichtung auf andere Weise nicht erreicht wird oder eine wirtschaftliche Betrachtungsweise dies rechtfertigt.
(1) Die Bediensteten haben Anspruch auf Ersatz des Unfallschadens, der am privaten Kraftfahrzeug anlässlich einer Dienstreise, für die Kilometergeld gebührt, entstanden ist.
(2) Trifft die Bediensteten ein Verschulden an der Beschädigung ihres Kraftfahrzeuges, vermindert sich ihr Ersatzanspruch. Hierbei sind die Grundsätze der Dienstnehmerhaftpflicht (Organhaftpflicht), die im Falle der Beistellung eines Dienstkraftwagens zur Anwendung gekommen wären, zu berücksichtigen.
Den Bediensteten werden die nachgewiesenen Kosten für die Beförderung des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks vergütet.
Sterben Bedienstete während einer Dienstreise, gebühren die Kosten der Überführung ihrer Leiche vom Sterbeort in einen anderen Ort, höchstens jedoch in den bisherigen Wohnort. Die Kosten gebühren denjenigen, die sie getragen haben.
(1) Die Reisezulage umfasst die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Aus der Nächtigungsgebühr sind auch die Tourismusabgaben zu bestreiten.
(2) Die Tagesgebühr beträgt € 26,40.
(3) Die Nächtigungsgebühr beträgt € 15,00.
(4) Wenn Bedienstete nachweisen, dass die tatsächlichen, unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch genommene Unterkunft die Nächtigungsgebühr übersteigen, gebührt ihnen ein Zuschuss zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen.
Bedienstete, die während der Dienstreise durch Krankheit oder Unfall an der Fortsetzung der Reise verhindert sind, behalten bis zur Erlangung der Fähigkeit, in den Dienstort zurückzukehren oder die Dienstreise fortzusetzen, den Anspruch auf die Reisezulage, wenn sie den Beginn dieser Dienstverhinderung ihrer vorgesetzten Dienststelle sofort anzeigen und die Art und voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen. Für die Dauer eines Krankenhausaufenthaltes gebührt den Bediensteten ein Viertel der Tagesgebühr.
(1) Die Bediensteten erhalten für Zeiträume von mehr als vier bis zu acht Stunden einer Dienstreise die halbe Tagesgebühr und für Zeiträume von mehr als acht bis zu 24 Stunden einer Dienstreise die volle Tagesgebühr. An einem Kalendertag gebührt höchstens die volle Tagesgebühr.
(2) Das Ausmaß der Tagesgebühren wird nach der Gesamtdauer der Dienstreise festgestellt.
(3) Wird Bediensteten anlässlich einer Dienstreise von Amts wegen oder von Dritten die Verpflegung unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder ist sie im Fahrpreis enthalten, ist die Tagesgebühr wie folgt zu kürzen:
Mittag- oder Abendessen: jeweils 50 %. | ||||||||||
Bei Dienstreisen bis acht Stunden gebührt keine halbe Tagesgebühr, wenn Mittag- oder Abendessen von Amts wegen oder von Dritten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. |
(4) Der Anspruch auf die Tagesgebühr entfällt bei Dienstreisen an weitere Standorte der eigenen Dienststelle, die eine Küche betreiben.
(1) Für jede auf einer Dienstreise verbrachte Nacht gebührt – sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – eine Nächtigungsgebühr. Wird den Bediensteten von Amts wegen unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt, gebührt keine Nächtigungsgebühr.
(2) Für die zur Anreise zum Reiseziel und für die zur Rückreise in den Dienstort oder Wohnort verwendete Zeit gebührt die Nächtigungsgebühr dann, wenn die Anreise vor zwei Uhr angetreten oder die Rückreise nach zwei Uhr beendet wird.
(3) Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr entfällt, wenn
1. | die Gebühr für eine Schlafstelle in einem Massenbeförderungsmittel ersetzt wird oder die Kosten für die Schlafstelle im Fahrpreis enthalten sind, | |||||||||
2. | eine Dienstreise in Orte führt, von denen aus die Reisekostenvergütung gemäß § 101 in die Wohnung der Bediensteten und zurück niedriger ist als die Nächtigungsgebühr; in diesem Falle tritt die Reisekostenvergütung an die Stelle der Nächtigungsgebühr. |
Die Dauer einer Dienstreise ist vom Zeitpunkt des tatsächlichen Beginns bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung der Reisebewegung zu berechnen.
Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebühren den Bediensteten gemäß den §§ 101, 102, 103, 106, 107, 109 und 111 die Reisekostenvergütung und die Reisezulage. Als Ausgangspunkt und Endpunkt gilt die Dienststelle.
Für Dienstverrichtungen im Wohnort, der nicht gleichzeitig Dienstort der Bediensteten ist, gelten die Bestimmungen über Dienstverrichtungen im Dienstort. Als Ausgangspunkt und Endpunkt gilt die Wohnung.
(1) Haben Bedienstete regelmäßig auswärtige Dienstverrichtungen zu besorgen, kann an Stelle der einzeln zu bemessenden Reisegebühren gegen jederzeitigen Widerruf ein Reisepauschale treten. Falls nicht ausdrücklich festgelegt ist, welche auswärtigen Dienstverrichtungen die Bauschvergütung abgilt, sind damit sämtliche anfallenden Reisegebühren innerhalb der Länder Niederösterreich und Wien abgegolten. Das monatliche Reisepauschale ist nach dem voraussichtlichen Umfang der Reisetätigkeit festzusetzen und darf das Zwanzigfache der Tagesgebühr nicht übersteigen.
(2) Das Reisepauschale steht auch während des Erholungsurlaubes zu. Im Krankheitsfall wird es nach sechs Wochen eingestellt. Tritt innerhalb von sechs Wochen nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(3) Enthält die Bauschvergütung auch die Reisezulage, ist das Reisepauschale für jeden Tag des Anspruches auf Gebühren gemäß den §§ 117 und 119 um 1 % – höchstens um 20 % im Monat – zu kürzen.
(1) Bedienstete erhalten nach der Dienstzuteilung in einen anderen Dienstort auf die Dauer der Dienstzuteilung eine Zuteilungsgebühr.
(2) Die Zuteilungsgebühr besteht aus
1. | den Kosten für die Benützung von Massenbeförderungsmitteln in der niedrigsten Wagenklasse für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen Bahnhof zum Dienstort und zurück, mangels solcher aus der Hälfte des Kilometergeldes, höchstens aber 37,5 % der Nächtigungsgebühr und | |||||||||
2. | für die ersten zwei Monate nach dem Dienstantritt der Bediensteten im neuen Dienstort 100 % der Tagesgebühr und ab dem dritten Monat 75 % der Tagesgebühr. |
(3) Liegt der neue Dienstort weniger als 20 Kilometer vom Wohnort der Bediensteten entfernt, gebührt keine Zuteilungsgebühr. Die Feststellung dieser Entfernungen hat an Hand des gemäß § 101 Abs. 2 festgelegten Distanzprogramms mit der Maßgabe zu erfolgen, dass die ermittelten Dezimalstellen nicht berücksichtigt werden.
(1) Die Zuteilungsgebühr gebührt für jene Tage, an denen die Bediensteten Dienst leisten.
(2) Bei einer Dienstreise vom Zuteilungsort aus haben die Bediensteten Anspruch auf die damit verbundene Reisezulage. Die Tagesgebühr gebührt nur insoweit, als sie das Ausmaß der in der Zuteilungsgebühr enthaltenen Tagesgebühr (§ 117 Abs. 2 Z 2) übersteigt.
(3) Der Anspruch auf die Kosten nach § 117 Abs. 2 Z 1 entfällt, wenn den Bediensteten von Amts wegen unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird.
(4) Der Anspruch erlischt, wenn Bedienstete (verheiratete Bedienstete mit ihren Ehegatten oder in eingetragener Partnerschaft lebende Bedienstete mit ihren eingetragenen Partnern) in den Dienstort übersiedeln.
(5) Sterben Bedienstete während der Dienstzuteilung, gilt § 108.
(1) Bedienstete erhalten nach der Versetzung in einen anderen Dienstort auf die Dauer von 36 Monaten eine Versetzungsgebühr. Wurde für eine der Versetzung unmittelbar vorausgegangene Dienstzuteilung an dieselbe Dienststelle eine Zuteilungsgebühr gewährt, ist der Zeitraum auf die Dauer der Versetzungsgebühr anzurechnen.
(2) Die Versetzungsgebühr besteht aus
1. | den Kosten für die Benützung von Massenbeförderungsmitteln in der niedrigsten Wagenklasse für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen Bahnhof zum Dienstort und zurück, mangels solcher aus der Hälfte des Kilometergeldes, höchstens aber 37,5 % der Nächtigungsgebühr und | |||||||||
2. | für die ersten zwei Monate nach dem Dienstantritt der Bediensteten im neuen Dienstort 75 % der Tagesgebühr, für weitere sechs Monate 50 % und für weitere 28 Monate 25 % der Tagesgebühr. |
(3) Liegt der neue Dienstort weniger als 20 Kilometer vom Wohnort der Bediensteten entfernt, gebührt keine Versetzungsgebühr. Die Feststellung dieser Entfernungen hat an Hand des gemäß § 101 Abs. 2 festgelegten Distanzprogrammsmit der Maßgabe zu erfolgen, dass die ermittelten Dezimalstellen nicht berücksichtigt werden.
(1) Als Versetzung gilt auch ein Dienstortwechsel, der durch eine Verlegung der Dienststelle erfolgt.
(2) Die Versetzungsgebühr gebührt für jene Tage, an denen die Bediensteten Dienst leisten. Bei einer Dienstreise gilt § 118 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Ein Anspruch besteht nicht, wenn der neue Dienstort vom Wohnort des Bediensteten gleich oder weniger weit entfernt liegt als der bisherige Dienstort. Die Feststellung dieser Entfernungen hat an Hand des gemäß § 101 Abs. 2 festgelegten Distanzprogramms mit der Maßgabe zu erfolgen, dass die ermittelten Dezimalstellen nicht berücksichtigt werden.
(4) Weiters besteht kein Anspruch, wenn die Versetzunng
1. | angestrebt wird, | |||||||||
2. | unmittelbar nach Ablauf eines Sonderurlaubes von mehr als 3 Monaten, der für Rechte, die von der Dauer der Dienstzeit abhängen, unberücksichtigt bleibt, erfolgt, | |||||||||
3. | während einer auf „entspricht nicht“ lautenden wirksamen negativen Beurteilung (§ 58 Abs. 5) erfolgt oder | |||||||||
4. | sonst zu vertreten ist. | |||||||||
Gründe, die Bedienstete nicht zu vertreten haben, sind insbesondere Organisationsänderungen oder Krankheit oder Behinderung, die die Bediensteten nicht vorsätzlich herbeigeführt haben. |
(5) Der Anspruch erlischt, wenn Bedienstete (verheiratete Bedienstete mit ihren Ehegatten oder in eingetragener Partnerschaft lebende Bedienstete mit ihren eingetragenen Partnern) mit Anspruch auf Übersiedlungsgebühren (§ 121) übersiedeln.
(6) ) Bei einer neuerlichen Versetzung während des Zeitraumes von 36 Monaten (§ 119 Abs. 1) erlischt der Anspruch, wenn die neu vorzunehmende Entfernungsberechnung eine gleiche oder weniger weite Entfernung zu dem der seinerzeitigen Berechnung zugrunde liegenden ersten Dienstort ergibt. Ist die Entfernung größer, besteht der Anspruch weiter. Der Anspruch entsteht neu, wenn die Entfernung abermals vergrößert wurde.
(1) Bedienstete, die in einen anderen Dienstort versetzt werden, haben Anspruch auf Ersatz der Kosten, die mit der Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Dienstort verbunden sind. Ein Anspruch besteht nicht, wenn der neue Dienstort weniger als 20 km vom bisherigen Wohnort entfernt liegt. Als Versetzung gilt auch ein Dienstortwechsel, der durch eine Verlegung der Dienststelle erfolgt.
(2) Übersiedlungsgebühren sind
1. | der Frachtkostenersatz und | |||||||||
2. | die Umzugsvergütung. |
(3) Ein Anspruch nach Abs. 1 besteht auch dann, wenn die Übersiedlung in einen Ort erfolgt, der dem neuen Dienstort näher liegt, als der bisherige Wohnort. Ein Anspruch besteht nicht, wenn
- | der neue Wohnort weniger als 20 km vom bisherigen Wohnort entfernt liegt oder | |||||||||
- | sich die Entfernung vom Wohnort zum neuen Dienstort durch die Übersiedlung weder um mindestens 50 % noch um mindestens 25 Kilometer verringert. | |||||||||
Eine neuerliche Übersiedlung von dem aus Anlass des Wechsels des Dienstortes gewählten neuen Wohnort begründet keinen Anspruch auf Übersiedlungsgebühren. |
(4) ) Die Feststellung von Entfernungen gemäß Abs. 1 und 3 hat an Hand des gemäß § 101 Abs. 2 festgelegten Distanzprogramms zu erfolgen. Der Anspruch auf Übersiedlungsgebühren besteht nur im halben Ausmaß, wenn Bedienstete aus den in § 120 Abs. 4 Z 1 und 2 genannten Gründen versetzt werden; dies gilt nicht, wenn sich Bedienstete um einen ausgeschriebenen Dienstposten beworben haben. Der Anspruch auf Übersiedlungsgebühren besteht nicht, wenn Bedienstete aus den in § 120 Abs. 4 Z 3 und 4 genannten Gründen versetzt werden.
(1) Den Bediensteten werden die tatsächlichen Kosten für die Beförderung des Übersiedlungsgutes ersetzt.
(2) Zu den Frachtkosten gehören auch die Kosten
1. | der üblichen Verpackung, | |||||||||
2. | der Be- und Entladung und | |||||||||
3. | einer angemessenen Versicherung. |
(3) Die Bediensteten haben bei sonstiger Anspruchsminderung den Transportauftrag nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu erteilen und die Kosten durch eine saldierte Rechnung nachzuweisen.
(1) Zur Bestreitung aller sonstigen mit der Übersiedlung verbundenen Auslagen gebührt den Bediensteten eine Umzugsvergütung.
(2) Die Umzugsvergütung beträgt für unverheiratete Bedienstete 20 %, für verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Bedienstete 50 %, für Bedienstete mit Kinderzuschuss für bis zu zwei Kindern 80 % und für Bedienstete mit Kinderzuschuss für mehr als zwei Kinder 100 % des Dienstbezuges im Monat der Übersiedlung.
(3) Verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Bedienstete mit Anspruch auf Kinderzuschuss, die allein übersiedeln und nicht gleichzeitig ihren Haushalt in den neuen Dienstort verlegen, erhalten zunächst eine Umzugsvergütung von 20 % des im Monat des Dienstantrittes im neuen Dienstort gebührenden Dienstbezuges. Den Unterschiedsbetrag auf den nach Abs. 2 gebührenden Prozentsatz der Umzugsvergütung erhalten sie nach Durchführung der Übersiedlung ihrer Familie und des Haushaltes in den neuen Dienstort; hierbei ist der im Monat des Abschlusses der Übersiedlung gebührende Dienstbezug zugrunde zu legen. § 121 Abs. 3 erster Satz gilt sinngemäß. Werden die Bediensteten vor Abschluss der Übersiedlung neuerlich versetzt, verbleibt ihnen die Umzugsvergütung von 20 %. Für die Übersiedlung, die aus Anlass der neuerlichen Versetzung notwendig wird, besteht Anspruch auf volle Umzugsvergütung.
(1) Die Bediensteten haben Anspruch auf Frachtkostenersatz, wenn sie im dienstlichen Interesse eine Dienstwohnung beziehen.
(2) Ein Frachtkostenersatz gebührt auch, wenn das dienstliche Interesse an der Benützung der Dienstwohnung wegfällt und die Bediensteten aus der Dienstwohnung ausziehen.
(3) Die Bediensteten oder ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Frachtkostenersatz, wenn sie eine Dienstwohnung nach dem Ausscheiden der Bediensteten aus dem Dienststand räumen.
(4) § 122 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(1) Die Bediensteten haben den Anspruch auf
1. | Übersiedlungsgebühren oder Reisegebühren für Dienstreisen, | |||||||||
2. | Zuteilungsgebühr oder Versetzungsgebühr | |||||||||
innerhalb von sechs Monaten ab Beendigung der Reise oder der Übersiedlung oder ab dem Dienstantritt im neuen Dienstort geltend zu machen. Die Bediensteten sind für die Richtigkeit ihrer Angaben verantwortlich. |
(2) Bei verspäteter Antragstellung wird ein Anspruch gemäß Abs. 1 Z 2 erst ab dem Tag der Geltendmachung wirksam.
(3) Den Bediensteten kann auf ihr Verlangen zeitgerecht vor Antritt einer größeren Dienstreise oder vor Durchführung der Übersiedlung ein nach Geltendmachung des Anspruches abzurechnender Vorschuss auf die ihnen zustehenden Gebühren gewährt werden.
Die Dienststellenleitung hat den Dienstreiseauftrag nach den Grundsätzen der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu erteilen. Sie hat den Antrag auf Reisegebühren auf seine Richtigkeit und Plausibilität zu prüfen und gegebenenfalls zu bestätigen. Mit der Bestätigung wird ausgedrückt, dass die Dienstreise unter Beachtung dieser Grundsätze angeordnet wurde und bei deren Durchführung kein Grund zur Annahme eines Sachverhaltes nach § 99 Abs. 2 vorliegt.
(1) Die Reisegebühren sind ohne unnötigen Aufschub, längstens binnen zwei Monaten nach dem Ende des Monates, in dem der Anspruch auf Reisegebühren geltend gemacht wurde, auszuzahlen.
(2) Bei Zweifel über die Höhe geltend gemachter Reisegebühren sind die zustehenden Gebühren ohne Verzug auszuzahlen.
(1) Den Bediensteten gebührt nach Maßgabe des § 129 als Ersatz des notwendigen Mehraufwandes für regelmäßig im Sprengel (Niederösterreich und Wien) durchgeführte auswärtige Dienstverrichtungen eine monatliche Reisebeihilfe.
(2) Für außerhalb der Länder Wien und Niederösterreich durchgeführte Dienstreisen erhalten die Bediensteten Reisegebühren.
(3) Die Reisebeihilfe ist für jeden Tag des Anspruches auf Zuteilungsgebühr oder Versetzungsgebühr um 1 % – höchstens um 20 % im Monat – zu kürzen.
(4) Der Anspruch auf Reisebeihilfe wird durch einen Urlaub, währenddessen die Bedienstete den Anspruch auf Bezüge behalten, nicht berührt. Bei einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge Unfalles ist die Reisebeihilfe mit dem ersten Tag der Dienstabwesenheit einzustellen.
(1) Die Landesregierung hat für bestimmte Verwendungen und allfällig zusätzlichen Kriterien für regelmäßig im Sprengel (Niederösterreich und Wien) durchgeführte auswärtige Dienstverrichtungen eine Reisebeihilfe, ausgedrückt in einem Faktor (Vielfaches der Tagesgebühr) durch Verordnung festzulegen.
(2) Benützen Bedienstete mit Anspruch auf Reisebeihilfe ein privates Kraftfahrzeug, erhalten sie das Kilometergeld nach § 101. Bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels werden dessen Kosten nach § 102 ersetzt.
(1) Zur teilweisen Abgeltung des Fahrtaufwandes der Bediensteten vom Wohnort zum Dienstort und zurück gebührt nach Maßgabe folgender Bestimmungen ein Fahrtkostenzuschuss. Bedienstete, die Anspruch auf Zuteilungsgebühr oder Versetzungsgebühr haben, gebührt kein Fahrtkostenzuschuss. § 100 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(2) Ein Fahrtkostenzuschuss gebührt nur auf Antrag.
(3) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ist jeweils für die Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni und für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember im Nachhinein geltend zu machen.
(4) Nach Ablauf von drei Jahren ab dem Ende des Anspruchszeitraumes gemäß Abs. 3 ist der Anspruch verjährt.
(5) Die sich aus den nachstehenden Bestimmungen ergebenden Auszahlungsbeträge sind auf volle Cent zu runden, indem Beträge unter 0,5 Cent unberücksichtigt bleiben und Beträge von 0,5 und mehr Cent auf den nächsten vollen Cent gerundet werden.
(1) Den Bediensteten gebührt für Fahrten vom Wohnort zum Dienstort, Telearbeitsplatz, Sammelplatz oder Einsatzort und zurück ein täglicher Fahrtkostenzuschuss für eine Wegstrecke von mehr als 13 Kilometern; an Tagen mit dienstlich veranlasster Vermehrung solcher Fahrten gebührt der Fahrtkostenzuschuss im entsprechenden Ausmaß. Weiters gebührt für Fahrten von einem Telearbeitsplatz zum Dienstort und retour ein Fahrtkostenzuschuss.
(2) Für die Ermittlung der Wegstrecke findet § 101 Abs. 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass das jeweilige Ortszentrum des Wohnortes sowie des Dienstortes (für Wien: das Bezirkszentrum) zu berücksichtigen ist. Bei Bediensteten, die glaubhaft machen, dass sie eine größere Wegstrecke zurückzulegen haben, weil die Wohnung oder die Dienststelle mehr als zwei Kilometer vom jeweiligen Ortszentrum entfernt ist, ist diese Entfernung bei der Berechnung zu berücksichtigen.
(3) Bediensteten, deren Wohnort und Dienstort in Wien liegt, gebührt kein Fahrtkostenzuschuss für tägliche Fahrten.
(4) Der Fahrtkostenzuschuss beträgt unter Berücksichtigung eines täglichen Eigenanteiles von 13 Kilometern:
Wegstrecke gem. Abs. 2 | Täglicher Fahrtkosten- zuschuss | Wegstrecke gem. Abs. 2 | Täglicher Fahrtkosten- Zuschuss |
Kilometer | Euro | Kilometer | Euro |
1 | 0,1552 | 37 | 3,1508 |
2 | 0,3104 | 38 | 3,1852 |
3 | 0,4595 | 39 | 3,2117 |
4 | 0,6062 | 40 | 3,2461 |
5 | 0,7348 | 41 | 3,2725 |
6 | 0,8659 | 42 | 3,2974 |
7 | 0,9954 | 43 | 3,3231 |
8 | 1,1164 | 44 | 3,3489 |
9 | 1,2372 | 45 | 3,3669 |
10 | 1,3496 | 46 | 3,3927 |
11 | 1,4550 | 47 | 3,4106 |
12 | 1,5664 | 48 | 3,4278 |
13 | 1,6625 | 49 | 3,4449 |
14 | 1,7569 | 50 | 3,4621 |
15 | 1,8519 | 51 | 3,4793 |
16 | 1,9385 | 52 | 3,4964 |
17 | 2,0261 | 53 | 3,5058 |
18 | 2,1117 | 54 | 3,5230 |
19 | 2,1898 | 55 | 3,5316 |
20 | 2,2678 | 56 | 3,5487 |
21 | 2,3373 | 57 | 3,5573 |
22 | 2,4066 | 58 | 3,5666 |
23 | 2,4753 | 59 | 3,5744 |
24 | 2,5362 | 60 | 3,5830 |
25 | 2,5971 | 61 | 3,5932 |
26 | 2,6580 | 62 | 3,6011 |
27 | 2,7084 | 63-64 | 3,6095 |
28 | 2,7702 | 65-67 | 3,6174 |
29 | 2,8131 | 68-70 | 3,6267 |
30 | 2,8653 | 71-73 | 3,6352 |
31 | 2,9083 | 74-76 | 3,6431 |
32 | 2,9597 | 77-79 | 3,6533 |
33 | 2,9948 | 80-82 | 3,6609 |
34 | 3,0385 | 83-84 | 3,6695 |
35 | 3,0728 | ab 85 | pro km 0,0438 |
36 | 3,1148 |
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(5) Der tägliche Fahrtkostenzuschuss gemäß Abs. 4 ändert sich um den Prozentsatz, um den sich die Höhe des Kilometergeldes gemäß § 101 Abs. 3 ändert. Änderungen des täglichen Fahrtkostenzuschusses werden mit dem auf die Änderung des Kilometergeldes folgenden Monatsersten, oder wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tage wirksam.
(6) Bei Bediensteten mit Wohnungen in mehreren Orten wird der Fahrtkostenzuschuss von jenem Wohnort berechnet, der der Dienststelle am nächsten liegt.
(7) Bei Bediensteten, deren Wohnung sich weder in Niederösterreich noch in Wien befindet, wird der Fahrtkostenzuschuss nur für Fahrten in Niederösterreich und Wien berechnet; dies gilt nicht für die Erreichung von Dienststellen, die höchstens zehn Kilometer von der Grenze Niederösterreichs zu anderen Bundesländern außer Wien entfernt liegen, wobei der Fahrtkostenzuschuss für höchstens zehn Kilometer einer außerhalb Niederösterreichs und Wiens zurückgelegten Strecke gebührt.
(1) Bediensteten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und zumindest 5 Jahre ununterbrochen im Dienst des Landes gestanden sind, kann auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung (Alterssabbatical) frühestens vor dem gesetzlichen Regelpensionsalter gemäß § 82 Abs. 2 Z 2 bzw. gemäß § 4 Abs. 1 APG gegebenenfalls in Verbindung mit § 16 Abs. 6 APG gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von zwei bis zehn vollen Dienstjahren in der Dauer von einem halben Jahr bis fünf Jahren gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) haben die Bediensteten den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung ist am Ende der Rahmenzeit vor dem Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters zu verbrauchen und hat in der Dauer von halben bzw. vollen Jahren zu erfolgen. Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen.
(3) Der Antrag auf ein Alterssabbatical nach Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor dem beantragten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.
(5) Das Alterssabbatical endet bei:
1. | Antritt eines Sonderurlaubes unter Entfall der Bezüge, | |||||||||
2. | gänzlicher Dienstfreistellung, | |||||||||
3. | Suspendierung oder | |||||||||
4. | einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst bei beamteten Bediensteten | |||||||||
wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 4 die Dauer eines Monats überschreitet sowie bei einer Dienstverhinderung in der Dauer von mindestens sechs Monaten nach § 80 Abs. 6. In begründeten Ausnahmefällen kann die Dienstbehörde das Fortlaufen eines Alterssabbaticals verfügen. |
(6) Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Bediensteten die ihnen gewährte Maßnahme gemäß Abs. 1 widerrufen oder vorzeitig beenden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(7) Das für das Dienstverhältnis vorgeschriebene Mindestbeschäftigungsausmaß muss im Durchschnitt der Rahmenzeit erreicht werden.
(8) Während eines Alterssabbaticals gemäß Abs. 1 gebühren den Bediensteten für die Dauer der Rahmenzeit der Monatsbezug und ein allfälliger Kinderzuschuss in jenem Ausmaß, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während der Rahmenzeit entspricht. Eine Jubiläumsbelohnung gebührt auch während der Freistellung. Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche gebühren nur während der Dienstleistungszeit in jenem Ausmaß, in dem sie ohne Freistellung gebühren würden.
(9) Ändert sich das Ausmaß der Beschäftigung während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(10) Bei Ausscheiden aus dem Dienststand vor Ablauf der Rahmenzeit, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Forderung ist unter Anwendung des § 62 Abs. 4 hereinzubringen. Gegen eine solche Forderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Weder eine Pensionierung gemäß § 82 Abs. 2 und 3 noch eine Beendigung des vertraglichen Dienstverhältnisses gemäß § 87 Abs. 3 ist während der Freistellung zulässig. Die Inanspruchnahme eines Alterssabbaticals schließt die Umwandlung einer einbehaltenen Jubiläumsbelohnung in eine Jubiläumsfreistellung gemäß § 132a Abs. 3 aus.
(1) Bedienstete können anstelle der Auszahlung die Einbehaltung einer Jubiläumsbelohnung für eine Jubiläumsfreistellung frühestens unmittelbar vor dem Regelpensionsalter gemäß § 82 Abs. 2 Z 2 bzw. gemäß § 4 Abs. 1 APG - gegebenenfalls in Verbindung mit § 16 Abs. 6 APG - beantragen. Der Antrag auf Einbehaltung der Jubiläumsbelohnung hat im Jahr der Auszahlung einer Jubiläumsbelohnung bis spätestens 30. September zu erfolgen.
(2) Die Höhe der nicht ausbezahlten Jubiläumsbelohnung, die die Grundlage für die zukünftige Dauer der Jubiläumsfreistellung darstellt, wird durch die Dienstbehörde bescheidmäßig festgesetzt. Es entsteht ein Anspruch auf den gemäß erster Satz festgesetzten und für die Jahre von der Festsetzung bis zum Zeitpunkt der Umwandlung gemäß Abs. 3 oder der Auszahlung gemäß Abs. 4 mit der Aufwertungszahl gemäß § 143 Abs. 3 Z 2 aufgewerteten Betrag.
(3) Die Umwandlung der einbehaltenen Jubiläumsbelohnung(en) in eine Jubiläumsfreistellung unmittelbar vor dem Regelpensionsalter kann frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme beantragt werden. Sofern nicht wesentliche dienstliche Interessen entgegenstehen, kann eine Umwandlung gewährt werden. Die Umwandlung erfolgt derart, dass der Betrag der nicht ausbezahlten Jubiläumsbelohnung(en) durch 0,577% des um eine anteilige Sonderzahlung und einen allfälligen Kinderzuschuss erhöhten Dienstbezuges zum Zeitpunkt des Beginns der Freistellung dividiert wird. Das auf diese Weise ermittelte Stundenausmaß ist auf volle Stunden aufzurunden und bescheidmäßig festzulegen.
(4) Wird kein Antrag auf Umwandlung gemäß Abs. 3 gestellt oder endet ein privatrechtliches oder ein aktives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor oder während der Inanspruchnahme einer Jubiläumsfreistellung, ist der unverbrauchte Betrag der einbehaltenen Jubiläumsbelohnung(en) zum Ende des Dienstverhältnisses bzw. zum Zeitpunkt der Pensionierung auszuzahlen.
(1) Vollbeschäftigten Bediensteten, die ihr 55. Lebensjahr vollendet haben, kann auf Antrag ein zusätzlicher Erholungsurlaub im Ausmaß von 14,5 Stunden pro Monat gewährt werden, wenn kein dienstliches Interesse entgegensteht. Eine Vollbeschäftigung hat vor einer Gewährung eines zusätzlichen Erholungsurlaubes mindestens in der Dauer eines Jahres ununterbrochen vorzuliegen.
(2) Den vollbeschäftigten Bediensteten, denen ein zusätzlicher Erholungsurlaub gemäß Abs. 1 gebührt, werden für diesen Erwerb 10% des gebührenden Dienstbezuges einbehalten.
(3) Der Anspruch auf zusätzlichen Erholungsurlaub entsteht monatlich. Auf Antrag kann die Maßnahme gemäß Abs. 1 jederzeit mit der Wirkung zurückgezogen werden, dass mit Beginn des nach erfolgter Zurückziehung zweitfolgenden Kalendermonates der Erwerb von zusätzlichem Erholungsurlaub endet.
(4) In Kalendermonaten mit Tagen, in denen die Ansprüche auf Dienstbezüge nur mehr reduziert oder gar nicht gebühren, wird die Maßnahme gemäß Abs. 1 ausgesetzt.
(1) Dieser Abschnitt regelt, soweit nicht andere Landesgesetze etwas anderes bestimmen, die Pensionsansprüche der beamteten Bediensteten, die nach dem 30. Juni 2006 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich eingetreten sind, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.
(2) Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von beamteten Bediensteten, auf eingetragene Partnerschaften und infolge deren Begründung und Auflösung nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG) sinngemäß anzuwenden: §§ 60 Abs. 7, 65 Abs. 8, 134 Abs. 1, 2 und 5, 139, 152 bis 166, 168, 171.
(1) Hinterbliebene sind die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte, die Kinder und die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte der beamteten Bediensteten.
(2) Überlebende Ehegattin oder überlebender Ehegatte ist, wer im Zeitpunkt des Todes der beamteten Bediensteten mit diesen verheiratet gewesen ist.
(3) Kinder sind
- | die eigenen Kinder, | |||||||||
- | die Wahlkinder und |
- die Stiefkinder.
(4) Kindererziehungszeiten sind jene Zeiträume, in denen die beamteten Bediensteten ihr Kind (Abs. 3) oder ein unentgeltlich zur Pflege übernommenes Kind im Inland tatsächlich und überwiegend erziehen.
(5) Frühere Ehegattin oder früherer Ehegatte ist, wessen Ehe mit den beamteten Bediensteten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist.
(6) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes der beamteten Bediensteten Hinterbliebene wären.
(1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sowie die beamteten Bediensteten selbst haben dem Land Niederösterreich auf Verlangen personenbezogene Daten zu übermitteln über
1. | Einkünfte und die jeweiligen monatlichen Bemessungsgrundlagen, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Abschnitt abhängig ist oder |
2. das Vorliegen von Versicherungsverhältnissen, die diesen Einkünften zu Grunde liegen.(2) Nach Abs. 1 Z 1 sind Daten über die Höhe des Einkommens nach § 136, § 137, § 140, § 153 sowie von Einkünften nach § 158 zu übermitteln.
(3) Nach Abs. 1 übermittelte Daten sind zu löschen oder zu vernichten, sobald sie nicht mehr benötigt werden.
(1) Vorversicherungs- und Zwischenversicherungszeiten sind die in Abs. 2 bis Abs. 4 genannten Zeiten, soweit sie vor der Versicherungszeit zum Land Niederösterreich liegen (Vorversicherungszeiten) oder die Versicherungszeit zum Land Niederösterreich unterbrechen (Zwischenversicherungszeiten). Sie werden durch Anrechnung zu Versicherungszeiten.
(2) Folgende Vorversicherungs- und Zwischenversicherungszeiten sind, sofern ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen oder unbeschadet des § 139 Abs. 2 ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet wird, anzurechnen:
1. | die in einem Dienstverhältnis bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder zur Europäischen Union zurückgelegte Zeit; | |||||||||
2. | die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit; | |||||||||
3. | die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Inland zurückgelegte Zeit; | |||||||||
4. | die Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) sowie Zeiten einer freiberuflichen Tätigkeit nach dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (FSVG) oder dem Notarversorgungsgesetz (NVG 2020); | |||||||||
5. | sonstige Zeiten einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Inland; | |||||||||
6. | die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist und soweit die Zeit nach der Vollendung des 15. Lebensjahres liegt; | |||||||||
7. | die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für die beamteten Bediensteten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlussprüfungen oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr; | |||||||||
8. | die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für die beamteten Bediensteten nicht Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren; | |||||||||
9. | die Zeit des Präsenz- und Ausbildungsdienstes sowie des Zivil- und Auslandsdienstes, im Falle des Auslandsdienstes bis zum Höchstausmaß von 14 Monaten; | |||||||||
10. | die Zeiten des Bezuges von Krankengeld, Arbeitslosengeld, Überbrückungshilfe, Übergangsgeld, Notstandshilfe, erweiterter Überbrückungshilfe oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes; | |||||||||
11. | die Zeiten der Kindererziehung im Sinne des § 134 Abs. 4; für jedes Kind sind höchstens 48 Monate, im Falle einer Mehrlingsgeburt höchstens 60 Monate, anzurechnen. Überschneiden sich Kindererziehungszeiten, erfolgt keine mehrfache Anrechnung; | |||||||||
12. | die Zeiten einer Familienhospizfreistellung. |
(3) Folgende Vorversicherungs- und Zwischenversicherungszeiten können angerechnet werden:
1. | die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, | |||||||||
2. | die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, dass die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist. |
(4) Mit Bewilligung der Dienstbehörde können auch andere als die in Abs. 2 und Abs. 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der Versicherungszeit zum Land liegen oder diese unterbrechen und für die dienstliche Verwendung der beamteten Bediensteten von wesentlicher Bedeutung sind, als Vorversicherungs- oder Zwischenversicherungszeiten angerechnet werden, soferne ein Überweisungsbetrag oder ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet wird.
(5) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Vorversicherungs- oder Zwischenversicherungszeit ist unzulässig.
(6) Die Dienstbehörde hat die Vorversicherungszeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung der beamteten Bediensteten anzurechnen. Zwischenversicherungszeiten sind im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Dienstes anzurechnen.
(7) Die Anrechnung von Vorversicherungs- und Zwischenversicherungszeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens der beamteten Bediensteten wirksam.
(1) Die Anrechnung von Vorversicherungs- und Zwischenversicherungszeiten ist ausgeschlossen, wenn die beamteten Bediensteten auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet haben.
(2) Von der Anrechnung sind Zeiten ausgeschlossen, für die die beamteten Bediensteten auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben haben, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht dem Land abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn die beamteten Bediensteten aus dem Dienststand ausscheiden, ohne dass ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.
(3) Die beamteten Bediensteten können die Anrechnung von Vorversicherungs- und Zwischenversicherungszeiten in jenen Fällen, in denen sie einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätten, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können ihre Hinterbliebenen, wenn sie vor der Anrechnung der Vorversicherungs- und/oder Zwischenversicherungszeiten gestorben sind.
(4) Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.
(1) Soweit das Land für die angerechneten Zeiträume keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, haben die beamteten Bediensteten einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Sterben die beamteten Bediensteten, geht diese Verpflichtung auf ihre Hinterbliebenen über. Wenn die beamteten Bediensteten abgängig werden, fällt diese Verpflichtung solange auf ihre Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.
(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten, soweit
1. | es sich um Zeiten des Präsenz- und Ausbildungsdienstes sowie des Zivil- und Auslandsdienstes handelt, | |||||||||
2. | es sich um Zeiten der Kindererziehung im Sinne des § 134 Abs. 4 handelt, | |||||||||
3. | es sich um Zeiten der Familienhospizfreistellung handelt, | |||||||||
4. | die beamteten Bediensteten für die angerechneten Zeiten bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besondere Pensionsbeiträge entrichtet haben und sie ihnen nicht erstattet worden sind, | |||||||||
5. | den beamteten Bediensteten, ihren Hinterbliebenen oder Angehörigen für die angerechneten Zeiten eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zugestanden ist und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen dem Land abgetreten worden sind. |
(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet der um ein Sechstel erhöhte volle Dienstbezug, der den beamteten Bediensteten im Falle von Vorversicherungszeiten für den ersten vollen Monat ihrer Dienstleistung und im Falle von Zwischenversicherungszeiten für den ersten vollen Monat ab der Wiederaufnahme des Dienstes gebührt hat. Für Zeiträume gemäß § 137 Abs. 2 Z 6 bis Z 8 bilden im Falle der Anrechnung als Vorversicherungszeiten zwei Drittel des um ein Sechstel erhöhten vollen Dienstbezuges, der den beamteten Bediensteten für den ersten vollen Monat ihrer Dienstleistung gebührt hat, und im Falle der Anrechnung als Zwischenversicherungszeiten zwei Drittel des um ein Sechstel erhöhten vollen Dienstbezuges, der den beamteten Bediensteten für den ersten vollen Monat ab Wiederaufnahme des Dienstes gebührt hat, die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages.
(4) Der Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrages entspricht für jeden vollen Monat der angerechneten Vorversicherungszeiten jenem des Pensionsbeitrages in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Höhe und für jeden vollen Monat der angerechneten Zwischenversicherungszeiten jenem des Pensionsbeitrages in der zur Zeit des ersten vollen Monats ab der Wiederaufnahme des Dienstes geltenden Höhe.
(5) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bemessungsbescheides auf einmal zu entrichten. Er kann auch durch Abzug vom Dienstbezug, von der (Hinterbliebenen-)Pension, vom Versorgungsgeld, vom Unterhaltsbezug oder der Abfindung in nicht mehr als sechzig Monatsraten hereingebracht werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in sechzig Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, können bis zu neunzig Monatsraten bewilligt werden.
(6) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Zeiträume angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Hinterbliebenenpensionen, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder des Abgängigwerdens der beamteten Bediensteten. Von der Abfertigung der überlebenden Ehegatten oder der Waisen ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod der betreffenden Hinterbliebenen.
(7) Scheiden die beamteten Bediensteten aus dem Dienststand aus, ohne dass sie, ihre Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages, sofern das Land nach § 311 ASVG oder gleichartigen Bestimmungen keinen Überweisungsbetrag für die angerechneten Versicherungszeiten zu leisten hat.
Wurden Versicherungszeiten durch die Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, können die aktiven beamteten Bediensteten für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate als Versicherungszeit im Sinne dieses Gesetzes den seinerzeit empfangenen Erstattungsbetrag als besonderen Pensionsbeitrag an das Land leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5, seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die beamteten Bediensteten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von den beamteten Bediensteten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihnen glaubhaft zu machen.
(1) Das Land oder ein vom Land beauftragter Dritter hat für die beamteten Bediensteten, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, ein Pensionskonto einzurichten.
(2) Die Führung des Pensionskontos beginnt mit jenem Kalenderjahr, in dem erstmals ein Versicherungsverhältnis in der Pensionsversicherung begründet wird, und endet mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in das die Pensionierung oder der Tod der versicherten Personen fällt. Im letzten Jahr der Kontoführung sind nur personenbezogene Versicherungsdaten bis zur Pensionierung oder zum Todeszeitpunkt zu berücksichtigen. Das Pensionskonto ist jährlich nach den §§ 142 und 143 zu aktualisieren.
Für jedes Kalenderjahr der Führung des Kontos sind folgende personenbezogene Daten kontenmäßig zu erfassen:
1. | die jeweilige Bemessungsgrundlagensumme für Beitragszeiten beim Land Niederösterreich nach § 136 Abs. 1 Z 1; | |||||||||
2. | die jeweilige Bemessungsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 136 Abs. 1 Z 2; | |||||||||
3. | die Bemessungsgrundlagensumme für Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung; | |||||||||
4. | die jeweilige Bemessungsgrundlagensumme für Versicherungszeiten gemäß § 136 Abs. 2 Z 1 bis Z 5; | |||||||||
5. | die von der versicherten Person im betreffenden Kalenderjahr erworbene Gutschrift (Teilgutschrift nach § 143 Abs. 1); | |||||||||
6. | die von der versicherten Person vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gutschrift (Gesamtgutschrift nach § 143 Abs. 3) |
(1) Die Teilgutschrift eines Kalenderjahres ermittelt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bemessungsgrundlagen nach § 142 Z 1 bis Z 4 mit dem für das betreffende Kalenderjahr jeweils gültigen Kontoprozentsatz. Übersteigt die Summe der Bemessungsgrundlagen nach § 142 Z 1 bis Z 4 das 420-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (Jahreshöchstbeitragsgrundlage) des betreffenden Kalenderjahres, ist die Teilgutschrift durch Vervielfachung der Jahreshöchstbeitragsgrundlage mit dem jeweils gültigen Kontoprozentsatz zu ermitteln. Beitragserstattungen nach § 70 ASVG, nach § 127b GSVG und nach § 118b BSVG sind zu berücksichtigen.
(2) Der Kontoprozentsatz beträgt ab dem Jahr 2005 1,78 %. Die Kontoprozentsätze für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind in der Anlage 2 des APG festgelegt.
(3) Die Gesamtgutschrift eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe folgender Gutschriften:
1. | der Teilgutschrift des betreffenden Kalenderjahres; | |||||||||
2. | der Gesamtgutschrift des dem betreffenden Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahres, die mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) des dem betreffenden Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahres zu vervielfachen ist; die Aufwertungszahlen für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind in der Anlage 2 des APG festgelegt. In dem Kalenderjahr, in das die Pensionierung fällt, hat keine Aufwertung der Gesamtgutschrift des vorangegangenen Kalenderjahres zu erfolgen. |
(1) Auf Verlangen der versicherten Personen hat das Land oder der von ihm beauftragte Dritte erstmals im Jahr 2010 aus den jeweils für ein Kalenderjahr (vorläufig) kontenmäßig erfassten personenbezognenen Daten rechtsunverbindlich Folgendes mitzuteilen:
1. | die Bemessungsgrundlagen des betreffenden Kalenderjahres; | |||||||||
2. | die im betreffenden Kalenderjahr erworbene Teilgutschrift; | |||||||||
3. | die bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gesamtgutschrift. |
(2) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen personenbezogenen Daten unrichtig waren, sind diese unverzüglich richtig zu stellen und die versicherten Personen darüber zu informieren.
Den beamteten Bediensteten gebührt eine monatliche Alterspension, wenn ihre Versicherungszeit mindestens 180 Monate beträgt, wovon 84 Monate auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden.
(1) Das Ausmaß der monatlichen Bruttopension ergibt sich aus der bis zur Pensionierung ermittelten Gesamtgutschrift (§ 142 Z 6), geteilt durch 14.
(2) Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters vermindert sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert im Fall der Pensionierung nach § 82 Abs. 2 Z 3 um 0,425 %, sonst um 0,35 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Bei einer Pensionierung nach § 82 Abs. 2 Z 4 beträgt die Verminderung 0,15 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
(3) Bei einem Pensionsantritt nach dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 82) erhöht sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert um 0,35 % für jeden Monat des späteren Pensionsantrittes.
(1) Sind die beamteten Bediensteten infolge einer von ihnen nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dauernd dienstunfähig geworden und beträgt ihre Versicherungszeit mindestens 5 Jahre, sind sie so zu behandeln, als ob sie die Voraussetzungen des § 146 erfüllt hätten. Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt den beamteten Bediensteten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, besteht der Anspruch ohne Rücksicht auf die Dauer der Versicherungszeit.
(2) Wird die Pension infolge dauernder Dienstunfähigkeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen, bestimmt sich das Ausmaß der Leistung nach § 147, wobei das Höchstausmaß der Verminderung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter 13,8 % dieser Leistung beträgt.
(3) Wird die Pension infolge dauernder Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen, sind zu ermitteln:
1. | die Leistung nach § 147 unter Anwendung des Abs. 2 letzter Halbsatz; | |||||||||
2. | die Zahl der Monate ab der Wirksamkeit der Pensionierung bis zum Monatsersten nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Zurechnungsmonate); fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Halbsatzes. | |||||||||
Das Ausmaß der Leistung ergibt sich aus der Leistung nach Z.1, wenn die Zahl der Versicherungsmonate den Wert von 476 Monaten übersteigt, sonst aus der Vervielfachung der Leistung nach Z.1 mit der Summe aus den Versicherungsmonaten und Zurechnungsmonaten, die den Wert von 476 Monaten nicht übersteigen darf, geteilt durch die Zahl der Versicherungsmonate. |
(4) Die Pension darf 40 % des Dienstbezuges nicht unterschreiten.
Der Anspruch auf Pension erlischt durch
1. | Verzicht, | |||||||||
2. | Austritt, | |||||||||
3. | Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche, | |||||||||
4. | Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn | |||||||||
a) | die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder | |||||||||
b) | die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt. | |||||||||
Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird. |
Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf (Hinterbliebenen-)Pension ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die Anwartschaft auf Pensionsversorgung nach diesem Gesetz erworben wurde, ist zur Wirksamkeit des Verzichtes ferner erforderlich, dass diese Personen über die Rechtsfolgen des Verzichtes schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit des Verzichtes ist in jedem Fall von der Annahme durch die Landesregierung abhängig.
(1) Die „§§ 12 bis 16, 54, 80a bis 80g und Art. XXX Abs. 5 DPL 1972 gelten sinngemäß auch für jene beamteten Bediensteten, die nach dem 31. Dezember 1956 geboren sind sowie
1. | nach dem 30. Juni 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden sind und | |||||||||
2. | bis 31. Dezember 2006 Versicherungszeiten erworben haben, die als Ruhegenussvordienstzeiten im Rahmen der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nach den Bestimmungen der DPL 1972 hätten angerechnet werden können. |
(2) Auf beamtete Bedienstete, die vor dem 1. Jänner 1957 geboren sind und nach dem 30. Juni 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land aufgenommen werden, sind § 49 Abs. 5 und Abs. 6 DPL 1972 sowie die ruhe- und versorgungsgenussrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht (mit Ausnahme der §§ 80a bis 80f) der DPL 1972 anzuwenden.
(1) Den überlebenden Ehegatten der beamteten Bediensteten gebührt eine monatliche Witwen- und Witwerpension, wenn die beamteten Bediensteten am Sterbetag Anspruch auf Pension gehabt haben oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Pensionierung gehabt hätten.
(2) Die überlebenden Ehegatten haben keinen Anspruch auf Witwen- und Witwerpension, wenn sie am Sterbetag der beamteten Bediensteten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dies gilt nicht, wenn
1. | die beamteten Bediensteten an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben sind, | |||||||||
2. | die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat, | |||||||||
3. | aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht, | |||||||||
4. | durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder | |||||||||
5. | am Sterbetag der beamteten Bediensteten dem Haushalt der überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder Z 4 genanntes Kind der verstorbenen beamteten Bediensteten angehört, das Anspruch auf Waisenpension hat. |
(3) Die überlebenden Ehegatten haben ferner keinen Anspruch auf Witwen- und Witwerpension, wenn die Ehe erst nach der Pensionierung der beamteten Bediensteten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
1. | die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat, | |||||||||
2. | aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht, | |||||||||
3. | durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder | |||||||||
4. | am Sterbetag der beamteten Bediensteten dem Haushalt der überlebenden Ehegatten ein anderes als in Z 2 oder Z 3 genanntes Kind der verstorbenen beamteten Bediensteten angehört, das Anspruch auf Waisenpension hat. |
(4) Haben sich die beamteten Bediensteten mit ihren früheren Ehegatten wieder verehelicht, sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
(5) Den überlebenden Ehegatten, deren Haushalt ein Kind der beamteten Bediensteten angehört, das nach den für die beamteten Bediensteten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung des Kinderzuschusses zu berücksichtigen wäre, gebührt zur Witwen- und Witwerpension der Kinderzuschuss, der den beamteten Bediensteten gebühren würde, wenn sie nicht gestorben wären. Der Kinderzuschuss gebührt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenpension hat oder die überlebenden Ehegatten einen gleichartigen Zuschuss von einer anderen Stelle erhalten.
(1) Das Ausmaß der Witwen- und Witwerpension ergibt sich aus einem Prozentsatz der Pension, auf den die beamteten Bediensteten am Sterbetag Anspruch gehabt haben oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Pensionierung gehabt hätten. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen der Pension ist dabei unbeachtlich. Bei der Bemessung der Witwen- und Witwerpension haben Kinderzuschüsse sowie ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 172) außer Ansatz zu bleiben. Zu der so bemessenen Witwen- und Witwerpension sind 60 % des besonderen Steigerungsbetrages (§ 172) zuzuschlagen.
(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage der überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage der verstorbenen beamteten Bediensteten errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
(3) Berechnungsgrundlage der überlebenden oder verstorbenen Ehegatten ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag der beamteten Bediensteten.
(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:
1. | Erwerbseinkommen nach § 91 Abs. 1 und 1a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, | |||||||||
2. | wiederkehrende Geldleistungen | |||||||||
a) | aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung, | |||||||||
b) | aufgrund gleichwertiger bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge, | |||||||||
3. | wiederkehrende Geldleistungen aufgrund | |||||||||
a) | dieses Gesetzes (mit Ausnahme des Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung § 172), | |||||||||
b) | von bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Pensionsrecht der beamteten Bediensteten des Landes Niederösterreich vergleichbar sind, | |||||||||
c) | des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, | |||||||||
d) | des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, | |||||||||
e) | des NÖ Bezügegesetzes, LGBl. 0030, des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997, LGBl. 0032, des NÖ Gemeinde-Bezügegesetzes, LGBl. 1005, und vergleichbarer bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften, | |||||||||
f) | des Verfassungsgerichtshofgesetzes, | |||||||||
g) | des Bundestheaterpensionsgesetzes, | |||||||||
h) | des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, | |||||||||
i) | von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von | |||||||||
aa) | öffentlich-rechtlichen Körperschaften und | |||||||||
bb) | Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind, | |||||||||
j) | sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse und | |||||||||
k) | vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft, | |||||||||
4. | außerordentliche Versorgungsbezüge und | |||||||||
5. | Pensionen und gleichartige Leistungen aufgrund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach den verstorbenen beamteten Bediensteten handelt. |
(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.
(1) Erreicht die Summe aus der Witwen- und Witwerpension und dem sonstigen Einkommen (§ 153 Abs. 4) der überlebenden Ehegatten in einem Kalendermonat nicht den Betrag von € 1.696,27, ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, die Witwen- und Witwerpension so weit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz der so ermittelten Witwen- und Witwerpension darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von € 1.696,27 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2011, der mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 169 Abs. 3) vervielfachte Betrag.
(2) Die Erhöhung der Witwen- und Witwerpension gemäß Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung der Witwen- und Witwerpension vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(3) Werden die Voraussetzungen für eine weitere Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus der Witwen- und Witwerpension und dem sonstigen Einkommen (§ 153 Abs. 4) der überlebenden Ehegatten das Zweifache der für das Jahr 2012 geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, die Witwen- und Witwerpension so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz der so ermittelten Witwen- und Witwerpension ist nach unten hin mit Null begrenzt.
(2) Die Verminderung nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 153 Abs. 4, ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(1) Die Personen, die eine gemäß § 154 erhöhte oder gemäß § 155 verminderte Witwen- und Witwerpension beziehen, sind jährlich einmal aufzufordern, ihr Einkommen zu melden.
(2) Kommen die Anspruchsberechtigten dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, ist der den Prozentsatz gemäß § 153 Abs. 2 überschreitende Teil der Witwen- und Witwerpension ab dem dem Ablauf von weiteren zwei Monaten folgenden Monatsersten zurückzubehalten.
(3) Dieser Teil der Witwen- und Witwerpension ist unter Bedachtnahme auf § 62 Abs. 7 nachzuzahlen, wenn die Anspruchsberechtigten ihre Meldepflicht erfüllt haben oder das Einkommen auf andere Weise ermittelt wurde.
(1) Auf Antrag der überlebenden Ehegatten können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf die Witwen- und Witwerpension und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht und die überlebenden Ehegatten glaubhaft machen, dass sich voraussichtlich nach § 153 eine zahlbare Witwen- und Witwerpension ergeben und eine Verminderung des Prozentsatzes der Witwen- und Witwerpension auf Null nach § 155 nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen eine mit dem Prozentsatz 40 bemessene Witwen- und Witwerpension und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.
(2) Die gemäß Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf die gebührende Witwen- und Witwerpension anzurechnen.
(1) Den Kindern von verstorbenen beamteten Bediensteten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebührt eine monatliche Waisenpension, wenn die beamteten Bediensteten am Sterbetag Anspruch auf Pension gehabt haben oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Pensionierung gehabt hätten. Stiefkinder haben nur dann Anspruch auf Waisenpension, wenn sie am Sterbetag der beamteten Bediensteten bei der Bemessung des Kinderzuschusses zu berücksichtigen gewesen sind.
(2) Den älteren Kindern von verstorbenen beamteten Bediensteten, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebührt auf Antrag eine monatliche Waisenpension, solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der Zivil- oder Präsenzdienstpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, gebührt die Waisenpension über das 27. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.
(3) Die Voraussetzungen des Abs. 2, erster Satz, gelten als erfüllt, solange die Kinder selbst oder eine andere Person für diese Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.Nr. 376/1967, hat. Abs. 1 letzter Satz wird dadurch nicht berührt.
(4) Den Kindern von verstorbenen beamteten Bediensteten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gebührt auf Antrag eine monatliche Waisenpension, wenn sie seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig sind.
(5) Die Waisenpension nach Abs. 2 bis Abs. 4 ruht, wenn die Kinder
1. | Einkünfte beziehen, die zur Bestreitung ihres angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen, | |||||||||
2. | einem Stift oder Kloster angehören und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt der Kinder aufkommt, | |||||||||
3. | verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben und die Einkünfte der Ehegatten oder eingetragenen Partner zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen. |
(6) Einkünfte im Sinne dieser Bestimmungen sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten auch
1. | wiederkehrende Unterhaltsleistungen, | |||||||||
2. | wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, dem Kinderbetreuungsgeldgesetz sowie nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete und nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften, jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes, der Pflegezulage und der Blindenzulage, | |||||||||
3. | die Barbezüge (abzüglich der Fahrtkostenvergütung), die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach den heeresgebührenrechtlichen Bestimmungen, | |||||||||
4. | die Geldleistungen nach § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl.Nr. 233/1965, | |||||||||
5. | die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl.Nr. 31/1969, und | |||||||||
6. | die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl.Nr. 679/1986. | |||||||||
Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die die Kinder, welche sich in Schulausbildung befinden, aufgrund einer ausschließlich während der Schul-(Hochschul-)ferien ausgeübten Beschäftigung beziehen. Als Beschäftigung während der Ferien gilt auch eine Beschäftigung im Zeitraum von jeweils 7 Tagen vor oder nach den Ferien, wenn über diesen Zeitraum hinaus keine weitere Beschäftigung ausgeübt wird. |
(7) Die Waisenpension beträgt
1. | für jede Halbwaise 24 %, | |||||||||
2. | für jede Vollwaise 36 % | |||||||||
der Pension und eines allfälligen besonderen Steigerungsbetrages (§ 172), die den verstorbenen beamteten Bediensteten am Sterbetag gebührt hat oder gebührt hätte. |
(8) Zur Waisenpension gebührt den Waisen eine Zulage im Ausmaß des Kinderzuschusses, sofern nicht die Waisen oder für diese eine andere Person einen gleichartigen Zuschuss erhalten.
(9) Die Eigenschaft eines Wahlkindes als Halb- oder Vollwaise bestimmt sich nach dem bürgerlichen Recht.
(10) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.
(11) Auf die Waisenpension von Wahl- oder Stiefkindern sind laufende Unterhaltsleistungen anzurechnen, die die Kinder von ihren leiblichen Eltern erhalten. Erhalten die Kinder statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, ist auf die monatliche Waisenpension ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 % des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waisen unter, entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die die Wahl- oder Stiefkinder nach ihren leiblichen Eltern erhalten, sind ebenfalls auf die Waisenpension anzurechnen.
(12) Bei der Anwendung des Abs. 11 auf die Waisenpension von Wahlkindern gelten als leibliche Eltern nur Personen, deren familienrechtliche Beziehungen zu den Wahlkindern durch die Annahme an Kindesstatt nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes erloschen sind.
(1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch der überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung der überlebenden Ehegatten – ausgenommen die Bestimmungen der §§ 161 Abs. 2 bis Abs. 4 und 162 – gelten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß für die früheren Ehegatten der verstorbenen beamteten Bediensteten, wenn diese zur Zeit ihres Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatten. Dies gilt auch dann, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und die verstorbenen beamteten Bediensteten auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung ihren früheren Ehegatten
1. | zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor ihren Tod oder, | |||||||||
2. | falls der Tod der beamteten Bediensteten früher als vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft bis zu ihren Tod | |||||||||
nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet haben. |
(2) Die Pension gebührt den früheren Ehegatten nur auf Antrag. Sie fällt, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod der beamteten Bediensteten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt die Pension von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, gebührt die Pension von diesem Tag an. Haben die früheren Ehegatten gegen die verstorbenen beamteten Bediensteten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistung gehabt, besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.
(3) Die Pension darf
1. | die Unterhaltsleistung, auf die die früheren Ehegatten im Fall des Abs. 1 erster Satz gegen die verstorbenen beamteten Bediensteten an deren Sterbetag Anspruch gehabt haben, oder | |||||||||
2. | die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die die verstorbenen beamteten Bediensteten im Fall des Abs. 1 zweiter Satz regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor ihren Tod geleistet haben, nicht übersteigen. | |||||||||
Ein Anspruch auf Sonderzahlungen gemäß § 68 besteht nur insoweit, als die Leistungen nach Z 1 oder Z 2 des vorhergehenden Satzes bei einer Jahresbetrachtung nicht überschritten werden. |
(4) Abs. 3 gilt jedoch nicht, wenn
1. | das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes, deutsches RGBl. 1938 I S 807, enthält, | |||||||||
2. | die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und | |||||||||
3. | die früheren Ehegatten im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet haben. Diese Voraussetzung entfällt, wenn | |||||||||
a) | die früheren Ehegatten seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig sind oder | |||||||||
b) | aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag der beamteten Bediensteten dem Haushalt der früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenpension hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern. |
(5) Hinterbliebenenpensionen mehrerer früherer Ehegatten dürfen zusammen 60 % der Pension, auf die die verstorbenen beamteten Bediensteten Anspruch gehabt hätten, nicht übersteigen. Die Pensionen der früheren Ehegatten sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen. Dies gilt auch sinngemäß für einen allfälligen besonderen Steigerungsbetrag (§ 172).
(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag der beamteten Bediensteten ist für die Bemessung einer Pension nach Abs. 1 zweiter Satz nur beachtlich, wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit der beamteten Bediensteten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse der früheren Ehegatten gehabt hat und im Falle des Abs. 1 erster Satz überdies entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist.
(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben der verstorbenen beamteten Bediensteten auf Grund gesetzlicher Verpflichtung den früheren Ehegatten erbringen, sind auf die Pension der früheren Ehegatten anzurechnen.
(8) Erlischt der Anspruch der überlebenden Ehegatten oder der früheren Ehegatten auf Pension, ändert sich dadurch die Pension der allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht.
Sind beamtete Bedienstete im Dienststand gestorben, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob § 148 sinngemäß auf den beamteten Bediensteten anzuwenden gewesen wäre.
(1) Der Anspruch auf Witwen- und Witwerpension erlischt durch
1. | Verzicht, | |||||||||
2. | Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten; der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird, oder wenn kraft besonderer gesetzlicher Bestimmung die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten, | |||||||||
3. | bei den überlebenden Ehegatten sowie bei den früheren Ehegatten außerdem durch Verehelichung. |
(2) Den überlebenden Ehegatten der beamteten Bediensteten, die sich wiederverehelicht haben, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen der Witwen- und Witwerpension, die ihnen für den Monat, in dem die neue Ehe geschlossen wurde, gebührte. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Bedacht.
(3) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, lebt beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Anspruch auf Witwen- und Witwerpension aus der früheren Ehe wieder auf, wenn
1. | die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der abfindungsberechtigten Person geschieden oder aufgehoben worden ist oder | |||||||||
2. | bei Nichtigerklärung der Ehe die abfindungsberechtigte Person als schuldlos anzusehen ist. Das Wiederaufleben des Anspruches auf Witwen- und Witwerpension tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches ein. |
(4) Auf die Witwen- und Witwerpension, die wieder aufgelebt ist, sind Einkünfte (§ 158 Abs. 6) anzurechnen, die den überlebenden Ehegatten auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhalten die überlebenden Ehegatten statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, ist auf die monatliche Witwen- und Witwerpension ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 % des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der überlebenden Ehegatten unter, entfällt die Anrechnung.
(1) Den überlebenden Ehegatten und den Waisen der im Dienststand verstorbenen beamteten Bediensteten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Witwen- und Witwerpension oder Waisenpension haben.
(2) Die überlebenden Ehegatten haben keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für sie ein Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.
(3) Die Waisen haben keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag der beamteten Bediensteten bei der Bemessung des Kinderzuschusses nicht zu berücksichtigen gewesen sind. Dies gilt nicht für nachgeborene Waisen.
(4) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der letzte Dienstbezug zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschussesder verstorbenen beamteten Bediensteten.
(5) Die Abfertigung der überlebenden Ehegatten beträgt für jedes Jahr der Versicherungszeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer Versicherungszeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage.
(6) Die Abfertigung der Halbwaisen beträgt 40 %, die Abfertigung der Vollwaisen 60 % der für die überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.
(1) Sind beamtete Bedienstete abgängig geworden, ruhen bis zu ihrer Rückkehr ihre Bezüge.
(2) Solange die Bezüge nach Abs. 1 ruhen, gebührt den Angehörigen von beamteten Bediensteten ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe der Pension zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses und eines allfälligen besonderen Steigerungsbetrages (§ 172), die ihnen gebühren würde, wenn die beamteten Bediensteten im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wären. Das Erfordernis einer Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Einschränkungen des § 152 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 gelten nicht.
(3) Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, dass die beamteten Bediensteten abgängig geworden sind oder dass sie nicht zurückkehren, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.
(4) Das den Ehegatten und den Kindern gebührende Versorgungsgeld ist für die ersten sechs Monate der Abgängigkeit der beamteten Bediensteten im gleichen Verhältnis so zu erhöhen, dass es zusammen mit dem Versorgungsgeld der früheren Ehegatten den Dienstbezug oder die Pension jeweils zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses und eines allfälligen besonderen Steigerungsbetrages (§ 172) erreicht, der oder die den beamteten Bediensteten im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gebührte.
(5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Abgängigkeit der beamteten Bediensteten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, kann das Versorgungsgeld für weitere sechs Monate nach der Vorschrift des Abs. 4 erhöht werden. Für die darüber hinausgehende Zeit kann das Versorgungsgeld nach den aktiven beamteten Bediensteten auf den Betrag der Pension zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses und eines allfälligen besonderen Steigerungsbetrages (§ 172) erhöht werden, die den beamteten Bediensteten gebühren würde, wenn sie im Zeitpunkt des Abgängigwerdens pensioniert worden wären.
(6) Den früheren Ehegatten gebührt Versorgungsgeld nur auf Antrag. Es fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Abgängigwerden der beamteten Bediensteten gestellt wird, mit dem auf den Tag des Abgängigwerdens folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt das Versorgungsgeld von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, gebührt das Versorgungsgeld von diesem Tag an.
(7) Haben beamtete Bedienstete, deren Bezüge nach Abs. 1 ruhen, keine anspruchsberechtigten Angehörigen, kann ihnen zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte der Pension zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses und eines allfälligen besonderen Steigerungsbetrages (§ 172) nicht übersteigen, die den beamteten Bediensteten bereits gebührt hat beziehungsweise gebühren würde, wenn sie im Zeitpunkt des Abgängigwerdens pensioniert worden wären. Die Bestimmung des Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.
(8) Den zurückgekehrten beamteten Bediensteten gebührt für die Zeit bis zu ihrer Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach Abs. 2 bis Abs. 7 geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren gesetzlichen Bestimmungen geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und der Pension zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses und eines allfälligen besonderen Steigerungsbetrages (§ 172), die ihnen bereits gebührt hat beziehungsweise gebührt hätte, wenn sie im Zeitpunkt des Abgängigwerdens pensioniert worden wären. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt insoweit nicht, als die beamteten Bediensteten eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben sind.
(9) Im Falle des Todes der beamteten Bediensteten ist das nach diesem Gesetz geleistete Versorgungsgeld beziehungsweise der nach früheren gesetzlichen Vorschriften geleistete Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen auf die für die gleiche Zeit gebührende Witwen- und Witwerpension anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen.
(10) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis Abs. 9 gelten sinngemäß für den Fall, dass beamtete Bedienstete sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befinden.
(11) Die Bestimmungen der §§ 62, 68, 168 und 169 sind sinngemäß anzuwenden.
Auf die Dauer der Abgängigkeit der überlebenden Ehegatten von beamteten Bediensteten sind die von beamteten Bediensteten hinterlassenen Halbwaisen wie Vollwaisen zu behandeln.
(1) Personen, die Anspruch auf eine Pension haben und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Die Bestimmung des § 159 Abs. 3 bleibt unberührt. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall der Pension erfüllt sind.
(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus
1. | der Pension zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses mit Ausnahme der Ergänzungszulage, | |||||||||
2. | den anderen Einkünften (§ 158 Abs. 6) der Anspruchsberechtigten, | |||||||||
3. | den Einkünften (§ 158 Abs. 6) der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind, und | |||||||||
4. | wiederkehrenden Unterhaltsleistungen, soweit diese die Hälfte des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes übersteigen. |
(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Abs. 2 Z 2 und Z 3 ist ein Pauschalbetrag von monatlich € 29,76 abzusetzen.
(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte
1. | Sonderzahlungen, die neben den Pensionen zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses gebühren, | |||||||||
2. | Grund- und Elternrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.Nr. 183/1947, und nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957, ein Drittel der Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl.Nr. 27/1964, | |||||||||
3. | Einkünfte eines Kindes der Anspruchsberechtigten, das bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz durch Berücksichtigung des Kindes erhöht. |
(5) Die Mindestsätze sind durch Verordnung festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:
1. | Die Mindestsätze sind so festzusetzen, dass der notwendige Lebensunterhalt der beamteten Bediensteten und ihrer Angehörigen sowie der Hinterbliebenen der beamteten Bediensteten gesichert ist. | |||||||||
2. | Die Mindestsätze sind für die beamteten Bediensteten, die überlebenden Ehegatten, die Halbwaisen, die Vollwaisen und die früheren Ehegatten gesondert festzusetzen. | |||||||||
3. | Der Mindestsatz hat für Waisen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für jüngere Waisen zu betragen. | |||||||||
4. | Der Mindestsatz für | |||||||||
a) | verheiratete beamtete Bedienstete und | |||||||||
b) | beamtete Bedienstete, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, hat mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für ledige beamtete Bedienstete ohne Unterhaltsverpflichtungen oder Kinder zu betragen. |
(6) Den beamteten Bediensteten, die Anspruch auf Pension haben, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 158 Abs. 6) der Ehegatten den für die beamteten Bediensteten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn die beamteten Bediensteten bei der Berechnung des Mindestsatzes bei den Ehegatten zu berücksichtigen sind.
(7) Besteht neben dem Anspruch auf Pension nach diesem Gesetz noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Pension zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.
(8) Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem Monat an, in dem das monatliche Gesamteinkommen unter den Mindestsatz gesunken ist, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eintritt dieser Voraussetzung gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden. Die Einstellung der Ergänzungszulage erfolgt mit dem Ende des Monats, in welchem die Voraussetzungen für den Anspruch wegfallen.
Die Pensionsbezieher sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust, die Minderung oder das Ruhen ihres Anspruches begründet, innerhalb eines Monats der Dienstbehörde zu melden. Die Empfänger einer Ergänzungszulage haben in dieser Frist jede Änderung ihres Gesamteinkommens zu melden.
Für die Hinterbliebenen (Angehörigen) gelten die Bestimmungen der §§ 43 und 44 Abs. 2 sinngemäß. Leisten die gemäß § 43 zu untersuchenden Hinterbliebenen (Angehörigen) ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnen sie es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis sie der Aufforderung nachkommen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibt, sofern die zu Untersuchenden auf die Folgen ihres Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sind. Wer einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunftserteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.
(1) (Hinterbliebenen-)Pensionen können – unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen – auch im Ausland bezogen werden. Auf Antrag und Rechnung der Pensionsberechtigten kann die Pension an ihre im Inland zurückgebliebenen Familienangehörigen ausbezahlt werden.
(2) Die Anspruchsberechtigten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen alljährlich bis längstens 1. März amtliche Lebensbestätigungen nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres vorlegen. Die überlebenden Ehegatten und die früheren Ehegatten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen außerdem jährlich bis zu demselben Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung darüber beibringen, dass sie nicht wieder geheiratet haben.
(1) Änderungen in § 82 und im 11. Abschnitt dieses Gesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Gesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den darin enthaltenen Bestimmungen haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach den darin enthaltenen Bestimmungen haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Die nach diesem Gesetz gebührenden Pensionen sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn
1. | auf sie bereits vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder | |||||||||
2. | sie von Pensionen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat. | |||||||||
Die erstmalige Anpassung einer Pension, ausgenommen einer Hinterbliebenenpension, ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf die Pension zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen. |
(3) Die Landesregierung hat jedes Jahr durch Verordnung einen Anpassungsfaktor für das folgende Kalenderjahr unter Berücksichtigung des vorläufigen Anpassungsrichtwertes (§ 108 Abs. 6 ASVG) für das Anpassungsjahr, der Regelung des § 108f Abs. 2 ASVG und des Gutachtens der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung (§ 108e ASVG) festzusetzen. Kommt ein Gutachten der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung nicht oder nicht rechtzeitig zustande, hat die Landesregierung den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf die sonstigen im ersten Satz genannten Grundsätze festzusetzen.
(1) Den ehemaligen pensionierten beamteten Bediensteten, deren Anspruch auf Pension infolge gerichtlicher oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 % der Pension, auf den die ehemaligen beamteten Bediensteten Anspruch hätten, wenn sie nicht verurteilt worden wären.
(2) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an durch die Dienstbehörde bis zum Betrag der Pension erhöht werden, auf den die ehemaligen beamteten Bediensteten Anspruch hätten, wenn sie nicht verurteilt worden wären. Das gleiche gilt für den Fall einer disziplinären Verurteilung, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung drei Jahre verstrichen sind.
(3) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 43, 44, 62, 68, 72, 152 Abs. 5, 158 Abs. 8, 165, 168 und 169 sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer der Verbüßung einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme. In der Zeit, in der der Unterhaltsbeitrag von ehemaligen pensionierten beamteten Bediensteten ruht, sind die Angehörigen dieser ehemaligen beamteten Bediensteten wie Hinterbliebene zu behandeln.
(1) Den Hinterbliebenen von ehemaligen pensionierten beamteten Bediensteten, die am Sterbetag Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gehabt haben, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe der Pension, auf die die Hinterbliebenen Anspruch hätten, wenn die ehemaligen beamteten Bediensteten nicht verurteilt worden wären. Im Falle einer gerichtlichen Verurteilung der Hinterbliebenen, die das Erlöschen des Anspruches auf Pension bewirken würde, vermindert sich der Unterhaltsbeitrag um 25 %.
(2) Den Hinterbliebenen, deren Anspruch auf Pension infolge gerichtlicher Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 % der Pension, auf den sie Anspruch hätten, wenn sie nicht verurteilt worden wären.
(3) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an durch die Dienstbehörde bis zum Betrag der Pension erhöht werden, auf den die Hinterbliebenen Anspruch hätten, wenn sie nicht verurteilt worden wären.
(4) Den früheren Ehegatten gebührt der Unterhaltsbeitrag nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod der beamteten Bediensteten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten, in allen übrigen Fällen mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten, wenn der Antrag aber an einem Monatsersten gestellt wird, mit diesem Tag an.
(5) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 43, 44, 62, 68, 72, 152 Abs. 5, 158 Abs. 8, 165, 168 und 169 sinngemäß anzuwenden.
(6) Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer der Verbüßung einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme. In der Zeit, in der der Unterhaltsbeitrag von ehemaligen pensionierten beamteten Bediensteten ruht, sind die Angehörigen dieser ehemaligen beamteten Bediensteten wie Hinterbliebene zu behandeln.
(1) Für Beiträge zur Höherversicherung, die aufgrund des § 308 Abs. 3a ASVG an das Land Niederösterreich überwiesen wurden, ist ein besonderer Steigerungsbetrag zu gewähren. Die Höhe des besonderen Steigerungsbetrages errechnet sich bei der Pension von Eigen-Pensionsempfängern nach Maßgabe des Abs. 2 und 3.
(2) Für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages sind Beiträge zur Höherversicherung mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach §§ 108a iVm 108c ASVG aufzuwerten und mit einem Faktor zu vervielfachen. Dieser Faktor ergibt sich aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Festsetzung der Faktoren für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages, BGBl. II Nr. 64/2016. Auf Beiträge zur Höherversicherung, die vor dem 1. April 2016 entrichtet wurden, ist die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 17. Dezember 1985 über die Festsetzung der Faktoren für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages bzw. der Höherversicherungspension in der Pensionsversicherung, BGBl. Nr. 577/1985, anzuwenden.
(3) Der monatlich gebührende besondere Steigerungsbetrag ist die Summe der nach Maßgabe des Abs. 2 berechneten Beträge für die jeweiligen Kalenderjahre, in denen Beiträge zur Höherversicherung geleistet wurden.
Beamtete Bedienstete, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach den Bestimmungen dieses Abschnitts zur Verantwortung zu ziehen.
(1) Disziplinarstrafen sind
1. | der Verweis, | |||||||||
2. | die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Dienstbezuges, | |||||||||
3. | die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Dienstbezügen, | |||||||||
4. | die Entlassung. |
(2) Bei der Berechnung der Geldbuße oder Geldstrafe ist, unabhängig vom tatsächlichen Anspruch der beamteten Bediensteten, vom Dienstbezug bei Vollbeschäftigung im Zeitpunkt der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission auszugehen.
(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um die jeweiligen Bediensteten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Bedienstete entgegen zu wirken. Die nach dem StGB für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen. Auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der jeweiligen Bediensteten ist Bedacht zu nehmen.
(2) Wurden durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
(1) Niemand darf wegen einer Dienstpflichtverletzung bestraft werden, gegen den nicht
1. | innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung der Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist oder | |||||||||
2. | innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, | |||||||||
eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren von der Disziplinarbehörde eingeleitet wurde. Sind vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen, verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate. |
(2) Drei Jahre nach der den beschuldigten Bediensteten bekannt gewordenen Entscheidung, gegen sie ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt
1. | für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht, | |||||||||
2. | für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens, | |||||||||
3. | für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Disziplinarbehörde und | |||||||||
4. | für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung | |||||||||
a) | über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, | |||||||||
b) | des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder | |||||||||
c) | der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens | |||||||||
bei der Disziplinarbehörde. |
(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
(1) Erfolgte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung eine rechtskräftige Verurteilung und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um die jeweiligen Bediensteten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Bedienstete entgegen zu wirken.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteiles zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnisses einer Verwaltungsbehörde oder Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (die Verwaltungsbehörde oder das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat.
(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen und bezieht sich eine strafgerichtliche, verwaltungsbehördliche oder verwaltungsgerichtliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt, dann ist eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um die jeweiligen Bediensteten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Bedienstete entgegen zu wirken.
Disziplinarbehörden sind
1. | das Amt der Landesregierung und | |||||||||
2. | die Disziplinarkommission. |
Zuständig sind
1. | das Amt der Landesregierung zur | |||||||||
a) | Suspendierung und | |||||||||
b) | Erlassung von Disziplinarverfügungen sowie | |||||||||
2. | die Disziplinarkommission zur | |||||||||
a) | Erlassung von Disziplinarerkenntnissen, | |||||||||
b) | Suspendierung sowie deren Aufhebung, wenn die Disziplinaranzeige bei dieser bereits eingelangt ist, und | |||||||||
c) | Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung. |
(1) Die Disziplinarkommission wird beim Amt der Landesregierung gebildet. Sie besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und drei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied sind je zwei Ersatzmitglieder für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Das vorsitzende Mitglied wird überdies durch ein Ersatzmitglied vertreten, wenn es wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist. Das vorsitzende Mitglied und ein weiteres Mitglied sowie deren Ersatzmitglieder müssen rechtskundig sein.
(2) Die Mitglieder sind von der Landesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Landesregierung ist hinsichtlich eines weiteren Mitglieds und seiner Ersatzmitglieder zur Einholung von Vorschlägen der Landespersonalvertretung verpflichtet.
(3) Erstattet die Landespersonalvertretung innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Landesregierung keinen Vorschlag, hat die Landesregierung das weitere Mitglied und seine Ersatzmitglieder zu bestellen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.
(4) Das vorsitzende Mitglied hat für jedes Kalenderjahr die Reihenfolge zu bestimmen, in der die Ersatzmitglieder im Fall der Verhinderung eines Mitglieds in die Disziplinarkommission eintreten.
(5) Der nachträgliche Wegfall der Verhinderung eines Mitglieds lässt die weitere Zuständigkeit des Ersatzmitgliedes im Verfahren unberührt.
(6) Das vorsitzende Mitglied hat die Zusammensetzung der Disziplinarkommission und die Bestimmung der Reihenfolge des Eintritts der Ersatzmitglieder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und dies in einer amtlichen Zeitung zu verlautbaren.
(1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Bedienstete des Dienststandes nach diesem Gesetz und der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBl. 2200, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist, sowie dem Landes-Vertragsbedienstetengesetz (LVBG), LGBl. 2300, bestellt werden.
(2) Der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission ist Folge zu leisten.
(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der Suspendierung, einer gänzlichen Dienstfreistellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem WG 2001 oder des Zivildienstes nach dem ZDG.
(4) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Pensionierung sowie mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Disziplinarkommission aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann.
(5) Im Bedarfsfalle ist die Kommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
(1) Die Disziplinarkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren von der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Das vorsitzende Mitglied hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
(3) Die Disziplinarkommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Landesregierung ein Disziplinaranwalt oder eine Disziplinaranwältin und zwei Stellvertretungen zu bestellen.
(2) Auf den Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin ist § 182 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin und die Stellvertretungen müssen rechtskundig sein.
(4) Dem Disziplinaranwalt oder der Disziplinaranwältin wird das Recht eingeräumt,
1. | gegen Bescheide des Amtes der Landesregierung und der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde an das NÖ Landesverwaltungsgericht und | |||||||||
2. | gegen Entscheidungen des NÖ Landesverwaltungsgerichtes gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof | |||||||||
zu erheben. |
(5) Soweit der Landesregierung im Disziplinarverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem NÖ Landesverwaltungsgericht Parteistellung zukommt oder sie zur sonstigen Mitwirkung befugt ist, kann sie durch den Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin vertreten werden.
(1) Für die Sacherfordernisse der Kommission und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die Landesregierung aufzukommen.
(2) Die Landesregierung hat für die Verhandlungen vor der Disziplinarkommission geeignete Schriftführer beizustellen.
Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren
1. | das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, 73 Abs. 2 und 3, 75 bis 79 sowie | |||||||||
2. | das Zustellgesetz | |||||||||
anzuwenden. |
Parteien im Disziplinarverfahren sind die jeweils Beschuldigten und der Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.
(1) Die Beschuldigten können sich selbst verteidigen oder durch Rechtsanwälte, Verteidiger in Strafsachen oder Bedienstete verteidigen lassen.
(2) Auf Verlangen der Beschuldigten ist aus dem Kreis der Bediensteten des Dienststandes von der Landesregierung ein Rechtsbeistand zu bestellen; dieser darf die Bestellung nur aus gesundheitlichen Gründen ablehnen.
(3) Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten Fall sind Bedienstete zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Sie dürfen in keinem Fall eine Belohnung annehmen und haben gegenüber den Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.
(4) Die Bestellung eines Rechtsbeistandes schließt nicht aus, dass die Beschuldigten im eigenen Namen Erklärungen abgeben.
(5) Der Rechtsbeistand ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
(2) Sofern die Beschuldigten Rechtsbeistände haben, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Rechtsbeistand zuzustellen. Ist der Rechtsbeistand zustellungsbevollmächtigt, sind sämtliche Schriftstücke ausschließlich dem Rechtsbeistand zuzustellen. Die Rechtswirkungen der Zustellung für die Beschuldigten treten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den zustellungsbevollmächtigten Rechtsbeistand ein.
(1) Die Dienststellenleitung hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen durchzuführen und sodann im Dienstwege unverzüglich dem Amt der Landesregierung Disziplinaranzeige zu erstatten.
(2) Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, hat die Dienststellenleitung überdies sofort dem Landesamtsdirektor zu berichten. Der Landesamtsdirektor hat gemäß § 78 StPO, vorzugehen.
(3) Von einer Disziplinaranzeige an das Amt der Landesregierung ist abzusehen, wenn nach Ansicht der Dienststellenleitung eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist den jeweiligen beamteten Bediensteten nachweislich mitzuteilen. Eine Ermahnung oder Belehrung darf nach Ablauf von drei Jahren ab dieser Mitteilung in einem Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.
(4) Das Amt der Landesregierung hat, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich den jeweiligen Beschuldigten zuzustellen.
(1) Auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes der Dienststellenleitung oder wenn der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zur Kenntnis gebracht wurde, hat das Amt der Landesregierung
1. | eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder | |||||||||
2. | die Disziplinaranzeige an das vorsitzende Mitglied der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin weiterzuleiten. |
(2) Das Amt der Landesregierung kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind oder die Voraussetzungen des § 177 vorliegen. Auf Verlangen der jeweiligen Bediensteten sind diese hievon formlos zu verständigen.
(1) Die Bediensteten haben das Recht, beim Amt der Landesregierung schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
(2) Im Fall eines Antrags gemäß Abs. 1 ist nach § 192 vorzugehen. Auf Verlangen der jeweiligen Bediensteten ist dieser Antrag unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt oder der Disziplinaranwältin zu übermitteln.
(1) Beamtete Bedienstete,
1. | über welche die Untersuchungshaft verhängt wird, | |||||||||
2. | gegen welche eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 86 Abs. 1 Z 4 angeführten Delikts vorliegt oder | |||||||||
3. | deren Belassung im Dienst wegen der Art der ihnen zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, | |||||||||
sind vom Amt der Landesregierung, wenn jedoch die Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission eingelangt ist, von dieser vom Dienst zu suspendieren. Das Strafgericht hat das Amt der NÖ Landesregierung umgehend über die Verhängung der Untersuchungshaft oder vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen beamtete Bedienstete zu verständigen. |
(2) Jede verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Dienstbezuges der jeweiligen Bediensteten – unter Ausschluss des Kinderzuschusses – auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission kann auf Antrag der jeweiligen Bediensteten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Bediensteten und ihrer Familienangehörigen, für die sie sorgepflichtig sind, die Höhe des Mindestsatzes gemäß § 165 Abs. 5 nicht erreicht.
(3) Die Suspendierung endet spätestens mit dem Abschluss eines allfälligen Verfahrens vor dem NÖ Landesverwaltungsgericht in der Disziplinarangelegenheit. Fallen die Umstände, durch die die Suspendierung veranlasst wurde, vorher weg, ist die Suspendierung von der Behörde, bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.
(4) Die einbehaltenen Bezugsteile sind anzuweisen, wenn das Verfahren nach § 200 Abs. 1 Z 1, 2 oder Z 3 eingestellt wurde oder ein Freispruch erfolgt.
(5) Wird die Bezugskürzung auf Antrag der jeweiligen Bediensteten aufgehoben oder vermindert, wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.
Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Bedienstete beteiligt, ist das Disziplinarverfahren für alle Beteiligten möglichst gemeinsam durchzuführen.
(1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, hat sie gemäß § 78 StPO vorzugehen.
(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen.
(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen, nachdem
1. | die Mitteilung | |||||||||
a) | des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder | |||||||||
b) | der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens | |||||||||
bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder | ||||||||||
2. | das Strafverfahren nach der StPO oder das verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist. |
Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit der jeweiligen Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, diese von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
(1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.
(2) § 69 Abs. 2 und 3 des AVG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.
(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil der Beschuldigten ist nur innerhalb der in § 176 festgelegten Fristen zulässig. Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über die Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.
(4) Nach dem Tod der jeweiligen Bediensteten können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach dem bestraften Bediensteten einen Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, steht dieses Recht jenen Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz besäßen.
(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.
(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen und Sachverständige sind vom Land zu tragen, wenn
1. | das Verfahren eingestellt, | |||||||||
2. | ein Freispruch erfolgt oder | |||||||||
3. | eine Disziplinarverfügung erlassen wird. |
(2) Wird von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt, ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit die jeweiligen Beschuldigten mit Rücksicht auf den verursachten Verfahrensaufwand die Kosten des Verfahrens zu ersetzen haben; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die Kosten des Verfahrens sind mit 5 bis 20 % des Dienstbezuges (Pensionsbezuges) zu bemessen; § 174 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten haben in allen Fällen die Beschuldigten zu tragen.
(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das GebAG 1975 sinngemäß anzuwenden.
(1) Das Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn
1. | die jeweils Beschuldigten die ihnen zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen haben oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, | |||||||||
2. | die den jeweils Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, | |||||||||
3. | Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen oder | |||||||||
4. | die Schuld der jeweils Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um die jeweils Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Bedienstete entgegenzuwirken. |
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der jeweiligen Beschuldigten endet.
(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.
(1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.
(2) Haben die jeweiligen Bediensteten innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.
Nach endgültigem Abschluss des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluss aufzubewahren.
(1) Die Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige zu entscheiden, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind im Auftrag des vorsitzenden Mitglieds durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, ist dieser Einleitungsbeschluss den jeweiligen Beschuldigten, dem Disziplinaranwalt oder der Disziplinaranwältin und dem Amt der Landesregierung zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung der Disziplinarkommission einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(1) Die Disziplinarkommission hat eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die Ladung ist den Parteien spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin zuzustellen.
(2) Auf Verlangen der Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Bedienstete als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich. Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film-, Foto- und Tonaufnahmen sind unzulässig.
(3) Die Beratungen und Abstimmungen der Disziplinarkommission sind vertraulich.
(4) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Einleitungsbeschlusses zu beginnen. Sodann sind die jeweiligen Beschuldigten zu vernehmen.
(5) Nach der Vernehmung der Beschuldigten sind die Beweise in der vom vorsitzenden Mitglied bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat das vorsitzende Mitglied zu entscheiden; die übrigen Mitglieder der Disziplinarkommission haben jedoch das Recht, eine Beschlussfassung der Disziplinarkommission über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des vorsitzenden Mitglieds und die der Disziplinarkommission ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
(6) Die Beschuldigten dürfen zur Beantwortung der an sie gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
(7) Erfordert der Gang der Beweisaufnahme eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, hat hierüber die Disziplinarkommission nach Beratung zu beschließen.
(8) Nach Abschluss des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt oder der Disziplinaranwältin das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie seine oder ihre Anträge zu stellen und zu begründen.
(9) Nach dem Disziplinaranwalt oder der Disziplinaranwältin ist dem Verteidiger und den jeweiligen Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin hierauf etwas zu erwidern, haben die Beschuldigten jedenfalls das Schlusswort.
(10) Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Disziplinarkommission zu beraten und im Anschluss daran das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.
(11) Die mündliche Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit der jeweiligen Beschuldigten durchgeführt werden, wenn diese trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind, sofern sie nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden sind.
(12) Von der mündlichen Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.
(13) In den Fällen des Abs. 11 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses den jeweiligen Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Das vorsitzende Mitglied ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, hat das vorsitzende Mitglied bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung der Disziplinarkommission geändert hat oder seit der Vertagung mehr als sechs Monate verstrichen sind.
(1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist sowie auf eine allfällige Stellungnahme der jeweiligen Beschuldigten gemäß § 205 Abs. 13 Rücksicht zu nehmen.
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder auf Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 177 Abs. 3 oder § 197 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von drei Wochen zuzustellen und der Dienstbehörde unverzüglich zu übermitteln. Das Disziplinarerkenntnis wird mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung an die Parteien rechtswirksam.
(4) Wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Beschwerde eingebracht, sind die andere Partei und die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Beschwerdevorentscheidungen und Entscheidungen des NÖ Landesverwaltungsgerichtes sind der Dienstbehörde zu übermitteln.
(5) Die Parteien und die Dienstbehörde sind vom Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses unverzüglich zu verständigen.
(1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beschuldigten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls durch Abzug vom Bezug hereinzubringen.
(3) Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten zu verwenden.
Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission sind untersagt. Die Bediensteten, auf die sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und deren Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung von der Disziplinarkommission im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Hat das Amt der Landesregierung gemäß § 192 von einer Ahndung, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige abgesehen oder hat die Disziplinarkommission das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, dürfen die jeweiligen Bediensteten oder deren Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.
Auf Grund einer nur von den jeweiligen Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu deren Ungunsten abgeändert werden.
Das vorsitzende Mitglied hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die Dienstbehörde zu veranlassen.
Das Amt der Landesregierung kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn
1. | die Bediensteten vor der Dienststellenleitung oder vor dem Amt der Landesregierung eine Dienstpflichtverletzung gestanden haben oder | |||||||||
2. | eine Dienstpflichtverletzung aufgrund eindeutiger Aktenlage als erwiesen anzunehmen ist, | |||||||||
und dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt oder der Disziplinaranwältin zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe eines halben Dienstbezuges verhängt werden; § 174 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. |
Pensionierte beamtete Bedienstete sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen in der Pension obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
Disziplinarstrafen sind
1. | der Verweis, | |||||||||
2. | die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Pensionsbezügen, | |||||||||
3. | der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche (Entlassung). |
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:
(1) Geht eine am 1. Dezember 2006 bestehende allgemeine öffentliche Krankenanstalt gemäß NÖ Krankenanstaltengesetz, LGBl. 9440, im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2001/23/EG (§ 216 Z 8) von ihrem Rechtsträger (Übergeber) auf das Land über (Übernahme), werden die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmer mit diesem Zeitpunkt im Sinne des § 14 Vertragsbedienstete nach dem Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. 2300 (LVBG).
(2) Für Vertragsbedienstete gemäß Abs. 1 gelten die §§ 70a bis 70d LVBG mit der Maßgabe, dass eine Zuordnung gemäß § 70a Abs. 3 LVBG rückwirkend bis frühestens zur Übernahme zu erfolgen hat, wenn dies binnen eines Jahres ab der Übernahme gleichzeitig mit dem Antrag gemäß § 70a Abs. 1 LVBG beantragt wird. § 14 Abs. 4 ist bis zur Wirksamkeit einer Zuordnung gemäß § 70a LVBG anzuwenden.
NÖ Gehaltsklasse (NOG) | |||||||||||||
Ge-halts-stufe | NOG1 | NOG2 | NOG3 | NOG4 | NOG5 | NOG6 | NOG7 | NOG8 | NOG9 | NOG10 | NOG11 | NOG12 | NOG13 |
| Euro | ||||||||||||
1 | 1246,8 | 1313,5 | 1388,5 | 1468,6 | 1556,9 | 1652,4 | 1756,2 | 1869,1 | 1993,4 | 2127,9 | 2275,8 | 2437,1 | 2614,7 |
2 | 1271,4 | 1341,3 | 1416,2 | 1499,4 | 1588,8 | 1687,4 | 1793,1 | 1910,2 | 2036,5 | 2175,2 | 2327,2 | 2493,6 | 2675,3 |
NÖ Gehaltsklasse (NOG) | |||||||||||||
Ge-halts-stufe | NOG14 | NOG15 | NOG16 | NOG17 | NOG18 | NOG19 | NOG20 | NOG21 | NOG22 | NOG23 | NOG24 | NOG25 |
|
| Euro | ||||||||||||
1 | 2807,8 | 3020,4 | 3254,6 | 3511,3 | 3793,7 | 4105,9 | 4449,0 | 4829,0 | 5248,0 | 5713,2 | 6227,7 | 6797,7 |
|
2 | 2875,6 | 3095,4 | 3336,7 | 3602,7 | 3896,4 | 4219,9 | 4577,3 | 4972,7 | 5410,2 | 5895,0 | 6433,1 | 7030,8 |
|
NÖ Gehaltsklasse (NOG) | |||||||||||||
Ge-halts-stufe | NOG1 | NOG2 | NOG3 | NOG4 | NOG5 | NOG6 | NOG7 | NOG8 | NOG9 | NOG10 | NOG11 | NOG12 | NOG13 |
| Euro | ||||||||||||
1 | 1276,1 | 1344,4 | 1421,1 | 1503,1 | 1593,5 | 1691,2 | 1797,5 | 1913,0 | 2040,2 | 2177,9 | 2329,3 | 2494,4 | 2676,1 |
2 | 1301,3 | 1372,8 | 1449,5 | 1534,6 | 1626,1 | 1727,1 | 1835,2 | 1955,1 | 2084,4 | 2226,3 | 2381,9 | 2552,2 | 2738,2 |
NÖ Gehaltsklasse (NOG) | |||||||||||||
Ge-halts-stufe | NOG14 | NOG15 | NOG16 | NOG17 | NOG18 | NOG19 | NOG20 | NOG21 | NOG22 | NOG23 | NOG24 | NOG25 |
|
| Euro | ||||||||||||
1 | 2873,8 | 3091,4 | 3331,1 | 3593,8 | 3882,9 | 4202,4 | 4553,6 | 4942,5 | 5371,3 | 5847,5 | 6374,1 | 6957,4 |
|
2 | 2943,2 | 3168,1 | 3415,1 | 3687,4 | 3988,0 | 4319,1 | 4684,9 | 5089,6 | 5537,3 | 6033,5 | 6584,3 | 7196,0 |
|
NÖ Gehaltsklasse (NOG) | |||||||||||||
Ge-halts- stufe | NOG1 | NOG2 | NOG3 | NOG4 | NOG5 | NOG6 | NOG7 | NOG8 | NOG9 | NOG10 | NOG11 | NOG12 | NOG13 |
| Euro | ||||||||||||
1 | 1310,6 | 1380,7 | 1459,5 | 1543,7 | 1636,5 | 1736,9 | 1846,0 | 1964,7 | 2095,3 | 2236,7 | 2392,2 | 2561,7 | 2748,4 |
2 | 1336,4 | 1409,9 | 1488,6 | 1576,0 | 1670,0 | 1773,7 | 1884,8 | 2007,9 | 2140,7 | 2286,4 | 2446,2 | 2621,1 | 2812,1 |
NÖ Gehaltsklasse (NOG) | |||||||||||||
Ge-halts- stufe | NOG14 | NOG15 | NOG16 | NOG17 | NOG18 | NOG19 | NOG20 | NOG21 | NOG22 | NOG23 | NOG24 | NOG25 |
|
| Euro | ||||||||||||
1 | 2951,4 | 3174,9 | 3421,0 | 3690,8 | 3987,7 | 4315,9 | 4676,5 | 5075,9 | 5516,3 | 6005,4 | 6546,2 | 7145,2 |
|
2 | 3022,7 | 3253,6 | 3507,3 | 3787,0 | 4095,7 | 4435,7 | 4811,4 | 5227,0 | 5686,8 | 6196,4 | 6762,1 | 7390,3 |
|
NÖ Gehaltsklasse (NOG) | |||||||||||||
Ge-halts- stufe | NOG1 | NOG2 | NOG3 | NOG4 | NOG5 | NOG6 | NOG7 | NOG8 | NOG9 | NOG10 | NOG11 | NOG12 | NOG13 |
| Euro | ||||||||||||
1 | 1357,1 | 1429,7 | 1511,3 | 1598,5 | 1694,6 | 1798,6 | 1911,5 | 2034,4 | 2169,7 | 2316,1 | 2477,1 | 2652,6 | 2846,0 |
2 | 1383,8 | 1460,0 | 1541,4 | 1631,9 | 1729,3 | 1836,7 | 1951,7 | 2079,2 | 2216,7 | 2367,6 | 2533,0 | 2714,1 | 2911,9 |
NÖ Gehaltsklasse (NOG) | |||||||||||||
Ge-halts- stufe | NOG14 | NOG15 | NOG16 | NOG17 | NOG18 | NOG19 | NOG20 | NOG21 | NOG22 | NOG23 | NOG24 | NOG25 |
|
| Euro | ||||||||||||
1 | 3056,2 | 3287,6 | 3542,4 | 3821,8 | 4129,3 | 4469,1 | 4842,5 | 5256,1 | 5712,1 | 6218,6 | 6778,6 | 7398,9 |
|
2 | 3130,0 | 3369,1 | 3631,8 | 3921,4 | 4241,1 | 4593,2 | 4982,2 | 5412,6 | 5888,7 | 6416,4 | 7002,2 | 7652,7 |
|
NÖ Gehaltsklasse (NOG) | |||||||||||||
Ge-halts- stufe | NOG1 | NOG2 | NOG3 | NOG4 | NOG5 | NOG6 | NOG7 | NOG8 | NOG9 | NOG10 | NOG11 | NOG12 | NOG13 |
| Euro | ||||||||||||
1 | 1373,3 | 1446,6 | 1528,9 | 1616,9 | 1713,9 | 1818,8 | 1932,7 | 2056,7 | 2193,2 | 2340,9 | 2503,4 | 2680,5 | 2875,6 |
2 | 1400,3 | 1477,1 | 1559,3 | 1650,6 | 1748,9 | 1857,2 | 1973,3 | 2101,9 | 2240,7 | 2392,9 | 2559,8 | 2742,5 | 2942,1 |
NÖ Gehaltsklasse (NOG) | |||||||||||||
Ge-halts- stufe | NOG14 | NOG15 | NOG16 | NOG17 | NOG18 | NOG19 | NOG20 | NOG21 | NOG22 | NOG23 | NOG24 | NOG25 |
|
| Euro | ||||||||||||
1 | 3087,7 | 3321,2 | 3578,3 | 3860,2 | 4170,5 | 4513,3 | 4890,1 | 5307,4 | 5767,5 | 6278,6 | 6843,6 | 7469,5 |
|
2 | 3162,2 | 3403,4 | 3668,5 | 3960,7 | 4283,3 | 4638,5 | 5031,0 | 5465,3 | 5945,7 | 6478,1 | 7069,2 | 7725,6 |
|
1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015 | 456 Monaten (38 Jahren) |
1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016 | 462 Monaten (38,5 Jahren) |
1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2017 | 468 Monaten (39 Jahren) |
1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2018 | 474 Monaten (39,5 Jahren) |
Inhaltsverzeichnis | |
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1Paragraph eins, | Geltungsbereich |
§ 2Paragraph 2, | Koalitionsrecht |
§ 3Paragraph 3, | Definition der Begriffe |
§ 4Paragraph 4, | Dienstpostenplan |
§ 5Paragraph 5, | Bewertung |
§ 6Paragraph 6, | Referenzverwendungen und Einzelbewertung |
2. Abschnitt: Beginn des Dienstverhältnisses | |
§ 7Paragraph 7, | Stichtag |
§ 8Paragraph 8, | Allgemeine Aufnahmebedingungen |
§ 9Paragraph 9, | Besondere Aufnahmebedingungen |
§ 10Paragraph 10, | Einsatzbeschränkungen |
§ 11Paragraph 11, | Verpflichtungserklärung |
§ 12Paragraph 12, | Dienstvertrag |
§ 13Paragraph 13, | Sonderverträge |
§ 14Paragraph 14, | Betriebsübergang |
§ 15Paragraph 15, | Provisorisches und definitives Dienstverhältnis der beamteten Bediensteten |
§ 16Paragraph 16, | Einstiegslaufbahn und Einstiegsphase |
3. Abschnitt: Dienstprüfungen | |
§ 17Paragraph 17, | Dienstprüfungsordnung |
§ 18Paragraph 18, | Zulassung zur Dienstprüfung |
§ 19Paragraph 19, | Prüfungskommissionen |
§ 20Paragraph 20, | Prüfungssenate, Einzelprüfer |
§ 21Paragraph 21, | Schriftliche Prüfung, Hausarbeit |
§ 22Paragraph 22, | Mündliche und praktische Prüfung |
§ 23Paragraph 23, | Prüfungsergebnis |
4. Abschnitt: Rechte und Pflichten | |
§ 24Paragraph 24, | Zuordnung |
§ 25Paragraph 25, | Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (Teilzeitbeschäftigung) |
§ 25aParagraph 25 a, | Wiederaufnahme der Tätigkeit nach Krankheit durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes (Wiedereingliederungsteilzeit) |
§ 26Paragraph 26, | Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung |
§ 27Paragraph 27, | Allgemeine Dienstpflichten |
§ 28Paragraph 28, | Dienstgehorsam |
§ 29Paragraph 29, | Amtsverschwiegenheit |
§ 30Paragraph 30, | Mehrleistungen, Überstunden |
§ 31Paragraph 31, | Befangenheit |
§ 32Paragraph 32, | Dienstzeit; Begriffsbestimmungen |
§ 33Paragraph 33, | Regelmäßige Dienstzeit |
§ 34Paragraph 34, | Höchstgrenzen der Dienstzeit |
§ 35Paragraph 35, | Ruhepausen, Ruhezeiten |
§ 36Paragraph 36, | Nachtarbeit |
§ 37Paragraph 37, | Ausnahmebestimmungen |
§ 38Paragraph 38, | Abwesenheit vom Dienst |
§ 39Paragraph 39, | Nebenbeschäftigung, Gutachten |
§ 40Paragraph 40, | Wohnsitz |
§ 41Paragraph 41, | Dienstkleidung, Dienstausweis |
§ 42Paragraph 42, | Geschenkannahme |
§ 43Paragraph 43, | Ärztliche Untersuchung |
§ 44Paragraph 44, | Dienstweg, Meldepflichten, Schutz vor Benachteiligung |
§ 45Paragraph 45, | Amtstitel |
§ 46Paragraph 46, | Erholungsurlaub |
§ 47Paragraph 47, | Ausmaß des Erholungsurlaubes |
§ 48Paragraph 48, | Freistellung zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit |
§ 49Paragraph 49, | Sonderurlaub |
§ 50Paragraph 50, | Pflegefreistellung |
§ 51Paragraph 51, | Familienhospizfreistellung |
§ 51aParagraph 51 a, | Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen |
§ 51bParagraph 51 b, | Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt |
§ 52Paragraph 52, | Dienstfreistellung |
§ 53Paragraph 53, | (entfällt) |
§ 54Paragraph 54, | (entfällt) |
§ 55Paragraph 55, | Vorsorge für den Krankheitsfall |
§ 56Paragraph 56, | Prozesskosten |
§ 57Paragraph 57, | Begünstigte Behinderte |
§ 58Paragraph 58, | Begriff und Arten der Beurteilung, gesetzliche Vermutung, Merkmale |
§ 59Paragraph 59, | Ordnungsstrafen |
5. Abschnitt: Besoldungsrecht | |
§ 60Paragraph 60, | Definition von Begriffen |
§ 61Paragraph 61, | (entfällt) |
§ 62Paragraph 62, | Anspruch auf besoldungsrechtliche Ansprüche (Auszahlung, Einstellung, Rückersatz, Verjährung) |
§ 63Paragraph 63, | Pensionsbeitrag |
§ 64Paragraph 64, | Vorschüsse und Aushilfen |
§ 65Paragraph 65, | Anerkennung und außerordentliche Zuwendung für besondere Leistungen |
§ 66Paragraph 66, | Studienbeihilfen, Lehrlingsbeihilfe |
§ 67Paragraph 67, | Gehalt |
§ 68Paragraph 68, | Sonderzahlung |
§ 69Paragraph 69, | Bezüge bei Vorrückung |
§ 70Paragraph 70, | Bezüge bei Zuordnung |
§ 71Paragraph 71, | Teuerungsvergütung |
§ 72Paragraph 72, | Kinderzuschuss |
§ 73Paragraph 73, | Besondere Befugnisse der Landesregierung |
§ 74Paragraph 74, | (entfällt) |
§ 75Paragraph 75, | Aufwandsentschädigungen |
§ 76Paragraph 76, | Überstundenentschädigung, Sonn- und Feiertagsvergütung |
§ 77Paragraph 77, | Nebentätigkeit |
§ 78Paragraph 78, | Naturalbezüge |
§ 79Paragraph 79, | Mitarbeitervorsorge |
§ 80Paragraph 80, | Ansprüche bei Dienstverhinderung |
§ 81Paragraph 81, | Legalzession |
§ 82Paragraph 82, | Pensionierung |
6. Abschnitt: Ende des Dienstverhältnisses | |
§ 83Paragraph 83, | Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses |
§ 84Paragraph 84, | Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis |
§ 85Paragraph 85, | Ausscheidung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis |
§ 86Paragraph 86, | Entlassung |
§ 87Paragraph 87, | Enden des privatrechtlichen Dienstverhältnisses |
§ 88Paragraph 88, | Kündigung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses |
§ 89Paragraph 89, | Kündigungsfristen des privatrechtlichen Dienstverhältnisses |
§ 90Paragraph 90, | Vorzeitige Auflösung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses |
§ 91Paragraph 91, | Zeugnis |
§ 92Paragraph 92, | Folgen verschuldeter Beendigung des Dienstverhältnisses |
§ 93Paragraph 93, | Urlaubsabgeltung |
§ 94Paragraph 94, | Aus- und Weiterbildungskosten |
§ 95Paragraph 95, | Dienstunfähigkeit |
7. Abschnitt: Verfahrensrecht | |
§ 96Paragraph 96, | Gerichtsstand |
§ 97Paragraph 97, | Automatisierte Datenverarbeitung und elektronischer Datenaustausch |
§ 98Paragraph 98, | Behörden und Verfahren, Wirkung der Einbringung der Klage |
§ 98aParagraph 98 a, | Verwaltungsgerichtsbarkeit (Senatsentscheidungen, Entscheidungsfristen, Laienrichter und Laienrichterinnen) |
8. Abschnitt: Reisegebühren | |
§ 99Paragraph 99, | Gebührenanspruch |
§ 100Paragraph 100, | Reisegebühren |
§ 101Paragraph 101, | Kilometergeld |
§ 102Paragraph 102, | Massenbeförderungsmittel |
§ 103Paragraph 103, | Reisegebühren bei Benützung der Eisenbahn |
§ 104Paragraph 104, | Reisegebühren bei Benützung von Schiffen oder Flugzeugen |
§ 105Paragraph 105, | Kilometergeld bei Dienstreisen außerhalb Niederösterreichs und Wiens |
§ 106Paragraph 106, | Ersatz des Unfallschadens am Kraftfahrzeug |
§ 107Paragraph 107, | Reise- und Dienstgepäck |
§ 108Paragraph 108, | Tod von Bediensteten während einer Dienstreise |
§ 109Paragraph 109, | Reisezulage |
§ 110Paragraph 110, | Reisezulage bei Krankheit oder Unfall |
§ 111Paragraph 111, | Tagesgebühr |
§ 112Paragraph 112, | Nächtigungsgebühr |
§ 113Paragraph 113, | Dauer einer Dienstreise |
§ 114Paragraph 114, | Dienstverrichtungen im Dienstort |
§ 115Paragraph 115, | Dienstverrichtungen im Wohnort |
§ 116Paragraph 116, | Pauschalierung |
§ 117Paragraph 117, | Zuteilungsgebühr |
§ 118Paragraph 118, | Allgemeine Bestimmungen für die Zuteilungsgebühr |
§ 119Paragraph 119, | Versetzungsgebühr |
§ 120Paragraph 120, | Allgemeine Bestimmungen für die Versetzungsgebühr |
§ 121Paragraph 121, | Übersiedlungsgebühren |
§ 122Paragraph 122, | Frachtkostenersatz |
§ 123Paragraph 123, | Umzugsvergütung |
§ 124Paragraph 124, | Frachtkostenersatz bei Dienstwohnung |
§ 125Paragraph 125, | Geltendmachung des Anspruches auf Reisegebühren |
§ 126Paragraph 126, | Bestätigung der Dienststellenleitung |
§ 127Paragraph 127, | Auszahlung |
§ 128Paragraph 128, | Reisebeihilfe |
§ 129Paragraph 129, | Höhe der Reisebeihilfe |
9. Abschnitt: Fahrtkostenzuschuss | |
§ 130Paragraph 130, | Fahrtkostenzuschuss |
§ 131Paragraph 131, | Täglicher Fahrtkostenzuschuss |
10. Abschnitt: Maßnahmen für einen längeren Verbleib im Erwerbsleben | |
§ 132Paragraph 132, | Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung vor dem gesetzlichen Regelpensionsalter (Alterssabbatical) |
§ 132aParagraph 132 a, | Jubiläumsfreistellung |
§ 132bParagraph 132 b, | Nichtverfall von Erholungsurlaub |
§ 132cParagraph 132 c, | Erwerb von zusätzlichem Erholungsurlaub |
§ 132dParagraph 132 d, | Zuordnung wegen herabgesetzter Leistungsfähigkeit |
11. Abschnitt: Pensionsrecht | |
§ 133Paragraph 133, | Anwendungsbereich |
§ 134Paragraph 134, | Begriffsbestimmungen |
§ 135Paragraph 135, | Übermittlung personenbezogener Daten |
§ 136Paragraph 136, | Bemessungsgrundlagen |
§ 137Paragraph 137, | Anrechenbare Vorversicherungs- und Zwischenversicherungszeiten |
§ 138Paragraph 138, | Ausschluss der Anrechnung und Verzicht |
§ 139Paragraph 139, | Besonderer Pensionsbeitrag |
§ 140Paragraph 140, | (Nachträgliche) Anrechnung von Versicherungszeiten |
§ 141Paragraph 141, | Führung des Pensionskontos |
§ 142Paragraph 142, | Inhalt des Pensionskontos |
§ 143Paragraph 143, | Ermittlung der Teil- und der Gesamtgutschrift |
§ 144Paragraph 144, | Kontomitteilung |
§ 145Paragraph 145, | Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung |
§ 146Paragraph 146, | Anspruch auf Alterspension |
§ 147Paragraph 147, | Alterspension, Ausmaß |
§ 148Paragraph 148, | Anspruch auf Pension infolge dauernder Dienstunfähigkeit, Ausmaß |
§ 149Paragraph 149, | Verlust des Anspruches auf Pension |
§ 150Paragraph 150, | Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichtes |
§ 151Paragraph 151, | Parallelrechnung |
§ 152Paragraph 152, | Anspruch auf Witwen- und Witwerpension |
§ 153Paragraph 153, | Ausmaß und Ermittlung der Witwen- und Witwerpension |
§ 154Paragraph 154, | Erhöhung der Witwen- und Witwerpension |
§ 155Paragraph 155, | Verminderung der Witwen- und Witwerpension |
§ 156Paragraph 156, | Meldung des Einkommens |
§ 157Paragraph 157, | Vorschüsse auf die Witwen- und Witwerpension |
§ 158Paragraph 158, | Waisenpension |
§ 159Paragraph 159, | Versorgung der früheren Ehegatten |
§ 160Paragraph 160, | Begünstigungen für die Hinterbliebenen im Falle des Todes der beamteten Bediensteten |
§ 161Paragraph 161, | Verlust des Anspruches auf Witwen- und Witwerpension, Abfindung der überlebenden Ehegatten bei Wiederverehelichung, Wiederaufleben der Witwen- und Witwerpension der überlebenden Ehegatten |
§ 162Paragraph 162, | Abfertigung der überlebenden Ehegatten und der Waisen |
§ 163Paragraph 163, | Versorgungsgeld für die Angehörigen von abgängigen beamteten Bediensteten |
§ 164Paragraph 164, | Versorgung der Halbwaisen bei Abgängigkeit der überlebenden Ehegatten |
§ 165Paragraph 165, | Ergänzungszulage |
§ 166Paragraph 166, | Meldepflicht |
§ 167Paragraph 167, | Ärztliche Untersuchung von Hinterbliebenen |
§ 168Paragraph 168, | Beziehen von (Hinterbliebenen-)Pensionen im Ausland |
§ 169Paragraph 169, | Pensionsanpassung |
§ 170Paragraph 170, | Unterhaltsbeiträge für ehemalige pensionierte beamtete Bedienstete |
§ 171Paragraph 171, | Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene |
§ 172Paragraph 172, | Höherversicherung Pension |
12. Abschnitt: Disziplinarrecht | |
§ 173Paragraph 173, | Dienstpflichtverletzungen |
§ 174Paragraph 174, | Disziplinarstrafen für aktive beamtete Bedienstete |
§ 175Paragraph 175, | Strafbemessung |
§ 176Paragraph 176, | Verjährung |
§ 177Paragraph 177, | Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen |
§ 178Paragraph 178, | Disziplinarbehörden |
§ 179Paragraph 179, | Zuständigkeit |
§ 180Paragraph 180, | Disziplinarkommission |
§ 181Paragraph 181, | (entfällt) |
§ 182Paragraph 182, | Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission |
§ 183Paragraph 183, | (entfällt) |
§ 184Paragraph 184, | Abstimmung und Stellung der Mitglieder |
§ 185Paragraph 185, | Disziplinaranwalt oder Disziplinaranwältin |
§ 186Paragraph 186, | Personal- und Sachaufwand |
§ 187Paragraph 187, | Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes |
§ 188Paragraph 188, | Parteien |
§ 189Paragraph 189, | Verteidiger |
§ 190Paragraph 190, | Zustellungen |
§ 191Paragraph 191, | Disziplinaranzeige |
§ 192Paragraph 192, | Aufgaben des Amtes der Landesregierung |
§ 193Paragraph 193, | Selbstanzeige |
§ 194Paragraph 194, | Suspendierung |
§ 195Paragraph 195, | Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte |
§ 196Paragraph 196, | Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens |
§ 197Paragraph 197, | Absehen von der Strafe |
§ 198Paragraph 198, | Außerordentliche Rechtsmittel |
§ 199Paragraph 199, | Kosten |
§ 200Paragraph 200, | Einstellung des Disziplinarverfahrens |
§ 201Paragraph 201, | (entfällt) |
§ 202Paragraph 202, | Auswirkung von Disziplinarstrafen |
§ 203Paragraph 203, | Aufbewahrung der Akten |
§ 204Paragraph 204, | Einleitung |
§ 205Paragraph 205, | Mündliche Verhandlung |
§ 206Paragraph 206, | Wiederholung der mündlichen Verhandlung |
§ 207Paragraph 207, | Disziplinarerkenntnis |
§ 208Paragraph 208, | Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen |
§ 209Paragraph 209, | Mitteilungen an die Öffentlichkeit |
§ 210Paragraph 210, | Beschwerde der Beschuldigten |
§ 211Paragraph 211, | Vollzug des Disziplinarerkenntnisses |
§ 212Paragraph 212, | Disziplinarverfügung |
§ 213Paragraph 213, | (entfällt) |
§ 214Paragraph 214, | Verantwortlichkeit der pensionierten beamteten Bediensteten |
§ 215Paragraph 215, | Disziplinarstrafen für pensionierte beamtete Bedienstete |
13. Abschnitt: Schlussbestimmungen | |
§ 216Paragraph 216, | Umgesetzte EU-Richtlinien |
§ 217Paragraph 217, | Verweisungen |
§ 218Paragraph 218, | Inkrafttreten |
§ 219Paragraph 219, | Übernahme von Krankenanstalten |
§ 220Paragraph 220, | Übergangsbestimmung |