(1) Den überlebenden Ehegatten und den Waisen der im Dienststand verstorbenen beamteten Bediensteten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Witwen- und Witwerpension oder Waisenpension haben.
(2) Die überlebenden Ehegatten haben keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für sie ein Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.
(3) Die Waisen haben keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag der beamteten Bediensteten bei der Bemessung des Kinderzuschusses nicht zu berücksichtigen gewesen sind. Dies gilt nicht für nachgeborene Waisen.
(4) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der letzte Dienstbezug zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschussesder verstorbenen beamteten Bediensteten.
(5) Die Abfertigung der überlebenden Ehegatten beträgt für jedes Jahr der Versicherungszeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer Versicherungszeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage.
(6) Die Abfertigung der Halbwaisen beträgt 40 %, die Abfertigung der Vollwaisen 60 % der für die überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.
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