(1) Den Bediensteten gebührt bei
1. | Dienstreisen, | |||||||||
2. | Dienstzuteilungen und | |||||||||
3. | Versetzungen | |||||||||
der Ersatz des hiefür notwendigen Mehraufwandes (Reisegebühren). |
(2) Die Bediensteten haben keinen Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, soweit sie dem Land dadurch einen Aufwand verursacht haben, dass sie
1. | die Dauer der Dienstreise ohne dienstlichen Grund verlängert haben oder | |||||||||
2. | es unterlassen haben, mehrere Dienstreisen zu verbinden, obwohl ihnen dies möglich gewesen wäre oder | |||||||||
3. | eine Bestimmung der Landes-Reisegebührenvorschrift nicht beachtet haben. |
(3) Werden Beschuldigte im Zuge eines Disziplinarverfahrens vorgeladen und erwächst ihnen hierdurch ein Mehraufwand, wird ihnen dieser nur ersetzt, wenn das Verfahren eingestellt wird, mit einem Freispruch oder mit einem Verweis endet.
0 Kommentare zu § 99 NÖ LBDG