(1) Die Beschuldigten können sich selbst verteidigen oder durch Rechtsanwälte, Verteidiger in Strafsachen oder Bedienstete verteidigen lassen.
(2) Auf Verlangen der Beschuldigten ist aus dem Kreis der Bediensteten des Dienststandes von der Landesregierung ein Rechtsbeistand zu bestellen; dieser darf die Bestellung nur aus gesundheitlichen Gründen ablehnen.
(3) Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten Fall sind Bedienstete zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Sie dürfen in keinem Fall eine Belohnung annehmen und haben gegenüber den Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.
(4) Die Bestellung eines Rechtsbeistandes schließt nicht aus, dass die Beschuldigten im eigenen Namen Erklärungen abgeben.
(5) Der Rechtsbeistand ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
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