Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Pensionierte beamtete Bedienstete sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen in der Pension obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 214 NÖ LBDG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 214 NÖ LBDG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 214 NÖ LBDG