(1) Zur teilweisen Abgeltung des Fahrtaufwandes der Bediensteten vom Wohnort zum Dienstort und zurück gebührt nach Maßgabe folgender Bestimmungen ein Fahrtkostenzuschuss. Bedienstete, die Anspruch auf Zuteilungsgebühr oder Versetzungsgebühr haben, gebührt kein Fahrtkostenzuschuss. § 100 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(2) Ein Fahrtkostenzuschuss gebührt nur auf Antrag.
(3) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ist jeweils für die Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni und für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember im Nachhinein geltend zu machen.
(4) Nach Ablauf von drei Jahren ab dem Ende des Anspruchszeitraumes gemäß Abs. 3 ist der Anspruch verjährt.
(5) Die sich aus den nachstehenden Bestimmungen ergebenden Auszahlungsbeträge sind auf volle Cent zu runden, indem Beträge unter 0,5 Cent unberücksichtigt bleiben und Beträge von 0,5 und mehr Cent auf den nächsten vollen Cent gerundet werden.
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