(1) Die Landesregierung hat für bestimmte Verwendungen und allfällig zusätzlichen Kriterien für regelmäßig im Sprengel (Niederösterreich und Wien) durchgeführte auswärtige Dienstverrichtungen eine Reisebeihilfe, ausgedrückt in einem Faktor (Vielfaches der Tagesgebühr) durch Verordnung festzulegen.
(2) Benützen Bedienstete mit Anspruch auf Reisebeihilfe ein privates Kraftfahrzeug, erhalten sie das Kilometergeld nach § 101. Bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels werden dessen Kosten nach § 102 ersetzt.
0 Kommentare zu § 129 NÖ LBDG