§ 126 NÖ LBDG Bestätigung der Dienststellenleitung

NÖ LBDG - NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Dienststellenleitung hat den Dienstreiseauftrag nach den Grundsätzen der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu erteilen. Sie hat den Antrag auf Reisegebühren auf seine Richtigkeit und Plausibilität zu prüfen und gegebenenfalls zu bestätigen. Mit der Bestätigung wird ausgedrückt, dass die Dienstreise unter Beachtung dieser Grundsätze angeordnet wurde und bei deren Durchführung kein Grund zur Annahme eines Sachverhaltes nach § 99 Abs. 2 vorliegt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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