(1) Bedienstete können anstelle der Auszahlung die Einbehaltung einer Jubiläumsbelohnung für eine Jubiläumsfreistellung frühestens unmittelbar vor dem Regelpensionsalter gemäß § 82 Abs. 2 Z 2 bzw. gemäß § 4 Abs. 1 APG - gegebenenfalls in Verbindung mit § 16 Abs. 6 APG - beantragen. Der Antrag auf Einbehaltung der Jubiläumsbelohnung hat im Jahr der Auszahlung einer Jubiläumsbelohnung bis spätestens 30. September zu erfolgen.
(2) Die Höhe der nicht ausbezahlten Jubiläumsbelohnung, die die Grundlage für die zukünftige Dauer der Jubiläumsfreistellung darstellt, wird durch die Dienstbehörde bescheidmäßig festgesetzt. Es entsteht ein Anspruch auf den gemäß erster Satz festgesetzten und für die Jahre von der Festsetzung bis zum Zeitpunkt der Umwandlung gemäß Abs. 3 oder der Auszahlung gemäß Abs. 4 mit der Aufwertungszahl gemäß § 143 Abs. 3 Z 2 aufgewerteten Betrag.
(3) Die Umwandlung der einbehaltenen Jubiläumsbelohnung(en) in eine Jubiläumsfreistellung unmittelbar vor dem Regelpensionsalter kann frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme beantragt werden. Sofern nicht wesentliche dienstliche Interessen entgegenstehen, kann eine Umwandlung gewährt werden. Die Umwandlung erfolgt derart, dass der Betrag der nicht ausbezahlten Jubiläumsbelohnung(en) durch 0,577% des um eine anteilige Sonderzahlung und einen allfälligen Kinderzuschuss erhöhten Dienstbezuges zum Zeitpunkt des Beginns der Freistellung dividiert wird. Das auf diese Weise ermittelte Stundenausmaß ist auf volle Stunden aufzurunden und bescheidmäßig festzulegen.
(4) Wird kein Antrag auf Umwandlung gemäß Abs. 3 gestellt oder endet ein privatrechtliches oder ein aktives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor oder während der Inanspruchnahme einer Jubiläumsfreistellung, ist der unverbrauchte Betrag der einbehaltenen Jubiläumsbelohnung(en) zum Ende des Dienstverhältnisses bzw. zum Zeitpunkt der Pensionierung auszuzahlen.
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