§ 205 NÖ LBDG Mündliche Verhandlung

NÖ LBDG - NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Disziplinarkommission hat eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die Ladung ist den Parteien spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin zuzustellen.

(2) Auf Verlangen der Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Bedienstete als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich. Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film-, Foto- und Tonaufnahmen sind unzulässig.

(3) Die Beratungen und Abstimmungen der Disziplinarkommission sind vertraulich.

(4) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Einleitungsbeschlusses zu beginnen. Sodann sind die jeweiligen Beschuldigten zu vernehmen.

(5) Nach der Vernehmung der Beschuldigten sind die Beweise in der vom vorsitzenden Mitglied bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat das vorsitzende Mitglied zu entscheiden; die übrigen Mitglieder der Disziplinarkommission haben jedoch das Recht, eine Beschlussfassung der Disziplinarkommission über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des vorsitzenden Mitglieds und die der Disziplinarkommission ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.

(6) Die Beschuldigten dürfen zur Beantwortung der an sie gestellten Fragen nicht gezwungen werden.

(7) Erfordert der Gang der Beweisaufnahme eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, hat hierüber die Disziplinarkommission nach Beratung zu beschließen.

(8) Nach Abschluss des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt oder der Disziplinaranwältin das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie seine oder ihre Anträge zu stellen und zu begründen.

(9) Nach dem Disziplinaranwalt oder der Disziplinaranwältin ist dem Verteidiger und den jeweiligen Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin hierauf etwas zu erwidern, haben die Beschuldigten jedenfalls das Schlusswort.

(10) Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Disziplinarkommission zu beraten und im Anschluss daran das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.

(11) Die mündliche Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit der jeweiligen Beschuldigten durchgeführt werden, wenn diese trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind, sofern sie nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden sind.

(12) Von der mündlichen Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.

(13) In den Fällen des Abs. 11 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses den jeweiligen Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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