(1) Verwendungen können, insbesondere, wenn ihr Anforderungsprofil jeweils auf eine größere Anzahl von Dienstposten mit gleichartigen Aufgaben zutreffen kann oder es sich um eine signifikante Verwendung handelt, durch Verordnung der Landesregierung als Referenzverwendungen mit jeweils identen Feststellungen im Sinne des § 5 Abs. 1 festgelegt werden.
(2) Verwendungen, die nicht als Referenzverwendung gemäß Abs. 1 festgelegt wurden, sind spätestens anlässlich der erstmaligen Aufnahme oder Zuordnung von Bediensteten (§ 1) zu einer derartigen Verwendung zu bewerten (Einzelbewertung). Dabei sind die Feststellungen im Sinne des § 5 Abs. 1 mit Bescheid zu treffen.
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