(1) Haben Bedienstete regelmäßig auswärtige Dienstverrichtungen zu besorgen, kann an Stelle der einzeln zu bemessenden Reisegebühren gegen jederzeitigen Widerruf ein Reisepauschale treten. Falls nicht ausdrücklich festgelegt ist, welche auswärtigen Dienstverrichtungen die Bauschvergütung abgilt, sind damit sämtliche anfallenden Reisegebühren innerhalb der Länder Niederösterreich und Wien abgegolten. Das monatliche Reisepauschale ist nach dem voraussichtlichen Umfang der Reisetätigkeit festzusetzen und darf das Zwanzigfache der Tagesgebühr nicht übersteigen.
(2) Das Reisepauschale steht auch während des Erholungsurlaubes zu. Im Krankheitsfall wird es nach sechs Wochen eingestellt. Tritt innerhalb von sechs Wochen nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(3) Enthält die Bauschvergütung auch die Reisezulage, ist das Reisepauschale für jeden Tag des Anspruches auf Gebühren gemäß den §§ 117 und 119 um 1 % – höchstens um 20 % im Monat – zu kürzen.
0 Kommentare zu § 116 NÖ LBDG