§ 157 NÖ LBDG Vorschüsse auf die Witwen- und Witwerpension

NÖ LBDG - NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Auf Antrag der überlebenden Ehegatten können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf die Witwen- und Witwerpension und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht und die überlebenden Ehegatten glaubhaft machen, dass sich voraussichtlich nach § 153 eine zahlbare Witwen- und Witwerpension ergeben und eine Verminderung des Prozentsatzes der Witwen- und Witwerpension auf Null nach § 155 nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen eine mit dem Prozentsatz 40 bemessene Witwen- und Witwerpension und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.

(2) Die gemäß Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf die gebührende Witwen- und Witwerpension anzurechnen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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