(1) Auf Antrag der überlebenden Ehegatten können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf die Witwen- und Witwerpension und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht und die überlebenden Ehegatten glaubhaft machen, dass sich voraussichtlich nach § 153 eine zahlbare Witwen- und Witwerpension ergeben und eine Verminderung des Prozentsatzes der Witwen- und Witwerpension auf Null nach § 155 nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen eine mit dem Prozentsatz 40 bemessene Witwen- und Witwerpension und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.
(2) Die gemäß Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf die gebührende Witwen- und Witwerpension anzurechnen.
0 Kommentare zu § 157 NÖ LBDG