Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Aufwandsentschädigungen für einen im Dienst erwachsenden Mehraufwand werden von der Dienstbehörde nach gleichen Gesichtspunkten allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zuerkannt.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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