(1) Bei einer mündlichen Prüfung ist der Prüfling aus den einzelnen Gegenständen von den vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission hiefür bestimmten Mitgliedern des Prüfungssenats zu prüfen. Das vorsitzende Mitglied kann bestimmen, dass die Prüfung, ausgenommen eine Wiederholungsprüfung gemäß § 23 Abs. 6, vor Einzelprüfern abzulegen ist.
(2) Die Prüfungsvorschrift kann vorsehen, dass das vorsitzende Mitglied des Prüfungssenates einen oder mehrere Gegenstände zu prüfen hat. Darüber hinaus ist das vorsitzende Mitglied des Prüfungssenates berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen.
(3) Bei der praktischen Prüfung haben – sofern die Prüfungsvorschrift nicht die Anwesenheit aller Mitglieder anordnet – die Mitglieder anwesend zu sein, deren Fachgebiete Gegenstand der praktischen Prüfung sind.
(4) Bei der mündlichen Prüfung sind Bedienstete, die die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen, als Zuhörer zugelassen.
(5) Bei der Durchführung der Prüfung ist auf Behinderungen des Prüflings soweit billige Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Prüfungszweck vereinbar ist.
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